JudikaturOGH

RS0129676 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2014

Eine Hauptwohnsitzbestätigung iSd § 19a MeldeG ist für Zwecke des § 2 Abs 6 KBGG einer hauptwohnsitzlichen Meldung gleichzuhalten. Dies gilt aber nur, wenn der Anspruchswerber tatsächlich obdachlos ist, eine „Scheinmeldung“ reicht nicht aus.

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