JudikaturDSB

K121.765/0008-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
30. März 2012

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Kuras und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Heissenberger, Dr. Blaha, Dr. Souhrada-Kirchmayer, Dr. Rosenmayr-Klemenz und Mag. Heilegger sowie des Schriftführers Mag. Hild in ihrer Sitzung vom 30. März 2012 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Dr. Ernst F. R*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom 7. Oktober 2011 gegen 1. den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Erstbeschwerdegegner, kurz: HV-SV), 2. die Bundesanstalt Statistik Österreich (Zweitbeschwerdegegnerin, kurz: Statistik Austria), 3. das Bundesministerium für Finanzen (Drittbeschwerdegegner, kurz: BMF), 4. das Bundesministerium für Inneres (Viertbeschwerdegegner, kurz: BMI), 5. das Arbeitsmarktservice Österreich (Fünftbeschwerdegegner, kurz: AMS Österreich), 6. das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Sechstbeschwerdegegner, kurz: BMLVS), 7. das Bundeskanzleramt (Siebtbeschwerdegegner, kurz: BKA), 8. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Achtbeschwerdegegner, kurz: BMASK), 9. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Neuntbeschwerdegegner, kurz: BMUKK), 10. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (Zehntbeschwerdegegner, kurz: BMWF), 11. das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Elftbeschwerdegegner, kurz: BMWFJ), 12. das Finanzamt Wien 8/16/17 (Zwölftbeschwerdegegner, kurz: FA06) und 13. den Magistrat der Stadt Wien/Amt der Wiener Landesregierung (Dreizehntbeschwerdegegner, kurz: Magistrat Wien) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten in Folge Mitwirkung an der Durchführung der zum Stichtag 31. Oktober 2011 durchzuführenden Volkszählung 2011 in Form einer Registerzählung (im Folgenden kurz: Registerzählung), verbunden mit dem einstweiligen Rechtsschutzantrag (§ 31 Abs 3 DSG 2000), allen Beschwerdegegnern die Unterlassung des Datenaustausches für Zwecke dieser Registerzählung aufzutragen, wird entschieden:

Die Anträge des Beschwerdeführers:

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 2, 8 Abs 1 Z 1, 31 Abs 2 und 7, 40 Abs 4 und 61 Abs 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, sowie § 31 Abs 3 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 165/1999 (Stammfassung), iVm § 1 Abs 1, § 4 Abs 1 und 2, § 5 Abs 2, 3 und 5 sowie § 6 des Registerzählungsgesetzes (RegzG), BGBl. I Nr. 33/2006 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

1. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 7. Oktober 2011 datierenden und am selben Tag per Telefax bei der Datenschutzkommission eingebrachten (und mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 entsprechend einem Mangelbehebungsauftrag verbesserten) Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegner planen würden, zum Stichtag 31. Oktober 2011 seine Daten in einem einzigen großen Register zusammenzuführen, um die gemäß dem Registerzählungsgesetz zu diesem Stichtag vorgesehene Volkszählung durchzuführen. Dieses Gesetz widerspreche aber den Vorgaben der EG Verordnung 763/2008, da es die darüber hinausgehende Erfassung einer Vielzahl von Datenarten vorsehe (u.a. Daten zu Bildungsweg und Bildungsabschlüssen, Präsenz- oder Zivildienst, Erwerbsstatus [erwerbstätig/selbständig/unselbständig/Pensionist], Grund einer Erwerbslosigkeit). Es widerspreche weiters dem Grundsatz der Datensparsamkeit und sehe Mittel und Methoden (die Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens für amtliche Statistik – bPK-AS) vor, um zusammengeführte Daten „ohne Verzug“ wieder auf eine natürliche Person rückführen zu können (§ 6 Abs 6 RegzG). Es handle sich daher um personenbezogene Daten gemäß Art 2 lit a Richtlinie 95/46/EG und § 4 Z 1 DSG 2000. Die Statistik Austria sei als Empfängerin aller Daten gemäß § 5 RegzG berechtigt, im Fall von Zweifeln an der Datenqualität diese Rückführung vorzunehmen. Sie verfüge daher über rechtlich zulässige Mittel zur Identifizierung einzelner Betroffener, was den Datenbestand zu unmittelbar personenbezogenen Daten mache. Die Kriterien dafür seien im Gesetz nur unzureichend konkretisiert. Wer Zugang zur Stammzahl einer Person habe, sei in der Lage, daraus das bPK-AS dieser Person zu errechnen. Dies wäre etwa für die Stammzahlenregisterbehörde (gemäß E-Gov-G) möglich. Diese Rückführbarkeit widerspreche ebenfalls der EG Verordnung 763/2008, da diese als kleinste statistische Einheit nicht den einzelnen Bürger, sondern die Gemeinde vorsehe. Weiters sehe das RegzG vor, die unter der Sozialversicherungsnummer verarbeiteten Daten der Bildungsdokumentation mit dem (der betroffenen Person entsprechenden) bPK-AS zu versehen. Es sei auch zu befürchten, dass die entsprechenden Datenübermittlungen ohne Anwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungstechnologie erfolgen würden. Die entsprechenden Bestimmungen des RegzG würden gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs 1 DSG 2000) und das Grundrecht auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 1 EMRK verstoßen, da zu befürchten sei, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers „ausgespäht“ werden solle. Die Dringlichkeit der Beschwerde (und damit die Bescheinigung des Anspruches auf einstweiligen Rechtsschutz) ergebe sich daraus, dass der Stichtag für die Registerzählung unmittelbar bevorstehe, wobei bereits seit 31. Oktober 2006 (Stichtag für eine erste, probeweise Registerzählung) ein rechtswidriger Zustand aufrecht erhalten werde. Es sei daher dringend notwendig, dass die Datenschutzkommission bis zu einer „rechtskonformen Novellierung des Registerzählungsgesetzes“ jede weitere Verwendung der Daten gemäß § 31 Abs 3 DSG 2000 untersage.

2. Im Hinblick auf den einstweiligen Rechtsschutzantrag wurde zunächst eine auf dieses Thema beschränkte bzw. fokussierte schriftliche Anhörung der Beschwerdegegner veranlasst.

Der Erstbeschwerdegegner (HV-SV) brachte mit Stellungnahme vom 7. November 2011, Zl. *3-R**-*5.02/11 **, vor, eine Auswertung der Daten, über die der HV-SV verfüge, sei laut Entscheidung der Statistik Austria für den 11. November 2011 geplant. Dazu würden die Daten nach den Erhebungsmerkmalen (laut Merkmalskatalog des RegzG) selektiert, mit dem bPK (hier: bPK-SV) verbunden und anschließend unter dem – verschlüsselten – bPK-AS an die Statistik Austria übermittelt. Aus der Sicht des HV-SV würden damit keine personenbezogenen Daten übermittelt, sondern nur „Bestände an Angaben“ weitergegeben, die auch die Statistik Austria wiederum, ohne das – für sie verschlüsselte – bPK-SV zu kennen, nicht selbst auf eine bestimmte Person rückführen könne. Ein bPK sei eine in zwei Schritten ermittelte, kryptografisch sichere Einmalableitung, es sei daher nicht nachvollziehbar, wie es der Statistik Austria allein an Hand des bPK-AS möglich sein sollte, einen direkten Personenbezug von statistischen, indirekt personenbezogenen Sozialversicherungsdaten herzustellen. Der HV-SV sei im Übrigen an bestehende Gesetze gebunden und erachte sich nicht für zuständig, die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetze zu beurteilen.

Die Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) brachte mit Stellungnahme vom 7. November 2011, Zeichen *24/*4-ZD/11, vor, sie sei als Bundesanstalt verpflichtet, das RegzG, das ein genau determiniertes und ordnungsgemäß kundgemachtes Bundesgesetz sei, zu vollziehen.

Der Drittbeschwerdegegner (BMF) brachte mit Stellungnahme vom 9. November 2011, GZ. BMF-*34*43/00*3- V/*/2011, vor, das Vorbringen der Beschwerde, die Probezählung zum Stichtag 31. Oktober 2006 betreffend, sei gemäß § 34 Abs 1 DSG 2000 verjährt. Da dem Beschwerdeführer der behauptete rechtswidrige Zustand überdies bereits länger bekannt sei, ja nicht nur drohe, sondern bereits 2006 verwirklicht worden sei, könne nicht von „Gefahr im Verzug“ die Rede sein. Die Datenschutzkommission sei überdies als erkennende (Verwaltungs ) Behörde auf Grund verfassungsrechtlicher Bestimmungen (Gewaltentrennung, den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vorbehaltene Aufgabe der Gesetzeskontrolle) nicht dazu berufen, die Untersagung der Befolgung eines gesetzlichen Vollzugsauftrags anzuordnen.

Der Viertbeschwerdegegner (BMI) brachte mit Stellungnahme vom 8. November 2011, GZ.: BMI-*E*347/003*- III/*/2011, lediglich vor, es gebe do. keine Anhaltspunkte, dass bei der Registerzählung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten würden. Zur praktischen Durchführung der Zählung werde davon ausgegangen, dass die Statistik Austria entsprechende Angaben mache.

Der Fünftbeschwerdegegner (AMS Österreich) verwies mit Schreiben vom 9. November 2011, GZ: AMS/BGS/***/**391/*/2011, lediglich auf die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde (BMASK), ohne sich inhaltlich zu äußern.

Der Sechstbeschwerdegegner (BMLVS) brachte mit Stellungnahme vom 14. November 2011, GZ S*428**/2*-Recht/2011, vor, Daten des Beschwerdeführers würden auf Grundlage von § 55 Abs 2 WG ausschließlich für Zwecke des militärischen Ergänzungswesens verarbeitet.

Der Siebtbeschwerdegegner (BKA) brachte mit Stellungnahme vom 7. November 2011, GZ. BKA-*94**1/*0*3- I/*/2011, vor, die Beschwerde stütze sich ausschließlich darauf, dass einzelne Bestimmungen des RegzG verfassungswidrig seien. Ein gesetzwidriges Vorgehen der Statistik Austria werde gar nicht behauptet. Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des RegzG sei jedoch zurückzuweisen. Eine genauer Zeitpunkt der Datenübermittlung von den verschiedenen Auftraggebern aus der Verwaltung an die Statistik Austria könne nicht angegeben werden, das Gesetz lege nur einen Stichtag (eben den 31. Oktober 2011) und bestimmte Fristen fest. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des RegzG obliege nicht den Verwaltungsbehörden, sondern dem Verfassungsgerichtshof.

Der Achtbeschwerdegegner (BMASK) brachte mit Stellungnahme vom 10. November 2011, GZ: BMASK-1**364/00*3- I/B/*/2011, vor, das BMASK selbst würde keine Daten für Zwecke der Registerzählung übermitteln. Hinsichtlich der Träger der Sozialversicherung sei auf deren Selbstverwaltungsrechte zu verweisen, die das BMASK zu keiner direkten Weisung berechtigen würden. Hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs des AMS würden die laut Z 1.13.9 der Anlage zum RegzG vorgesehenen Datenarten übermittelt. Die Übermittlung erfolge indirekt personenbezogen unter einem bPK ohne Verwendung der Sozialversicherungsnummer. Sowohl das AMS als auch das BMASK als Aufsichtsbehörde wären an gesetzliche Aufträge gebunden.

Der Neuntbeschwerdegegner (BMUKK) brachte mit Stellungnahme vom 9. November 2011, GZ: BMUKK-1**567/0*31- III/*/2011, vor, die Beschwerde beziehe sich soweit auf ihn, als die Verwendung zweier Datenarten der Bildungsdokumentation (Z. 1.13.10.2 und 1.13.10.1) vorgesehen sei. Aus Sicht des BMUKK seien die entsprechenden Daten in der Bildungsdokumentation gesetzmäßig verarbeitet und nur indirekt personenbezogen. Ohne diese Daten lasse sich die europarechtlich vorgegebene Erfassung des höchsten abgeschlossenen Bildungsniveaus nicht bewerkstelligen.

Der Zehntbeschwerdegegner (BMWF) brachte mit Stellungnahme vom 7. November 2011, GZ: BMWF-2*09**/0002- I/**/2011, vor, das BMWF würde bereits jetzt semesterweise Daten aus der Gesamtevidenz der Studierenden gemäß § 9 Abs 2 Bildungsdokumentationsgesetz an die Statistik Austria übermitteln. Gemäß § 9a Abs 1 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 würden diese Daten mit der Sozialversicherungsnummer verknüpft im Wege des Bundesrechenzentrums an die Statistik Austria übermittelt. Analoge Vorschriften bestünden für Fachhochschul-Studiengänge und Privatuniversitäten. Diese Übermittlungen würden ohne besondere Anordnung im RegzG bereits für Zwecke der laufenden Hochschulstatistik erfolgen. Eine beantragte Untersagung der Datenverwendung könnte daher nach Ansicht des BMWF nur die zusätzliche Verwendung der Daten für Zwecke der im RegzG vorgesehenen Volkszählung betreffen.

Der Elftbeschwerdegegner (BMWFJ) brachte mit Stellungnahme vom 7. November 2011, GZ: BMWFJ-*36**/0*32- Per*/*/2011, vor, die Registerzählung sei eine gesetzlich vorgesehene Datenanwendung, die einer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission zu unterziehen sei. Unter dieser Prämisse (ohne von einer durchgeführten Vorabkontrolle nähere Kenntnisse zu haben) sei davon auszugehen, dass jedenfalls keine Gefahr im Verzug liege.

Der Zwölftbeschwerdegegner (FA06) hat sich im Verfahren nicht geäußert. Die Drittbeschwerdegegnerin (BMF) hat auch stellvertretend für den Zwölftbeschwerdegegner Stellung genommen.

Der Dreizehntbeschwerdegegner (Magistrat Wien/Amt der Wiener Landesregierung) brachte mit Stellungnahme vom 8. November 2011, Zl. MA *3 – *23/2011, vor, nach der Geschäftseinteilung sei die Magistratsabteilung 5 (MA 5) – Finanzwesen für die Koordination der Mitwirkung an der Registerzählung zuständig. Die Statistik Austria habe dazu die Verwaltungsdaten der Magistratsdienststellen als Dienstgeber sowie die Verwaltungsdaten der Sozialhilfeträger im Land Wien angefordert. Die entsprechenden Datenanwendungen seien im DVR bei der Datenschutzkommission registriert, wobei bereits die bei der MA 5 erfolgenden Verarbeitungsschritte vor Übermittlung an die Statistik Austria „anonymisiert“ erfolgen würden. Die Frist für die Übermittlung der mit (jeweils verschlüsseltem) bPK und bPK-AS versehenen Statistikdaten würde gesetzlich acht Monate betragen. Bei der Statistik Austria handle es sich um einen gesetzlich zuständigen und vorgesehenen Datenempfänger gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000. Gefahr im Verzug sei nicht gegeben. Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Rechtsgrundlagen stehe dem Magistrat Wien nicht zu.

3. Am 16. Februar 2012 richtete die Datenschutzkommission die folgenden drei Fragen an die Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria):

Dazu brachte die Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) mit Stellungnahme vom 22. Februar 2012, Zeichen *82/0*-Z*/12, folgendes vor:

Die Statistik Austria habe am 13. Oktober 2011 das „Verlangen zur Übermittlung der Daten“ gemäß § 6 Abs 4 RegzG an die jeweils für die Erhebungsgegenstände zuständigen Bundesminister, den HV-SV sowie den Magistrat Wien gerichtet. Die gesetzliche Übermittlungsfrist betrage acht Monate, der Stichtag sei der 31. Oktober 2011.

Folgende Datenübermittlungen seien von den Beschwerdegegnern erfolgt:

Erstbeschwerdegegner (HV-SV): 10. November 2011

Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria): 31. Oktober 2011

Drittbeschwerdegegner (BMF): keine

Viertbeschwerdegegner (BMI): 15. November 2011

22. November 2011

7. Dezember 2011

14. Februar 2012

Fünftbeschwerdegegner (AMS Österreich): 20. Jänner 2012

Sechstbeschwerdegegner (BMLVS): keine

Siebtbeschwerdegegner (BKA): keine

Achtbeschwerdegegner (BMASK): 20. Jänner 2012

Neuntbeschwerdegegner (BMUKK): keine (kein

Datenlieferant)

Zehntbeschwerdegegner (BMWF): keine (kein

Datenlieferant)

Elftbeschwerdegegner (BMWFJ): keine

Zwölftbeschwerdegegner (FA06): keine (kein

Datenlieferant)

Dreizehntbeschwerdegegner (Magistrat Wien): keine

Verordnungen gemäß § 6 Abs 4 RegzG seien nach Kenntnisstand der Statistik Austria keine erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei bis dato nicht Betroffener einer Identifizierung nach § 5 Abs 5 RegzG gewesen.

4. Der Beschwerdeführer erhielt zweimal im Zuge der Gewährung von Parteiengehör Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwerde vom 7. Oktober 2011 richte sich gegen die „Unzulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sämtlicher Personen, die in Österreich einen Hauptwohnsitz haben, darunter Daten des Antragstellers, im Rahmen der Registerzählung“ . Das RegzG verletze durch mehrere unklare Bestimmungen Grundsätze des DSG 2000, darunter den Zweckbindungs- und Bestimmtheitsgrundsatz sowie den Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 6 Abs 1 Z 2 und 3 DSG 2000). Bei der Registerzählung handle es sich insgesamt um eine personenbezogene Datenanwendung. Das RegzG sehe vor (§ 5 Abs 2 und 3 RegzG), dass die Statistik Austria ermächtigt sei, die mit Hilfe des (jeweils verschlüsselten) bPK und bPK-AS (§ 6 Abs 2 RegzG) übermittelten Daten auf einen bestimmten Betroffenen zurückzuführen, wenn sie die Daten für unvollständig und widersprüchlich erachte (§ 5 Abs 2 und 3 RegzG). Diese Datenverarbeitung scheine auch in der Meldung der Statistik Austria im Datenverarbeitungsregister (DVR: 0000043) auf. Die Daten der Registerzählung müssten auch nach Abschluss der statistischen Auswertung identifizierbar gespeichert bleiben, und es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine spätere Gesetzesänderung die Herstellung eines direkten Personenbezugs vorsehe. Zur Unklarheit des RegzG verweise er insbesondere auf dessen § 6. Die Identifizierung bestimmter Personen oder die Bestimmung bestimmter sozialer Gruppen könnte etwa per Gesetz im Nachhinein angeordnet werden, um die „Identifikation, Rekrutierung, Beobachtung oder Aussonderung bestimmter Personengruppen“ zu ermöglichen. Dies habe etwa dazu geführt, dass der Bundesrat während des Gesetzgebungsverfahrens das RegzG abgelehnt und beeinsprucht habe, sodass es erst nach einem Beharrungsbeschluss des Nationalrats in Kraft treten konnte. Selbst ohne Verwendung der bPKs wäre es möglich, die Datensätze an Hand von Wohnadresse, Geburtsdatum, Geschlecht und Beruf auf eine bestimmte Person zurückzuführen, was nur durch eine Aggregation der Daten auf Gemeindeebene zu verhindern sei. Zu den Äußerungen der Beschwerdegegner brachte der Beschwerdeführer vor, der HV-SV habe aus technischer Sicht „wesentliche Teile der Bildung von BPKs…nicht verstanden“. Aus der Tatsache, dass zwei Stellen zusammenarbeiten müssten, um eine bestimmte Person zu identifizieren, könne jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um keine personenbezogenen Daten handle. Gegen die Rechtsansicht des BMF brachte der Beschwerdeführer vor, er behaupte eine unzureichende Determinierung des RegzG und damit die Unmöglichkeit eines dem Datenschutzgesetz entsprechenden Vollzugs. Überdies bestehe gemäß der vorläufig weiter geltenden Bestimmung des § 31 Abs 3 DSG 2000 (idF vor BGBl. I Nr. 133/2009) ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz. Zur Stellungnahme des Magistrats Wien brachte der Beschwerdeführer vor, entgegen dieser stelle die Beigabe des bPK keine „Anonymisierung“ der Daten dar, sondern mache vielmehr die Identifizierung erst möglich. Die Ansicht des BKA, das RegzG sei ausreichend determiniert, wies der Beschwerdeführer als zu allgemein zurück. Auch die Statistik Austria beschränke sich auf allgemeine Ausführungen. Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich die Durchführung der Registerzählung auch im Datenverarbeitungsregister nur unvollständig widerspiegle. Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer die gestellten Anträge.

Mit Schreiben vom 14. März 2012 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das von der Statistik Austria bekanntgegebene Fehlen von Verordnungen nach § 6 Abs 4 RegzG mache auch die Verwendung der übermittelten Daten durch diesen Auftraggeber unzulässig. Aus dem als „Tatsache“ anerkannten Faktum, dass keine Identifizierung des Beschwerdeführers erfolgt sei, lasse sich weder schließen, dass eine solche nicht im weiteren Verlauf der Registerzählung erfolgen oder sogar erst nach deren Abschluss vorgenommen werde. Die Anträge seien dringlich und würden aufrecht erhalten.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Mit Stichtag 20. Februar 2012 haben der Erstbeschwerdegegner (HV-SV) am 10. November 2011, die Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) am 31. Oktober 2011, der Viertbeschwerdegegner (BMI) am 15. November 2011, 22. November 2011, 7. Dezember 2011 und 14. Februar 2012, der Fünftbeschwerdegegner (AMS Österreich) am 20. Jänner 2012 und der Achtbeschwerdegegner (BMASK) am 20. Jänner 2012 der Statistik Austria Verwaltungsdaten übermittelt bzw. hat diese von ihr bereits verarbeitete Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters durch Zweckänderung für Zwecke der Durchführung der gemäß § 1 Abs 1 RegzG durchzuführenden Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung zum Stichtag 31. Oktober 2011 verwendet.

Es ist davon auszugehen, dass sich darunter auch pseudonymisierte (ohne sofortige Feststellbarkeit des Betroffenen verwendete) Daten des Beschwerdeführers im Umfang der Datenarten (Erhebungsmerkmale) laut Anlage zum RegzG befinden, da der Betroffene seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, erwerbstätig ist und Bildungsabschlüsse erworben hat. Mangels eines entsprechenden Erfordernisses wurde eine Identifizierung der Daten des Beschwerdeführers jedoch von der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) nicht vorgenommen.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen und hinsichtlich der Tatsachen (auch der Tatsache, dass keine Identifizierung erfolgt ist) nicht ausdrücklich bestrittenen Angaben der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) in der Stellungnahme vom 20. Februar 2012, *82/0*-Z*/12.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

§ 4 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Definitionen

§ 4 . Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

§ 6 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundsätze

§ 6 . (1) Daten dürfen nur

§§ 7 und 8 Abs 1, 2 und 3 Z 1 DSG 2000 lauten samt Überschriften:

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei

Verwendung

nicht-sensibler Daten

§ 8 . (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die „Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

...“

§ 31 Abs 1, 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

(3) […] (6)

(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“

§ 31 Abs 3 DSG 2000 in der Stammfassung (vor BGBl. I Nr. 133/2009) lautete samt Überschrift:

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31 . (1) […] (2)

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzkommission im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragen.“

§ 40 Abs 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission

und des geschäftsführenden Mitglieds

§ 40 . (1) […] (3)

(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.“

§ 61 Abs. 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Übergangsbestimmungen

§ 61 . (1) […] (7)

(8) Die Verordnung nach § 16 Abs. 3 ist vom Bundeskanzler nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters bis spätestens 1. September 2012 neu zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sind die §§ 16 bis 22, § 30 Abs. 3 und 6 sowie § 40 Abs. 1 (letzterer mit Ausnahme des Verweises auf § 31a Abs. 3) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden; § 22a, § 30 Abs. 2a und 6a, § 31a Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 7 sind bis dahin nicht anzuwenden. § 31 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 ist bis dahin zusätzlich weiter anzuwenden. Die Erklärung, ob eine Datenanwendung einen oder mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände erfüllt (§ 19 Abs. 1 Z 3a), ist der Datenschutzkommission bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung nach § 16 Abs. 3 registrierten Datenanwendungen anlässlich der ersten über eine Streichung hinausgehenden Änderungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt erstattet wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Z 3a ist nicht erforderlich.“

§§ 1 Abs 1, 3 Abs 1, 4, 5 Abs 2 bis 5 und 6 sowie die Anlage (auszugsweise) zum RegzG lauten samt Überschriften:

Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung

Anordnung zur Durchführung von Zählungen

§ 1 . (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.“

Erhebungsgegenstände und Merkmale

§ 3 . (1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.“

Erhebungsart

§ 4 . (1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

(2) Zur Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.10 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 2 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.“

Qualitätssicherung

§ 5 . (1) Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:

[Tabelle nicht wiedergegeben]

(2) Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.

(3) Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.

(4) Ist aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 und § 4 das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen, allfällige Daten mit Auslandsbezug und bei Fremden den aufenthalts- oder asylrechtlichen Status bei den zuständigen Behörden zu erheben. Ist aufgrund

anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.

(5) Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Abs. 4 eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.“

Durchführung der Erhebung

§ 6 . (1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.

(2) Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.

(3) Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.

(4) Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß § 1 festzulegen.

(5) Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (§ 4 Z 2 DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.

(6) Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.

(7) Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 gilt § 9 Abs. 2, 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß § 10 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.

(8) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5

Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaber die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (§ 4 Z 11 DSG 2000). Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b und c kann abweichend von Z 2 auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.

(9) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.“

Die Anlage zum RegzG lautet (Punkt 1.):

ANLAGE

1. Erhebungsmerkmale der Volkszählung (§ 3 Abs. 1):

1.1. Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG);

1.2. Wohnadresse allfälliger weiterer Wohnsitze;

1.3. Wohnadressen des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein

Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag

inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten;

1.4. Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (§ 19a

Abs. 1 Z 2 MeldeG);

1.5. Geburtsdatum;

1.6. Geschlecht;

1.7. Staatsangehörigkeit;

1.8. Staat des Geburtsortes;

1.9. Familienstand;

1.10. Stellung in der Familie;

1.11. Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder;

1.12. Höchste abgeschlossene Ausbildung.

1.13. Erwerbsstatus:

1.13.1. Erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige

weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig in

der Woche und innerhalb der letzten fünf Jahre vor

dem Stichtag;

1.13.2. Beruf, Stellung im Beruf;

1.13.3. zeitliches Ausmaß der unselbständigen

Erwerbstätigkeit

(Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt):

1.13.3.1. geringfügig beschäftigt;

1.13.3.2. Vollzeit beschäftigt;

1.13.3.3. Teilzeit beschäftigt.

1.13.4. in Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis;

1.13.5. im Betrieb eines Familienangehörigen

pflichtversichert mithelfend;

1.13.6. Arbeitsstätte (Wirtschaftszweig und Adresse der

Arbeitsstätte);

1.13.7. Dienstgeber- und Beitragskontonummer bei der

gesetzlichen Sozialversicherung;

1.13.8. Steuernummer und Subjektidentifikationsnummer im

Steuerregister für Selbständige;

1.13.9. arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend,

sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit,

Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle,

in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der

Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist

gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

-ALVG, BGBl. Nr. 609/1977, Dauer der

Arbeitslosigkeit.

1.13.10. Schüler/Schülerin:

1.13.10.1.Ausbildungsart, -form und –fachrichtung;

1.13.10.2.Adresse der Bildungseinrichtung.

1.13.11. Student/Studentin:

1.13.11.1.Ausbildungsart, -form und –fachrichtung;

1.13.11.2.Adresse der Bildungseinrichtung.

1.13.12. im Präsenz- oder Zivildienst.

1.13.13. Pensionist/Pensionistin.

1.14. Privathaushalt/Anstaltshaushalt.

[Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung sowie der Gebäude- und Wohnungszählung nicht wiedergegeben]

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen.

1. Allgemeines

Die Beschwerde bringt klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sich gleichsam als Stellvertreter aller Menschen betrachtet, die, aus welchen Gründen auch immer, Bedenken gegen das gesetzmäßig eingeführte System der Registerzählung (an Stelle der 2001 zuletzt erfolgten realen Zählung mit Hilfe von Erhebungsbögen und Besuchen von Zählorganen) haben (siehe sein Vorbringen vom 21. Oktober 2011, die Beschwerde mache die „Unzulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sämtlicher Personen, die in Österreich einen Hauptwohnsitz haben, darunter Daten des Antragstellers“ geltend).

Eine derartige „Popularklage“ (Klage, die von jemand erhoben wird, der nicht allein davon betroffen ist) vor der Datenschutzkommission ist nach geltender Rechtslage nicht zulässig und ihre Behandlung daher nicht möglich, da Rechtsverletzungen behauptende Anbringen an die Datenschutzkommission – sowohl die weniger formellen Eingaben gemäß § 30 Abs 1 DSG 2000 als auch die formellen Beschwerden nach § 31 Abs 1 und 2 DSG 2000 – nur von Personen gemacht werden können, die behaupten, in ihrer Rechtssphäre von den Handlungen eines datenschutzrechtlichen Auftraggebers betroffen zu sein.

Dies kann hier denkmöglich nur der Fall sein, soweit die Verwendung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegner zur Diskussion steht. Die weiteren Erwägungen sind daher auf diesen Gegenstand beschränkt anzustellen.

2. Verfassungsmäßigkeit des Registerzählungsgesetzes

Wie mehrere Beschwerdegegner zutreffend eingewendet haben, gibt es keine Befugnis der Datenschutzkommission, die bereits in § 1 Abs 1 RegzG (samt Festsetzung eines Stichtags) angeordnete Vollziehung jenes Bundesgesetzes zu verbieten, auszusetzen oder durch eine von der Datenschutzkommission als Verwaltungsbehörde erster Instanz auszusprechende bescheidmäßige Verfügung nachhaltig, das heißt über einen gehörig geprüften und erwogenen Einzelfall hinaus, zu behindern.

Der Verfassungsgerichtshof allein erkennt über die Verfassungswidrigkeit von Bundes- und Landesgesetzen. Eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission in diesem Zusammenhang besteht nicht.

So weit der Beschwerdeführer daher grundsätzliche, insbesondere grundrechtliche Bedenken gegen das bereits im Jahre 2006 (BGBl. I Nr. 33/2006) kundgemachte Registerzählungsgesetz hegt, so hätte er seither Gelegenheit gehabt, diese dem Höchstgericht im Wege eines Individualantrags auf Gesetzesprüfung gemäß Art 140 Abs. 1 4. Satz B-VG vorzutragen. Die Datenschutzkommission jedoch ist, da sie nicht zu den in den Sätzen eins, zwei und drei der zitierten Bestimmung aufgezählten Staatsorganen zählt, nicht berechtigt, ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Sie müsste vielmehr das RegzG auch dann in verfassungskonformer Auslegung anwenden, wenn sie Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit hätte. Die Frage, ob eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung gemäß § 1 Abs 1 RegzG zum Stichtag 31. Oktober 2011 nach der in § 4 RegzG angeordneten Erhebungsart (der Übermittlung und Auswertung pseudonymisierter Verwaltungsdaten) durchzuführen ist, kann im Sinne des Legalitätsprinzips nur bejaht werden Dies ist eine klare Entscheidung, eine normative Anordnung des Gesetzgebers an die angesprochenen Verwaltungsorgane, die (unter Drohung individueller Straf- und Disziplinarsanktionen) zu vollziehen ist. Die Möglichkeit für eine verfassungskonforme Interpretation – als Ausdruck der allgemeinen Interpretationsdoktrin, dass erzeugungsmäßig niedrigere Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungsregeln auszulegen sind – ist bei diesen klaren Vorgaben des Gesetzgebers nicht eingeräumt.

Bei Nichtvorliegen von Zweifeln über die Auslegung von Rechtsnormen kommt eine verfassungskonforme Interpretation nicht in Betracht.

Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers (siehe vor allem seine umfangreichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2011, insbesondere zur Frage der „unzureichenden datenschutzrechtlichen Determinierung“ ) treffen jedenfalls für die Verfassungsordnung in Österreich nicht zu.

Auch der allgemeinen EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ist kein Verbot für die Mitgliedstaaten zu entnehmen, gemäß ihren eigenen Rechtsvorschriften Volkszählungen oder andere statistische Erhebungen durchzuführen und dafür auch auf bereits für andere Zwecke verarbeitete Verwaltungsdaten zurückzugreifen (Artikel 6 Abs. 1 lit. b RL 95/46/EG). Der Erwägungsgrund 29 führt dazu aus: „Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist im allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese Garantien müssen insbesondere ausschließen, daß die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden.“

Die vom Beschwerdeführer angeführte EU-Volks- und Wohnungszählungsverordnung 2008/763/EG bringt in ihrem Artikel 3 klar zum Ausdruck, dass die im Anhang angegebenen Datenarten jedenfalls für Statistikzwecke der Unionsorgane an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind. Sie gibt damit einen Mindestrahmen vor. Artikel 4 Abs. 1 lit b VO 2008/763/EG sieht das Mittel der Registerzählung sogar ausdrücklich vor. Erwägungsgrund 8 der zitierten Verordnung spricht von dem Ziel der „Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens“ , während Art 4 Abs 2 VO 2008/763/EG hinsichtlich des Datenschutzes ausdrücklich auf die nationalen Rechtsordnungen verweist. Dieser Rechtsvorschrift des Unionsrechts ist daher kein Gebot zu entnehmen, aus Datenschutzgründen eine über den Umfang der Datenarten laut ihrer Anlage hinausgehende Volkszählung zu unterlassen.

3. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Da der Bundeskanzler bis dato keine Verordnung nach § 16 Abs. 3 DSG 2000 erlassen hat, ist gemäß § 61 Abs 8 DSG 2000 der § 31 Abs 3 DSG 2000 idF vor BGBl. I Nr. 133/2009 zusätzlich zu § 31 Abs 3 DSG 2000 idgF weiterhin anzuwenden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung besteht daher eine Befugnis der Datenschutzkommission „im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise [zu] untersagen“ .

Auch in dieser Übergangsphase ist der Anspruch auf einstweilige Rechtsschutz jedoch im systematischen Zusammenhang mit den § 31 Abs 2 und 7 und § 40 Abs 4 DSG 2000 zu lesen und daher so zu gewähren, dass eine Provisorialentscheidung, die nur den status quo während des Ermittlungsverfahrens gegen unwiderrufliche Eingriffe des Beschwerdegegners sichern soll (arg „im Zuge der Behandlung einer Beschwerde“ ), dem Beschwerdeführer keine Ansprüche einräumen kann, deren Aufrechterhaltung in der Endentscheidung zwingendes Recht entgegensteht.

Eine Untersagung, das heißt ein durch Bescheid ausgesprochener Unterlassungsbefehl ("negativer Leistungsbescheid“) an die Beschwerdegegner als zur Mitwirkung an der Registerzählung verpflichtete datenschutzrechtliche Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, müsste spätestens in der Endentscheidung gemäß § 31 Abs 7 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 133/2009 durch einen Feststellungsbescheid ersetzt werden. Daraus folgt, dass die Datenschutzkommission auch im Provisorialverfahren nur eine „vorläufige Feststellung“ treffen kann, die nur auf Grund der besonderen Bindungswirkung gemäß § 40 Abs 4 DSG 2000 für die Adressaten bindend ist.

Wie bereits oben unter 1. dargelegt, ist der Beschwerdeführer gemäß §§ 30 und 31 DSG 2000 nicht befugt, kollektiv für alle in Frage kommenden Betroffenen der Registerzählung deren Rechte geltend zu machen. Ein auf die generelle Unterlassung der Registerzählung gerichteter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist daher unzulässig.

Ein, ansonsten zulässiger, Antrag auf die vorläufige Feststellung, dass die Verwendung der Daten des Beschwerdeführers unzulässig sei, scheitert wiederum daran, dass zur Umsetzung eines solchen Spruchs die Identifizierung der Daten des Beschwerdeführers erforderlich wäre, für die es aber gemäß § 5 Abs 2 und 5 RegzG keinen gesetzmäßigen Grund gibt. Überdies besteht die einzige absehbare, durch Verzug bewirkte Gefahr darin, dass durch eine spätere gesetzliche Anordnung der pseudonymisierte Datensatz des Beschwerdeführers identifiziert und er damit irgendwelchen, in seine Grundrechte in noch nicht vorhersehbarer Weise eingreifenden Maßnahmen unterworfen würde. Eine solche „Freigabe“ der Volkszählungsdaten für nicht bloß statistische Zwecke ist aber nicht absehbar, geschweige denn, dass eine davon konkret ausgehende „Gefahr“ bescheinigt wäre. Zur Erfüllung des Tatbestands der „Gefahr im Verzug“ reicht eine allgemeine Besorgnis hinsichtlich zukünftiger, vom Beschwerdeführer abgelehnter gesetzgeberischer Maßnahmen jedoch nicht aus.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war daher, soweit er das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers selbst geltend macht, als unbegründet abzuweisen.

4. hinsichtlich der übrigen Aspekte der Sache

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das RegzG missachte die Grundsätze des § 6 Abs 1 DSG 2000, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei eben um Grundsätze handelt, die auf einfachgesetzlicher Ebene erlassen worden sind, und die nicht über, sondern neben dem RegzG stehen. Sie nehmen selbst in mehrfacher Hinsicht (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2 DSG 2000) auf die Rechtmäßigkeit der Datenverwendung Bezug, die auch durch andere Gesetze wie beispielsweise das RegzG bestimmt werden kann. Im Sinne eines interpretatorischen Anwendungsvorrangs ist das RegzG im Verhältnis zu § 6 Abs 1 DSG 2000 als Spezialnorm anzusehen. Dieses Argument vermag daher keine Gesetzwidrigkeit der Datenverwendung für Zwecke der Registerzählung aufzuzeigen.

Dem Beschwerdeführer kann nichts entgegengehalten werden, wenn er vorbringt, es handle sich bei der Registerzählung um keine Verwendung vollständig anonymisierter oder nur indirekt personenbezogener Daten. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vielzahl von Datensätzen dem Verfahren nach § 5 Abs 2 und 5 RegzG unterzogen und zur Abklärung statistischer Qualitätsmängel identifiziert wird. Selbst für die Daten des Beschwerdeführers, der laut Sachverhaltsfeststellungen bisher nicht identifiziert worden ist, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber räumt der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) jedoch dafür eine rechtliche Befugnis ein bzw. verpflichtet den übermittelnden Auftraggeber (im Sinne der vom DSG 2000 abweichenden Terminologie des RegzG den „Inhaber von Verwaltungsdaten“), bei der Aufhebung der Pseudonymisierung unter Entschlüsselung von bPK und bPK-AS mitzuwirken (allein kann diese von der Statistik Austria mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bewirkt werden). Damit gibt es für die Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) ein rechtlich zulässiges Mittel zur Herstellung des direkten Personenbezugs, wenn dieses auch auf bestimmte spezielle Anwendungsfälle beschränkt ist. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass allein durch Abgleich der Erhebungsmerkmale nach Punkt

1.1. Wohnadresse, 1.5. Geburtsdatum, 1.6. Geschlecht und 1.13.1. Beruf gemäß Anlage zum RegzG (wovon sich die ersten drei gemäß § 4 Z 1 Abs 1 RegzG bei den Meldebehörden bzw. im ZMR finden würden) eine Identifizierung von vielen Betroffenen möglich wäre, ist plausibel.

Bei den Daten der Registerzählung, die von der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) verwendet werden, handelt es sich daher um personenbezogene Daten, solange sie mit bPKs verknüpft sind.

Daraus ist für den Beschwerdeführer aber insoweit nichts zu gewinnen, als es sich bei der Registerzählung um eine gesetzmäßige Datenverwendung gemäß § 7 Abs 1 und 2 und § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 iVm § 6 RegzG handelt, die zu einem Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen selbst von direkt personenbezogener Datenverwendung Betroffener berechtigt. Das System der Pseudonymisierung und der Verwendung von bPKs dient dabei in erster Linie der Stärkung der Geheimhaltung (als angemessene Garantie gemäß § 14 Abs 1 DSG 2000) und vollzieht den Auftrag gemäß § 46 Abs 5 DSG 2000 zur „Verschlüsselung“ der Betroffenendaten nach.

Die Beschwerde war daher, soweit sie das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers geltend macht, aus den gleichen Erwägungen wie unter 3. abzuweisen, im Übrigen aber zurückzuweisen.

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