IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch Johanna Ruhl etc., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet. Ihm ist eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Aus-stellung einer Karte für Geduldete ab und führte als Rechtsvorschrift dazu § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3“ FPG an.
2. Beschwerdehalber wird dazu vorgebracht, das BFA betreibe seit zwei Jahren und vier Monaten ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Dieser sei daher nicht verpflichtet, eigenständig ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde zu beschaffen. Er habe in allen Verfahren gleichlautende Angaben zu seiner Identität erstattet und sei weder zu deren Klärung geladen worden, noch habe er an den notwendigen Schritten zur Erlangung des Heimreisezertifikats nicht mitgewirkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus wer-den folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist ca. Mitte 30, Staatsangehöriger von Tunesien, ledig und kinderlos. Er ging im Herkunftsstaat 13 Jahre zur Schule und beherrscht daher seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift. Nach seinen Angaben lernt er Deutsch. Im Wintersemester 2024/25 hat er an einem Deutschkurs A1++ erfolgreich teilgenommen.
Er gelangte illegal nach Österreich und beantragte 2022 erstmals internationalen Schutz. Die gänzliche und mit einer Rückkehrentscheidung sowie der Feststellung der zulässigen Abschiebung und einem zweijährigen Einreiseverbot verbundene Abweisung des Antrags (Bescheid vom 26.01.2023) wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer begab sich illegal nach Deutschland, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte, wurde am 27.03.2023 zurückgestellt und in Österreich in Schubhaft genommen (eine ZMR-Meldung erfolgte am 05.04.), wo er am 30.03.2023 einen Folgeantrag stellte, der zur Gänze zurückgewiesen wurde, was dieses Gericht bestätigte (BVwG 19.07.2023, XXXX ). Die Schubhaft wurde am 23.11.2023 aufgehoben (BVwG XXXX ), worauf der Beschwerdeführer ab- und nicht wieder angemeldet war, bis er am 11.01.2024 eine Hauptwohnsitzbestätigung nach § 19a MeldeG („Obdachlosenadresse“) erhielt. Seit 01.07.2024 weist der Beschwerdeführer wieder einen Wohnsitz im Inland auf.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, ging im Inland nie einer angemeldeten Arbeit nach und bezog bis 2023 Leistungen der Grundversorgung. Er ist gesund und erwerbsfähig.
1.2 Zum weiteren Vorbringen
Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung kommt der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verlieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und hält sich weiterhin illegal hier auf. Er ist nicht rückkehrwillig.
Am 16.03.2023 hat das BFA ein Verfahren mit der Botschaft Tunesiens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. Dieses wurde mehrmals urgiert, aktenkundig sechsmal bis April 2024, auch in den knapp sieben Wochen, in denen der Beschwerdeführer Ende 2023 / Anfang 2024 im Inland nicht gemeldet war.
Dieser hat den österreichischen Behörden kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates ist nach wie im Gange, ohne dass ein Ersatzreisedokument ausgestellt worden wäre. Im Verfahren XXXX betreffend die (damals rund achtmonatige) Schubhaft hat das BFA am 23.11.2023 auf eine Anfrage des Gerichts (unter Angabe von Zahlen) mitgeteilt, dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten unterschiedlich schnell vonstattengehe und z. B. der BBU GmbH solche innerhalb einer Woche erteilt würden, jedoch keine Umstände erwähnt, aus denen fallbezogen ein Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die Nichterteilung wäre (oder auch nur, dass von diesem konkrete Handlungen verlangt worden wären). Am 16.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung der Duldungskarte, da seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich sei.
Das BFA hat den Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs zu seinem vorliegenden Antrag am 07.02.2025 für 12.03.2025 geladen und dann nach seinem ladungsgemäßen Erscheinen befragt, ihm allerdings weder dabei noch sonst Handlungen der Mitwirkung im Rahmen der Beschaffung des Heimreisezertifikats aufgetragen, etwa das Erscheinen zu einem Termin zur Identifizierung. Im angefochtenen Bescheid, der nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde erging, ist lediglich angeführt, der Beschwerdeführer habe nur ungenügend mitgewirkt, weil die alleinige Behauptung einer Identität ohne Nachweise und ohne „Bemühungen eines Nachweises“ nicht ausreiche.
Der Beschwerdeführer hat stets gleichbleibende Angaben zu seiner Identität erstattet. Es liegt kein Hinweis darauf vor, dass er seine Identität verschleiern würde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der bei-den Beschwerdeverfahren dieses Gerichts, ferner der Niederschrift der Schubhaftverhandlung vom 23.11.2023 ( XXXX ) und der zu dieser eingeholten Auskunft des BFA, sowie dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels vorliegender Urkunden nicht fest. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergab sich aus dem Strafregister. Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen Angaben beim BFA im vorliegenden Verfahren wo er angegeben hat gesund zu sein sowie hier studieren und arbeiten zu wollen.
2.2 Zum weiteren Vorbringen
Die Feststellung zum laufenden Heimreisezertifikatsverfahren ergibt sich zum einem aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), wo das Heimreisezertifikatsverfahren nach wie vor mit dem Verfahrensstatus „laufend“ aufscheint, zum anderen aus der E-Mail des BFA, Fachgruppe für Außerlandesbringung, an „BFA Heimreisezertifikate“ vom 10.09.2024 mit dem Ersuchen, das „HRZ-Verfahren“ zu urgieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe und Duldung
3.1 Nach § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen nach Abs. 3 jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z. 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z. 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z. 3).
Das BFA ist nach § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
3.2 Im angefochtenen Bescheid zitiert das BFA im Spruch § 46a Abs. 4 sowie Abs. 1 Z. 3 FPG und führt in der Begründung aus, es bestehe ein Rücknahmeübereinkommen mit Tunesien, das Heimreisezertifikate ausstelle. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er sich selbst „um die Erlangung eines Dokuments“ bei seiner Vertretungsbehörde „ausreichend bemüht“ hätte. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass es ihm nicht möglich wäre, Personaldokumente bei der Vertretung Tunesiens zu beantragen, dass seine Personalien komplett und korrekt seien, und dass er trotz richtiger Angaben aus anderen Gründen ohne sein Verschulden keine „reisefähigen“ Personaldokumente ausgestellt bekomme.
Der Bescheidbegründung zufolge habe der Beschwerdeführer die Behörde „nicht ausreichend“ unterstützt, um ein Reisedokument für ihn zu beschaffen. Weil damit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 bis Z. 4 FPG nicht vorläge, sei der Antrag gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen.
3.3 Nach § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche dazu erforderlichen Handlungen zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN).
3.4 Das BFA hat nach den Feststellungen bereits kurz nach der Verhängung der Schubhaft im Jahr 2023 von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Das diesbezügliche Verfahren ist nach wie vor anhängig. Soweit das BFA dem Beschwerdeführer anlastet, nicht nachgewiesen zu haben, dass er aus Eigenem die Ausstellung eines Reisedokuments beantragt habe oder ihm dies nicht gelungen sei, lässt es die genannte Rechtslage außer Acht.
3.5 Der Beschwerdeführer ist somit zwar seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, hat sich jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, dadurch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen, dass er sich keines beschaffte. Zur Einvernahme am 12.03.2025 erschien er.
Es ist den Feststellungen zufolge nicht vorgekommen, dass er Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt hätte. Solche Umstände hat auch das BFA im Bescheid nicht angeführt.
3.6 Es ist somit kein vom Beschwerdeführer zu vertretender Grund im Sinn des § 46a Abs. 3 FPG zu sehen, aus dem es dieser - da keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können - zu vertreten hätte, dass kein Heimreisezertifikat vorliegt und mangels eines solchen davon auszugehen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist („erscheint“). Der Grund für diese Unmöglichkeit ist demnach im Sinn des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten.
3.7 Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründe der Unmöglichkeit einer Abschiebung und der Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der hier zu prüfende Sachverhalt ist, soweit er entscheidungswesentlich ist, klar und bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt worden; es waren lediglich Rechtsfragen zu beantworten, zentral jene, ob die Gründe, die der Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstehen, von ihm zu vertreten sind.
Im vorliegenden Fall konnte daher eine Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.