K121.768/0005-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 16. Mai 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dr. Torsten U*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom 24. Oktober 2011 gegen 1. den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Erstbeschwerdegegner, kurz: HV-SV), 2. die Bundesanstalt Statistik Österreich (Zweitbeschwerdegegnerin, kurz: Statistik Austria), 3. das Bundesministerium für Finanzen (Drittbeschwerdegegner, kurz: BMF), 4. das Arbeitsmarktservice Österreich (Viertbeschwerdegegner, kurz: AMS Österreich), 5. das Bundesministerium für Inneres (Fünftbeschwerdegegner, kurz: BMI), 6. das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Sechstbeschwerdegegner, kurz: BMLVS), 7. das Bundeskanzleramt (Siebtbeschwerdegegner, kurz: BKA), 8. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Achtbeschwerdegegner, kurz: BMASK), 9. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Neuntbeschwerdegegner, kurz: BMUKK), 10. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (Zehntbeschwerdegegner, kurz: BMWF), 11. das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Elftbeschwerdegegner, kurz: BMWFJ), 12. den Magistrat der Stadt Wien (Zwölftbeschwerdegegner, kurz: Magistrat Wien) und
13. das Finanzamt Wien 2/20/21/22 (Dreizehntbeschwerdegegner, kurz: FA12) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten in Folge Mitwirkung an der Durchführung der zum Stichtag 31. Oktober 2011 durchzuführenden Volkszählung 2011 in Form einer Registerzählung (im Folgenden kurz: Registerzählung), wird entschieden:
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 Z 1 und 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 6 des Registerzählungsgesetzes (RegzG), BGBl. I Nr. 33/2006 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 24. Oktober 2011 datierenden und am 25. Oktober 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde (die sich inhaltlich an einer Mustervorlage des Vereins D**** bzw. am Vorbringen in der Sache Zl. DSK-K121.765 orientiert) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegner planen würden, zum Stichtag 31. Oktober 2011 seine Daten in einem einzigen großen Register zusammenzuführen, um die gemäß dem Registerzählungsgesetz zu diesem Stichtag vorgesehene Volkszählung durchzuführen. Dieses Gesetz widerspreche aber den Vorgaben der EG Verordnung 763/2008, da es die darüber hinausgehende Erfassung einer Vielzahl von Datenarten vorsehe (u.a. Daten zu Bildungsweg und Bildungsabschlüssen, Präsenz- oder Zivildienst, Erwerbsstatus [erwerbstätig/selbständig/unselbständig/Pensionist], Grund einer Erwerbslosigkeit). Es widerspreche weiters dem Grundsatz der Datensparsamkeit und sehe Mittel und Methoden (die Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens für amtliche Statistik – bPK-AS) vor, um zusammengeführte Daten „ohne Verzug“ wieder auf eine natürliche Person rückführen zu können (§ 6 Abs. 6 RegzG). Es handle sich daher um personenbezogene Daten gemäß Art 2 lit a Richtlinie 95/46/EG und § 4 Z 1 DSG 2000. Die Statistik Austria sei als Empfängerin aller Daten gemäß § 5 RegzG berechtigt, im Fall von Zweifeln an der Datenqualität diese Rückführung vorzunehmen. Sie verfüge daher über rechtlich zulässige Mittel zur Identifizierung einzelner Betroffener, was den Datenbestand zu unmittelbar personenbezogenen Daten mache. Die Kriterien dafür seien im Gesetz nur unzureichend konkretisiert. Wer Zugang zur Stammzahl einer Person habe, sei in der Lage, daraus das bPK-AS dieser Person zu errechnen. Dies wäre etwa für die Stammzahlenregisterbehörde (gemäß E-Gov-G) möglich. Diese Rückführbarkeit widerspreche ebenfalls der EG Verordnung 763/2008, da diese als kleinste statistische Einheit nicht den einzelnen Bürger sondern die Gemeinde vorsehe. Weiters sehe das RegzG vor, die unter der Sozialversicherungsnummer verarbeiteten Daten der Bildungsdokumentation mit dem (der betroffenen Person entsprechenden) bPK-AS zu versehen. Es sei auch zu befürchten, dass die entsprechenden Datenübermittlungen ohne Anwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungstechnologie erfolgen würden. Die entsprechenden Bestimmungen des RegzG würden gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs. 1 DSG 2000) und das Grundrecht auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK verstoßen, da zu befürchten sei, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers „ausgespäht“ werden solle. Die Dringlichkeit der Beschwerde (und damit die Bescheinigung des Anspruches auf einstweiligen Rechtsschutz) ergebe sich daraus, dass der Stichtag für die Registerzählung unmittelbar bevorstehe, wobei bereits seit 31. Oktober 2006 (Stichtag für eine erste, probeweise Registerzählung) ein rechtswidriger Zustand aufrecht erhalten werde. Es sei daher dringend notwendig, dass die Datenschutzkommission bis zu einer „rechtskonformen Novellierung des Registerzählungsgesetzes“ jede weitere Verwendung der Daten gemäß § 31 Abs. 3 DSG 2000 untersage.
Die Zweitbeschwerdegegnerin als die mit der Durchführung der Registerzählung hauptsächlich betraute Einrichtung brachte mit Stellungnahme vom 10. April 2012 vor, am 13. Oktober 2011 ein Verlangen zur Übermittlung von Verwaltungsdaten gemäß § 6 Abs. 4 RegzG an die Bundesministerien, den Erstbeschwerdegegner (HV-SV), den Viertbeschwerdegegners (AMS Österreich) sowie das Amt der Wiener Landesregierung (alias Magistrat Wien, Zwölftbeschwerdegegner) gerichtet zu haben. Weiters gab die Zweitbeschwerdegegnerin eine Übersicht über den Stand der Ermittlung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Registerzählung per Anfang April 2012 und legte dar, dass der Beschwerdeführer bis dahin nicht Betroffener einer Identifizierung gemäß § 5 Abs. 5 RegzG gewesen sei. Weiters seien nach ihrem Kenntnisstand keine Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 RegzG erlassen worden.
Der Beschwerdeführer hat sich nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht mehr geäußert.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Mit Stichtag 10. April 2012 haben der Erstbeschwerdegegner (HV-SV) am 10. November 2011, die Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) am 31. Oktober 2011, der Viertbeschwerdegegner (AMS Österreich ) am 20. Jänner 2012, der Fünftbeschwerdegegner (BMI) am 15. November 2011, 22. November 2011, 7. Dezember 2011, 14. Februar 2012 und 27. März 2012, der Achtbeschwerdegegner (BMASK) am 20. Jänner 2012 und der Elftbeschwerdegegner (BMWFJ) am 16. März 2012 der Statistik Austria Verwaltungsdaten übermittelt bzw. hat diese von ihr bereits verarbeitete Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters durch Zweckänderung für Zwecke der Durchführung der gemäß § 1 Abs. 1 RegzG durchzuführenden Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung zum Stichtag 31. Oktober 2011 verwendet.
Es ist davon auszugehen, dass sich darunter auch pseudonymisierte (ohne sofortige Feststellbarkeit des Betroffenen verwendete) Daten des Beschwerdeführers im Umfang der Datenarten (Erhebungsmerkmale) laut Anlage zum RegzG befinden, da der Betroffene seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und Bildungsabschlüsse erworben hat. Mangels eines entsprechenden Erfordernisses wurde eine Identifizierung der Daten des Beschwerdeführers jedoch von der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) nicht vorgenommen.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen und hinsichtlich der Tatsachen (auch der Tatsache, dass keine Identifizierung erfolgt ist) nicht ausdrücklich bestrittenen Angaben der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) in der Stellungnahme vom 10. April 2012, 45/0-ZD/12.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 4 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Definitionen
§ 4 . Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
§ 6 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundsätze
§ 6 . (1) Daten dürfen nur
§§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 DSG 2000 lauten samt Überschriften:
„ Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8 . (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
...“
§ 31 Abs. 1, 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) […] (6)
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und 6 sowie die Anlage (auszugsweise) zum RegzG lauten samt Überschriften:
„ Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung
Anordnung zur Durchführung von Zählungen
§ 1 . (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.“
„ Erhebungsgegenstände und Merkmale
§ 3 . (1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.“
„ Erhebungsart
§ 4 . (1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
(2) Zur Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.10 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 2 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.“
„ Qualitätssicherung
§ 5 . (1) Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:
[Tabelle nicht wiedergegeben]
(2) Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.
(3) Sind die Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte, die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die Vergleichsdaten richtig sind.
(4) Ist aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 2 und 3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist, hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 und § 4 das Kalenderdatum und die Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der Betroffenen, allfällige Daten mit Auslandsbezug und bei Fremden den aufenthalts- oder asylrechtlichen Status bei den zuständigen Behörden zu erheben. Ist aufgrund
anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.
(5) Ist zur Ergänzung und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Abs. 4 eine Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.“
„ Durchführung der Erhebung
§ 6 . (1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(2) Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(3) Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Hauptverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß § 1 festzulegen.
(5) Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum (§ 4 Z 2 DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
(6) Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
(7) Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 gilt § 9 Abs. 2, 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß § 10 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern entschlüsseln.
(8) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5
Zu diesem Zweck haben diese Dateninhaber die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (§ 4 Z 11 DSG 2000). Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b und c kann abweichend von Z 2 auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.
(9) Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.“
Die Anlage zum RegzG lautet (Punkt 1.):
„ ANLAGE
1. Erhebungsmerkmale der Volkszählung (§ 3 Abs. 1):
1.1. Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG);
1.2. Wohnadresse allfälliger weiterer Wohnsitze;
1.3. Wohnadressen des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein
Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag
inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten;
1.4. Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (§ 19a
Abs. 1 Z 2 MeldeG);
1.5. Geburtsdatum;
1.6. Geschlecht;
1.7. Staatsangehörigkeit;
1.8. Staat des Geburtsortes;
1.9. Familienstand;
1.10. Stellung in der Familie;
1.11. Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder;
1.12. Höchste abgeschlossene Ausbildung.
1.13. Erwerbsstatus:
1.13.1. Erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige
weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig in
der Woche und innerhalb der letzten fünf Jahre vor
dem Stichtag;
1.13.2. Beruf, Stellung im Beruf;
1.13.3. zeitliches Ausmaß der unselbständigen
Erwerbstätigkeit
(Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt):
1.13.3.1. geringfügig beschäftigt;
1.13.3.2. Vollzeit beschäftigt;
1.13.3.3. Teilzeit beschäftigt.
1.13.4. in Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis;
1.13.5. im Betrieb eines Familienangehörigen
pflichtversichert mithelfend;
1.13.6. Arbeitsstätte (Wirtschaftszweig und Adresse der
Arbeitsstätte);
1.13.7. Dienstgeber- und Beitragskontonummer bei der
gesetzlichen Sozialversicherung;
1.13.8. Steuernummer und Subjektidentifikationsnummer im
Steuerregister für Selbständige;
1.13.9. arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend,
sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit,
Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle,
in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der
Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist
gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
-ALVG, BGBl. Nr. 609/1977, Dauer der
Arbeitslosigkeit.
1.13.10. Schüler/Schülerin:
1.13.10.1.Ausbildungsart, -form und –fachrichtung;
1.13.10.2.Adresse der Bildungseinrichtung.
1.13.11. Student/Studentin:
1.13.11.1.Ausbildungsart, -form und –fachrichtung;
1.13.11.2.Adresse der Bildungseinrichtung.
1.13.12. im Präsenz- oder Zivildienst.
1.13.13. Pensionist/Pensionistin.
1.14. Privathaushalt/Anstaltshaushalt.“
[Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung sowie der Gebäude- und Wohnungszählung nicht wiedergegeben]
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen.
1. Allgemeines
Da Rechtsverletzungen behauptende Anbringen an die Datenschutzkommission – sowohl die weniger formellen Eingaben gemäß § 30 Abs. 1 DSG 2000 als auch die formellen Beschwerden nach § 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 – nur von Personen gemacht werden können, die behaupten, in ihrer Rechtssphäre von den Handlungen eines datenschutzrechtlichen Auftraggebers betroffen zu sein, sind die weiteren Erwägungen beschränkt auf den Gegenstand anzustellen, ob der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegner im subjektiven Recht auf Geheimhaltung verletzt worden ist.
2. Verfassungsmäßigkeit des Registerzählungsgesetzes
Es besteht keine Befugnis der Datenschutzkommission, die bereits in § 1 Abs. 1 RegzG (samt Festsetzung eines Stichtags) angeordnete Vollziehung der Registerzählung zu verbieten, auszusetzen oder durch eine von der Datenschutzkommission als Verwaltungsbehörde erster Instanz auszusprechende bescheidmäßige Verfügung nachhaltig, das heißt über einen gehörig geprüften und erwogenen Einzelfall hinaus, zu behindern.
Der Verfassungsgerichtshof allein erkennt über die Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesgesetzen. Eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission in diesem Zusammenhang besteht nicht.
Soweit der Beschwerdeführer daher grundsätzliche, insbesondere grundrechtliche Bedenken gegen das bereits im Jahre 2006 (BGBl. I Nr. 33/2006) kundgemachte Registerzählungsgesetz hegt, so hätte er seither Gelegenheit gehabt, diese dem Höchstgericht im Wege eines Individualantrags auf Gesetzesprüfung gemäß Art 140 Abs. 1 4. Satz B-VG vorzutragen. Die Datenschutzkommission jedoch ist, da sie nicht zu den in den Sätzen eins, zwei und drei der zitierten Bestimmung aufgezählten Staatsorganen zählt, nicht berechtigt , ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Sie müsste vielmehr das RegzG auch dann in verfassungskonformer Auslegung anwenden, wenn sie Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit hätte.
Die Frage, ob eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung gemäß § 1 Abs. 1 RegzG zum Stichtag 31. Oktober 2011 nach der in § 4 RegzG angeordneten Erhebungsart (der Übermittlung und Auswertung pseudonymisierter Verwaltungsdaten) durchzuführen ist, kann im Sinne des Legalitätsprinzips nur bejaht werden. Dies ist eine klare Entscheidung, eine normative Anordnung des Gesetzgebers an die angesprochenen Verwaltungsorgane, die (unter Drohung individueller Straf- und Disziplinarsanktionen) zu vollziehen ist. Die Möglichkeit für eine verfassungskonforme Interpretation – als Ausdruck der allgemeinen Interpretationsdoktrin, dass erzeugungsmäßig niedrigere Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungsregeln auszulegen sind – ist bei diesen klaren Vorgaben des Gesetzgebers nicht eingeräumt. Bei Nichtvorliegen von Zweifeln über die Auslegung von Rechtsnormen kommt eine verfassungskonforme Interpretation nicht in Betracht.
Auch der allgemeinen EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ist kein Verbot für die Mitgliedstaaten zu entnehmen, gemäß ihren eigenen Rechtsvorschriften Volkszählungen oder andere statistische Erhebungen durchzuführen und dafür auch auf bereits für andere Zwecke verarbeitete Verwaltungsdaten zurückzugreifen (Artikel 6 Abs. 1 lit. b RL 95/46/EG). Der Erwägungsgrund 29 führt dazu aus: „Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist im allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese Garantien müssen insbesondere ausschließen, daß die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden.“
Die vom Beschwerdeführer angeführte EU-Volks- und Wohnungszählungsverordnung 2008/763/EG bringt in ihrem Artikel 3 klar zum Ausdruck, dass die im Anhang angegebenen Datenarten jedenfalls für Statistikzwecke der Unionsorgane an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind. Sie gibt damit einen Mindestrahmen vor. Artikel 4 Abs. 1 lit b VO 2008/763/EG sieht das Mittel der Registerzählung sogar ausdrücklich vor. Erwägungsgrund 8 der zitierten Verordnung spricht von dem Ziel der „Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens“ , während Art 4 Abs. 2 VO 2008/763/EG hinsichtlich des Datenschutzes ausdrücklich auf die nationalen Rechtsordnungen verweist. Dieser Rechtsvorschrift des Unionsrechts ist daher kein Gebot zu entnehmen, aus Datenschutzgründen eine über den Umfang der Datenarten laut ihrer Anlage hinausgehende Volkszählung zu unterlassen.
3. hinsichtlich der übrigen Aspekte der Sache
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das RegzG missachte die Grundsätze des § 6 Abs. 1 DSG 2000, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei eben um Grundsätze handelt, die auf einfachgesetzlicher Ebene erlassen worden sind, und die nicht über, sondern neben dem RegzG stehen. Sie nehmen selbst in mehrfacher Hinsicht (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2 DSG 2000) auf die Rechtmäßigkeit der Datenverwendung Bezug, die auch durch andere Gesetze wie beispielsweise das RegzG bestimmt werden kann. Im Sinne eines interpretatorischen Anwendungsvorrangs ist das RegzG im Verhältnis zu § 6 Abs. 1 DSG 2000 als Spezialnorm anzusehen. Dieses Argument vermag daher keine Gesetzwidrigkeit der Datenverwendung für Zwecke der Registerzählung aufzuzeigen.
Dem Beschwerdeführer kann nichts entgegengehalten werden, wenn er vorbringt, es handle sich bei der Registerzählung um keine Verwendung vollständig anonymisierter oder nur indirekt personenbezogener Daten. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vielzahl von Datensätzen dem Verfahren nach § 5 Abs. 2 und 5 RegzG unterzogen und zur Abklärung statistischer Qualitätsmängel identifiziert wird. Selbst für die Daten des Beschwerdeführers, der laut Sachverhaltsfeststellungen bisher nicht identifiziert worden ist, kann dies nicht ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber räumt der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) jedoch dafür eine rechtliche Befugnis ein bzw. verpflichtet den übermittelnden Auftraggeber (im Sinne der vom DSG 2000 abweichenden Terminologie des RegzG den „Inhaber von Verwaltungsdaten“), bei der Aufhebung der Pseudonymisierung unter Entschlüsselung von bPK und bPK-AS mitzuwirken (allein kann diese von der Statistik Austria mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bewirkt werden). Damit gibt es für die Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) ein rechtlich zulässiges Mittel zur Herstellung des direkten Personenbezugs, wenn dieses auch auf bestimmte spezielle Anwendungsfälle beschränkt ist.
Bei den Daten der Registerzählung, die von der Zweitbeschwerdegegnerin (Statistik Austria) verwendet werden, handelt es sich daher um personenbezogene Daten, solange sie mit bPKs verknüpft sind.
Daraus ist für den Beschwerdeführer aber insoweit nichts zu gewinnen, als es sich bei der Registerzählung um eine gesetzmäßige Datenverwendung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 iVm § 6 RegzG handelt, die zu einem Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen selbst von direkt personenbezogener Datenverwendung Betroffener berechtigt. Das System der Pseudonymisierung und der Verwendung von bPKs dient dabei in erster Linie der Stärkung der Geheimhaltung (als angemessene Garantie gemäß § 14 Abs. 1 DSG 2000) und vollzieht den Auftrag gemäß § 46 Abs. 5 DSG 2000 zur „Verschlüsselung“ der Betroffenendaten nach.
4. Schlussfolgerungen
Wie bereits oben unter 1. dargelegt, ist der Beschwerdeführer gemäß §§ 30 und 31 DSG 2000 nicht befugt, kollektiv für alle in Frage kommenden Betroffenen der Registerzählung deren Rechte geltend zu machen. Weiters ist gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 der gebotene Inhalt einer positiven, der Beschwerde Folge gebenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach § 31 DSG 2000 die Feststellung einer Rechtsverletzung. Ein auf die Anordnung der generellen Unterlassung der Registerzählung gerichteter Antrag ist daher unzulässig und war laut Spruchpunkt 1 zurückzuweisen.
Im Übrigen ergibt sich, dass mit der Registerzählung nur das ordnungsgemäß kundgemachte RegzG, an das die Datenschutzkommission gebunden ist (siehe oben 2.), vollzogen wird. Die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung war daher im Übrigen als unbegründet abzuweisen.