MeldeG
Gliederung
(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
§ 13 MeldeG · MeldeG · Meldegesetz 1991
§ 13 Meldebehörden
…2. ABSCHNITT: Meldebehörden, Melderegister und Verarbeitung der Meldedaten § 13. (1) Meldebehörden sind die Bürgermeister. (2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.…
§ 62 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 62 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
…Monats jener Sommerferienwoche mit dem schwächsten Besuch. Die Gemeinden sind ermächtigt, im Rahmen der Bedarfsplanung (§ 5) personenbezogene Daten im lokalen Melderegister ( § 13 MeldeG ) oder im Zentralen Melderegister ( § 16 MeldeG ) abzufragen. (2) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden…
Rückverweise