(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 62 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
…Monats jener Sommerferienwoche mit dem schwächsten Besuch. Die Gemeinden sind ermächtigt, im Rahmen der Bedarfsplanung (§ 5) personenbezogene Daten im lokalen Melderegister (§ 13 MeldeG) oder im Zentralen Melderegister (§ 16 MeldeG) abzufragen. (2) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden…