Wäre die Erledigung als Bescheid zu qualifizieren, so stünde gegen sie gemäß §13 Abs2 MeldeG 1991, BGBl. 9/1992, das Rechtsmittel der Berufung offen.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.
Kein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit materieller Rechtsvorschriften mangels Präjudizialität (siehe B v 30.09.93, B1091/93 ua).
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