K120.629/002-DSK/2003 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2003 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Auf Grund der Beschwerde des Q (Beschwerdeführer) gegen den Bürgermeister der Stadtgemeinde Baden (belangtes Organ) vom 17. Juli 1998 wegen Verletzung seiner Rechte auf Geheimhaltung und Auskunft wird gemäß §§ 14 und 36 Abs. 1 Z. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr. 565/1978 idF BGBl Nr. 632/1994 (DSG), entschieden:
1. Das belangte Organ hat den Beschwerdeführer dadurch, dass es über ihn in der Rubrik 'Stellung im Haushalt' die Eintragung 'Haushaltsvorstand' gespeichert hat, in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG in Verbindung mit § 6 DSG verletzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 20 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 352/1995 (MeldeG), in Verbindung mit den §§ 5 Abs. 1, 24 und 61 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes (NÖ FGG), LGBl 4400-4 und gemäß den §§ 7 und 11 DSG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl Nr. 57/1971 idF BGBl Nr. 159/1998 (BPräsWG), den §§ 25, 26 Abs. 1, 52 Abs.2 und 3 der Nationalratswahlordnung 1992, BGBl Nr. 471/1992 idF BGBl I Nr. 161/1998 (NRWO), sowie den §§ 25, 26 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 3 der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), LGBl 0300-3, als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde vom 17. Juli 1998 sowie der dazu ergangenen Stellungnahme des belangten Organs vom 27. August 1998 samt der jeweils vorgelegten Urkunden wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 1998 im Rahmen des Parteiengehörs folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
1. Am 30. Jänner 1997 hat der Beschwerdeführer an seine Wohnadresse ein an ihn adressiertes Schreiben zugesendet erhalten. Auf dem Briefumschlag fand sich der Briefkopf der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baden, auf dem Adresskleber war die DVR-Nummer der Stadtgemeinde Baden angeführt. Im Schreiben selbst wurde namens der Stadtgemeinde Baden und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baden um eine 'Ballablöse' (Spende) für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Baden ersucht. Es war der folgende Satz enthalten: 'Alle Mittel werden nur zum Ankauf von neuer Ausrüstung und zur Erhaltung der bestehenden Geräte verwendet.' Das Schreiben enthielt (neben anderen) die Fertigung 'Für die Stadtgemeinde Baden LAbg. August Breininger Bürgermeister der Stadt Baden'. Die Adresse des Beschwerdeführers war vom belangten Organ dem automationsunterstützt geführten Melderegister entnommen worden. Vom belangten Organ bzw. dessen Hilfsapparat war auch der Adresskleber angefertigt und auf das Kuvert geklebt worden. Eine Weitergabe von Daten an die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Baden hat nicht stattgefunden.
2. Anlässlich der Vorbereitungen zur Niederösterreichischen Landtagswahl am 22. März 1998 bzw. zur Bundespräsidentenwahl am 19. April 1998 wurden vom belangten Organ jeweils Kundmachungen über die Auflegung des Wählerverzeichnisses angefertigt und an die Hauseigentümer im Stadtgebiet bzw. deren Vertreter zum Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle versendet. Als Beilage zu einer solchen Kundmachung war jeweils eine automationsunterstützt erstellte Liste angeschlossen, die zunächst die Nummer des das Haus umfassenden Wahlsprengels, sowie das Wahllokal, die Hausadresse und die DVR-Nummer der Stadtgemeinde Baden enthalten. In Tabellenform waren sodann die Namen der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Hausbewohner, deren Geschlecht, Türnummer sowie die Nummer im Wählerverzeichnis enthalten. Die Liste enthielt auch noch eine mit 'HHNR' bezeichnete Spalte. 'HHNR' steht für 'Haushaltsnummer' und erlaubt eine Trennung der Haushalte in jenen Häusern, wo die Haushalte nicht durch Türnummern getrennt ersichtlich sind. Auch im Flur des Hauses des Beschwerdeführers wurde eine derartige Kundmachung durch die Hausverwaltung, der sie zuvor mit dem Ersuchen um Aushang vom belangten Organ zugesandt worden war, samt Beilage angeschlagen. In der Rubrik 'HHNR' war lediglich bei einer Hausbewohnerin die Ziffer 0 eingetragen, beim Beschwerdeführer fand sich in dieser Rubrik kein Eintrag.
3. Ebenfalls zur Vorbereitung der in Pkt. 2. genannten Wahlen wurde jeweils vor dem Wahlgang dem Beschwerdeführer eine 'Amtliche Mitteilung' in Postkartenform zugesendet. In der ersten Zeile dieser Mitteilung war 'DVR: 0016268-1967' eingetragen. Die Mitteilung enthielt die Nummer des Beschwerdeführers im Wählerverzeichnis, Wahltag und Wahlzeit, Wahlsprengel und Wahllokal.
4. Hinsichtlich der in den Punkten 2. und 3. beschriebenen Vorgänge richtete der Beschwerdeführer ein auf das DSG gestütztes Auskunftsersuchen an das belangte Organ, welches letzterem am 24. April 1998 zugegangen ist. Eine Auskunft wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 1998, zugestellt am 18. Juni 1998, erteilt.
5. Das eben in Pkt. 4. genannte Auskunftsschreiben des belangten Organs vom 10. Juni 1998 enthielt ebenso wenig wie zuvor am 11. März bzw. am 30. April 1997 beantwortete Auskunftsersuchen betreffend den in Pkt. 1. dargestellten Sachverhalt die DVR-Nummer des belangten Organs.
6. Der dem Auskunftsschreiben des belangten Organs vom 10. Juni 1998 beigelegte Auszug, welcher die hinsichtlich der Personen des Beschwerdeführers gespeicherten Daten wiedergibt, lässt erkennen, dass zu diesem Zeitpunkt Name, Vorname, Geburtsdatum, -ort und –land, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Adresse (samt Vermerk, das es sich um den ordentlichen Wohnsitz handelt), Religion, Unterkunftgeber sowie Nummer, Ausstellungsdatum und –behörde des Führerscheines des Beschwerdeführers gespeichert waren. In einer Rubrik 'Stellung im Haushalt' war 'Haushaltsvorstand' eingetragen. Es waren Übermittlungen an die Zentrale Wählerevidenz des BMI und die Landesbürgerevidenz vermerkt. An Verarbeitungen waren die DVR-Standardmeldungen 'Melderegister', 'Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse und Stimmlisten', 'Europa-Wählerevidenz u. Wählerverzeichnisse' und 'Geschworenen u. Schöffenlisten' genannt. Weiters war eine DVR-Meldung 'Erstellung der Landes- und Gemeindewählerevidenz' angeführt.
In dem Schreiben findet sich die folgende Formulierung:
'Als Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 14 des Meldegesetzes. §§ 1 und 3 des Wählerevidenzgesetzes 1973, § 1 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz-EUWEG), §§ 1, 4 und 5 des NÖ Landesbürgerevidenzgesetzes, § 5 des Bundesgesetzes vom 25. April 1990, BGBl. 1990/256, über die Berufung der Geschworenen und Schöffen (Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 – GSchG) und § 6 des Bundesgesetzes vom 18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) i.d.g.F. anzusehen.'
Neben einer Verletzung im Auskunftsrecht durch die demonstrative Anführung der Rechtsgrundlagen verweist der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die fehlende Rechtsgrundlage für die 'Datengruppe' Stellung im Haushalt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den eingangs angeführten Schriftsätzen, welche einander in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht widersprechen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 61 Abs. 3 DSG 2000 sind Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 2000 stattgefunden haben, bezüglich der Feststellung allfälliger Rechtswidrigkeiten eines Sachverhaltes nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes zu beurteilen.
Die in den Punkten 1. bis 6. als rechtsverletzend behaupteten Sachverhalte (Übermittlungen, fehlerhafte Auskunftserteilung fehlende Rechtsgrundlage) waren vor dem 1. Jänner 2000 bereits verwirklicht, abgeschlossen und haben nicht eine Leistung zum Gegenstand. Auch wenn eine Verletzung im Recht auf Auskunft behauptet wird, sind die Anträge des Beschwerdeführers lediglich auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen und nicht auf die nachträgliche Erteilung dieser Auskünfte gerichtet. Diese Punkte sind daher auf Grund der Rechtslage nach dem DSG zu beurteilen.
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.
Gemäß § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Rechts nach Abs. 1 nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.
Gemäß § 3 Z. 9 DSG ist unter dem Übermitteln von Daten die Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten sowie ihre Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers zu verstehen.
§ 6 DSG lautet:
'§ 6. Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.'
§ 7 Abs. 1 bis 3 DSG lauten:
'§ 7. (1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder
2. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder
3. sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.
(2) Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Daten dürfen an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.'
Nach § 8 Abs. 5 DSG hat der Auftraggeber die ihm bei Eintragung zugeteilte Registernummer bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen zu führen.
§ 11 Abs. 1 bis 3 DSG lautet:
'§ 11. (1) Dem Betroffenen sind bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei überwiegendem öffentlichem Interesse auch ihm gegenüber geheimzuhalten sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über den Empfänger verlangen.
(2) Der Betroffene hat am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist.
(3) Wird einem Antrag nach Abs. 1 nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben, so ist dies dem Betroffenen binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.'
Nach § 14 Abs. 1 DSG erkennt die Datenschutzkommission unter anderem über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein.
Hinsichtlich der festgestellten Sachverhaltspunkte ergibt sich daraus:
Ad 1. Schreiben der Stadtgemeinde Baden und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baden an den Beschwerdeführer
Gemäß § 13 Abs. 1 MeldeG sind Meldebehörden die Bürgermeister, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese. Gemäß § 14 Abs. 1 MeldeG haben die Meldebehörden die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen evident zu halten. Nach § 20 Abs. 3 MeldeG sind Organen der Gebietskörperschaften auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen oder ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten Meldedaten zu verwenden, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes (NÖ FGG), LGBl. 4400-4 lauten:
'§ 2
Feuerpolizei
(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache.
(2) Die überörtliche Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen,
1. die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder
2. die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinden hinausgehen oder
3. deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist, und die durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 28 Abs. 1 ausdrücklich als Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei
bezeichnet werden.
(3) Die übrigen Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind solche der örtlichen Feuerpolizei.
[...]
§ 4
Feuerwehren
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind nach Zweck, Ausrüstung und fachlicher Ausbildung ihrer Mitglieder für die Besorgung von Aufgaben der Feuerpolizei und der örtlichen Gefahrenpolizei eingerichtete Organisationen; sie gliedern sich in Freiwillige Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
[...]
II. Hauptstück
Örtliche Feuerpolizei
§ 5
Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei
(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu ? ausgenommen die Erlassung von Bescheiden – der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Freiwillige Feuerwehr (§ 35), die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.
[...]
§ 24
Mittel zur Brandbekämpfung
(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten. [...]
§ 61
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und 31, insbesondere durch
1. Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,
Auftraggeber der Datenverarbeitung 'Melderegister' ist der Bürgermeister als Meldebehörde. Die Zurverfügungstellung der Daten des Melderegisters für den Zweck der Aufbringung von Zuwendungen Dritter für die Besorgung feuerpolizeilicher Aufgaben stellt jedenfalls eine Verwendung der Meldedaten für ein anderes Aufgabengebiet des belangten Organs dar und ist dann zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Übermittlung vorliegen. § 20 Abs. 3 MeldeG differenziert nicht nach der Zugehörigkeit der Aufgabe zu einem gewissen Verwaltungsbereich der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich, übertragener Wirkungsbereich, Privatwirtschaftsverwaltung).
Für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister wird in § 20 Abs. 3 MeldeG eine Regelung getroffen, welche § 7 DSG ähnlich ist, diesem jedoch als lex specialis vorgeht. Demnach müssen die Daten zur Wahrnehmung der dem als Empfänger vorgesehenen Organ gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Vom Vorliegen eines gesetzlichen Auftrages (auch) an die Gemeinde bzw. deren Organe für die Aufbringung von Mitteln zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei ist schon auf Grund der Generalklausel des § 5 Abs. 1 NÖ FGG sowie auf Grund des § 24 NÖ FGG in Verbindung mit der ausdrücklichen Nennung von Zuwendungen Dritter in § 61 Abs. 1 Z. 2 NÖ FGG auszugehen.
Die Datenschutzkommission hat in ihrem Bescheid vom 18. Mai 2000, GZ. 120.686/3-DSK/00, zum Begriff der 'wesentlichen Voraussetzung' in § 7 Abs. 2 DSG ausgesprochen, dass dadurch gerade nicht gefordert wird, dass die Übermittlung von Daten für die Tätigkeit unabdingbar ist, sondern dass dieser Tatbestand dann erfüllt ist, wenn man davon ausgehen kann, dass die Tätigkeit durch die übermittelten Daten in entscheidender Weise erleichtert wird.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Geht man von der schlüssigen Argumentation des belangten Organs aus, persönlich adressierte Zuschriften würden die Beachtung des Spendenaufrufes wesentlich steigern, ist nicht zu erkennen, wie die Gemeinde bzw. der für sie handelnde Bürgermeister anders als durch Verwendung der Meldedaten an alle Gemeindemitglieder heran treten sollten. Eine Verwendung etwa nur der Adressdaten aus dem örtlichen Telefonbuch würde bedingen, dass nur in das Telefonbuch eingetragene Personen angesprochen werden könnten. Diese Differenzierung erscheint jedoch im Hinblick auf das Ziel der Spendensammlung nicht sachgerecht.
Für die Wesentlichkeit der Daten im Rahmen der Feuerpolizei spricht schließlich auch das im gesamten NÖ FGG zum Ausdruck kommende große öffentliche Interesse an einer ausreichenden feuerpolizeilichen Ausrüstung, derer sich die Feuerwehr bedienen kann.
Die Übermittlung von Namen und Adresse des Beschwerdeführers durch Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet nämlich für Zwecke der Feuerpolizei war somit von § 20 Abs. 3 MeldeG gedeckt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
Dazu kommt noch, dass vom belangten Organ die Meldedaten des Beschwerdeführers nicht an die Freiwillige Feuerwehr übermittelt würden, sondern die Adressierung der Kuverts durch die Organe der Gemeinde selbst erfolgt ist.
Ad 2. Hauskundmachungen im Rahmen von Wahlen
Die Versendung der Kundmachungen über die Auflegung des Wählerverzeichnisses samt der Beilage zum Aushang an einen der Hausbewohnern zugänglichen Stelle bedeutet eine Weitergabe personenbezogener Daten des einzelnen Hausbewohners an den Hauseigentümer und weiters zumindest an sämtliche übrigen Hausbewohner und stellt daher eine Übermittlung dieser Daten im Sinn von § 3 Z. 9 DSG dar.
Die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) LGBl. 0300-3, lauten:
§ 23
Wählerverzeichnisse
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnissen einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
[...]
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern aufzulegen.'
Nach dem Muster der Anlage 1 zur LWO hat das Wählerverzeichnis gegliedert nach Wahlsprengeln und den Straßen, Gassen, Plätzen die Wahlberechtigten unter Angabe der fortlaufenden Zahl, der Haus- und Türnummer, des Familien- und Vornamens, des Geburtsjahres und des Geschlechts zu erfassen.
§ 25
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage, einschließlich Samstage, Sonn- und Feiertage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden, von denen zwei auf den Vormittag und zwei auf den Nachmittag entfallen müssen, zu bestimmen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen genügt eine Einsichtsfrist von je 2 Stunden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28, 32 und 33 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.
[...]
§ 26
Kundmachung in den Häusern
(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
[...]
§ 50
Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden
[...]
(2) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob eine Gemeinde gemäß § 51 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörde setzen die Wahlsprengel fest und bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 56 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen.
[...]
Die Übermittlung von Vor- und Zuname, Hausadresse, Türnummer und Geschlecht des Beschwerdeführers sowie der Tatsache der Eintragung in das Wählerverzeichnis im Zuge der Hauskundmachung ist unmittelbar durch § 26 Abs. 1 LWO gesetzlich gedeckt und daher gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 DSG datenschutzrechtlich unbedenklich. Dass die Bestimmung nur die Angabe der Türnummern oder der Vor- und Zunamen der Wahlberechtigten anordnet, ändert nichts daran, dass sie den als Organ der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich handelnden Bürgermeister zur Übermittlung beider Daten ermächtigt.
Die in der Beilage zur Hauskundmachung enthaltenen Daten, durch deren Übermittlung sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet, (darunter auch Wahlsprengelnummer, Wahllokal, fortlaufende Nummer im Wählerverzeichnis) sind auf Grund der Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1 sowie 50 Abs. 2 und 3 LWO allesamt als öffentlich zugängliche Daten zu betrachten, sodass ein diesbezügliches schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers nicht erkannt werden kann. Hingegen besteht ein berechtigtes Interesse sowohl des Bürgermeisters als auch der Öffentlichkeit an der Aufnahme dieser Daten in den Hausanschlag, weil dadurch jedenfalls eine Vereinfachung im Ablauf eines Einspruchsverfahrens (§ 28 LWO) zu erwarten ist. Somit erlaubt § 7 Abs. 3 DSG die Übermittlung dieser Daten. Die Übermittlung im Wege der Hausverwaltung ist durch § 26 LWO gedeckt.
Eine Haushaltsnummer (HHNR) war hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht verarbeitet und konnten diesbezügliche Daten daher auch nicht übermittelt werden. Dementsprechend war es aber auch nicht rechtswidrig, dass das Auskunftsschreiben des belangten Organs vom 10. Juni 1998 keine Information über die Rubrik 'HHNR' enthielt. Zwingender Inhalt einer Auskunft nach § 11 Abs. 1 DSG sind die Daten des Betroffenen , deren Herkunft und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, nicht aber die Erklärung von gar nicht seine Personen betreffenden Abkürzungen.
Dasselbe gilt sinngemäß für die Hauskundmachung gemäß § 5 Abs. 2 BPräsWG iVm § 26 Abs. 1 NRWO.
Ad 3. Amtliche Information im Rahmen von Wahlen
Gemäß dem nach § 5 Abs. 2 BPräsWG anzuwendenden § 26 Abs. 3 NRWO ist in Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern den Wahlberechtigten bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.
In der LWO ist eine vergleichbare Bestimmung nicht enthalten. Dies ist jedoch aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht von Relevanz, da es sich bei der amtlichen Information an die Wahlberechtigten lediglich um eine Mitteilung von Wählerevidenzdaten an den Betroffenen selbst handelt und daher eine Übermittlung im Sinn von § 3 Z. 9 DSG gar nicht vorliegt.
Da die Zusendung der Wahlinformation eine verwaltungsbehördliche Zustellung in Vollziehung der Gesetze darstellt, ist auf diese das Zustellgesetz, BGBl Nr. 200/1982 idF BGBl Nr. 357/1990 (ZustG), anzuwenden (§ 1 Abs. 1 ZustG). Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller) handelt nach § 3 ZustG hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Verhalten von den mit der Zustellung der Wahlkundmachung betrauten Organen der Post dem Bürgermeister zuzurechnen ist. Für diese Organe gilt daher grundsätzlich § 10 DSG, wobei für sie durch § 3 des Postgesetzes 1997, BGBl I Nr. 18/1998, ohnehin besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten (Postgeheimnis) verankert sind.
Durch den Hinweis in seiner Beschwerde auf die Dokumentation von Zustellfehlern eines anderen Schriftstücks ('Irrläufer') vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung aufzuzeigen.
Soweit sich der Beschwerdeführer durch die Anfügung seines Geburtsjahres an die DVR-Nummer beschwert erachtet, ist ihm zu entgegnen, dass diese Anführung klar getrennt von der siebenstelligen DVR-Nummer erfolgte, weiters dass das DSG dem Betroffenen kein subjektives Recht auf Führung der DVR-Nummer durch den Auftraggeber einräumt. Da dem Beschwerdeführer die Tatsache der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch den Auftraggeber bekannt war und er daher sein Einsichtsrecht beim DVR sowie sein Auskunftsrecht gegenüber dem Auftraggeber ausüben konnte, liegt eine Verletzung dieser Rechte nicht vor (vgl. auch Dohr-Pollirer-Weis, DSG (1998), E 1 und 2 zu § 8
DSG).
Ad 4. Auskunftsschreiben vom 10. Juni 1998
Eine Beschwerde gemäß § 14 DSG soll nur die Erteilung einer Auskunft sicherstellen. Im Falle einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, ist das Ziel des § 11 Abs. 1 DSG erreicht und somit der Betroffene nicht mehr beschwert (Dohr-Pollirer-Weiss, aaO, E 2 zu § 11 DSG).
Somit ist ungeachtet dessen, dass die Auskunft auf Grund des Auskunftsersuchens vom 20. April 1998 nach § 11 Abs. 1 DSG verspätet erteilt wurde, der Beschwerdeführer hiedurch nicht im Recht auf Auskunft verletzt.
Ad 5. Nichtanführung der DVR-Nummer im Schreiben vom 10. Juni 1998
Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zu Pkt. 3. zu verweisen, wonach alleine durch die Nichtanführung der DVR-Nummer eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers nicht eintritt.
Ad 6. Verwendung des Wortes 'insbesondere' bei der Auskunft über Rechtsgrundlagen im Schreiben vom 10. Juni 1998 und Speicherung der Datenart 'Stellung im Haushalt'
Der Beschwerdeführer nennt - abgesehen vom Datum 'Stellung im Haushalt' – keine Ermittlung, Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung, für die nicht eine der im Auskunftsschreiben vom 10. Juni 1998 angeführten Rechtsvorschriften die Grundlage bildet. Auch die Datenschutzkommission vermag nicht zu erkennen, dass eine Rechtsgrundlage nicht angeführt worden wäre. Insofern bedeutet die Verwendung des Wortes 'insbesondere' als bloße sprachliche Ungenauigkeit keine Verletzung im Recht auf Auskunft. Dem Betroffenen sollte es anhand der erteilten Auskünfte problemlos möglich sein, die Rechtsgrundlagen der ihn betreffenden Datenverarbeitungen aufzufinden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Genau das ist aber nach den Materialien zu § 11 DSG Ziel der Verpflichtung des Auftraggebers, auch die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung anzuführen.
Lediglich für die Speicherung des personenbezogenen Datums 'Stellung im Haushalt' vermochte das belangte Organ im Schreiben vom 10. Juni 1998 eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (§ 6 1. Fall DSG) nicht anzugeben. Eine solche fand sich damals insbesondere weder im MeldeG noch im Volkszählungsgesetz 1980, BGBl Nr. 199/1980 idF BGBl Nr. 505/1994 (VolkszählG). § 2 Abs. 3 VolkszählG sah zwar zur Erreichung des Zieles der Volkszählung eine Fragestellung betreffend die Stellung im Haushalt vor, das VolkszählG ermächtigte aber jedenfalls die Gemeinde nicht, die diesbezüglichen Angaben einer auskunftspflichtigen Person zu verarbeiten.
Auf für das Vorliegen der Voraussetzungen des 2. Falles des § 6 DSG bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Das belangte Organ führt in seiner Stellungnahme dafür ins Treffen, die Verarbeitung sei Voraussetzung für die Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 6 2. Fall DSG).
Es ist dem belangten Organ zwar zuzugestehen, dass es zur Besorgung seiner gesetzlich übertragenen Aufgaben statistische Informationen über die Zahl der in der Stadtgemeinde Baden bestehenden Haushalte, welche sie mit der Anzahl der Haushaltsvorstände benötigt. Dafür ist es jedoch ausreichend, sich der auf Grund der jeweils aktuellen Volkszählung ermittelten und kundgemachten Statistiken (§ 7 Abs. 1 VolkszählG) zu bedienen. Eine im Zusammenhang mit gesetzlich übertragenen Aufgaben gegebene Notwendigkeit der Verarbeitung bezogen auf die in der Gemeinde ansässigen Personen vermag das belangte Organ nicht überzeugend darzulegen und ist auch sonst nicht erkennbar. Die vom belangten Organ angesprochene Informationspflicht der Gemeinde nach § 38 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl 2000, vermag die personenbezogene Ermittlung und Verarbeitung der Haushaltsvorstände nicht zu rechtfertigen, da hiefür dieser Datenart das Erfordernis der Wesentlichkeit im Sinne des § 6 DSG fehlt.
Damit war die Verarbeitung dieses Datums des Beschwerdeführers durch § 6 DSG nicht gedeckt, sodass der Beschwerdeführer hierdurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde.
Insgesamt erweist sich daher die Verarbeitung des Datums 'Stellung im Haushalt' als Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG in Verbindung mit § 6 DSG.
Somit war daher spruchgemäß zu entscheiden.