[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom 16. Oktober 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Helmut M*** (Beschwerdeführer) in Y***, vom 13. August 2009, gegen das „Meldeamt des Magistrats der Stadt Y***“ (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunftssperre, wird entschieden:
Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
B e g r ü n d u n g
A. Vorbringen der Partei und verfahrensrelevanter Sachverhalt
Mit der am 13. August 2009 bei der Datenschutzkommission eingelangten E-Mail begehrte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 31 DSG 2000 gegen den Beschwerdegegner, da dieser auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftssperre gemäß § 18 Abs. 2 MeldeG trotz Nachweis eines schutzwürdigen Interesses (an der Adresse seines Hauptwohnsitzes sei willkürlich der Adresszusatz „im Zelt“ angebracht worden) die Auskunftssperre ohne Angabe von Gründen verweigert habe. Er sehe sich dadurch in seinem Recht verletzt.
Mit Schreiben vom 14. August 2009, GZ: K121.549/0002-DSK/2009, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen anzugeben, in welchem Recht nach DSG 2000, für dessen Vollziehung (ua.) die Datenschutzkommission zuständig ist, er sich verletzt erachte. Es wurde darauf hingewiesen, dass für Verletzungen im Recht auf Auskunftssperre nach § 18 Abs. 2 MeldeG gemäß § 13 Abs. 2 MeldeG die Sicherheitsdirektion zuständig sei, sofern die Meldebehörde einen Bescheid ausgesprochen hat. Daher wurde der Beschwerdeführer auch zur Vorlage der bisherigen Korrespondenz mit der Meldebehörde aufgefordert.
Es erfolgte binnen offener Frist keine weitere Eingabe seitens des Beschwerdeführers (Zustellung von GZ: K121.549/0002- DSK/2009 durch Übernahme eines Mitbewohners der Abgabestelle am 18. August 2009 nachgewiesen).
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Beschwerde und des Verbesserungsauftrages.
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
Dem Beschwerdeführer scheint es darauf anzukommen, dass eine Auskunftssperre aus dem zentralen Melderegister gemäß § 18 Abs. 2 MeldeG wirksam wird. Für die Durchsetzung dieses Rechtes ist die Datenschutzkommission allerdings nicht zuständig (sondern im Rahmen des § 13 Abs. 2 MeldeG die Sicherheitsdirektion, wenn die Meldebehörde einen Bescheid erlassen hat). Da der Beschwerdeführer (auch nachdem er mit entsprechendem Verbesserungsauftrag unter gleichzeitiger Fristsetzung unter Ankündigung der Zurückweisung seiner Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG dazu aufgefordert wurde) keine Verletzung der im DSG 2000 gewährten Rechte geltend gemacht hat, war die Beschwerde wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission insgesamt spruchgemäß zurückzuweisen.
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