(1) Leiterstellen der Volksschulen, der Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.
(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.
(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 und 13c) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(4) Die Ausschreibung hat
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
2. die Ernennungserfordernisse,
3. den Hinweis auf das Erfordernis des Abs. 6 Z 2,
4. den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,
5. den Dienstort,
6. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
7. die Bewerbungsfrist und
8. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
(5) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung
1. ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,
2. ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie
3. ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten
darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.
(6) Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die
1. die Ernennungserfordernisse erfüllen,
2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,
3. in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 5 dargelegt haben und
4. über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.
Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Ernennungserfordernisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemeinbildenden Pflichtschulen als erbracht.
(7) Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 6 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.
(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.
Rückverweise
LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 26 Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen
(1) Leiterstellen der Volksschulen, der Mittelschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführe…
§ 26d Schulcluster-Leitung
…1) Die Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des § 26. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für…
§ 13c Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)
…und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 80 kann jedoch…
§ 26a Begutachtungskommission und Auswahlverfahren
…“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Abweichend vom ersten Satz kann die Begutachtungskommission die Dienstbehörde mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des § 26 Abs. 6 Z 1 und Z 2 beauftragen. Die Begutachtungskommission hat 1. dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss) der Schule, für…
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 90a Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer
…der Justizanstalten nicht anzuwenden. (6) Die Ernennungserfordernisse im Sinne des § 207e Abs. 2 Z 1 BDG 1979 bzw. § 26 Abs. 6 Z 1 LDG 1984 gelten als erfüllt, wenn eine Vertragslehrperson die Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 Abs. 3 oder 3a oder gemäß § 3 Abs. 3…