B11/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters; Hinweis auf B705/12, E v 27.09.2012.
Da das in §26 und §26a LDG 1984 geregelte Verwaltungsverfahren zur Auswahl und Besetzung von Leiterstellen gemäß §2 Abs3 LVG 1966 auch auf Vertragslehrpersonen Anwendung findet, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Bewerbung der Beschwerdeführerin als "Antrag auf Verleihung einer Leiterstelle" wertet und über diese mit Bescheid abspricht, obwohl die Beschwerdeführerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht.
Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung jenes Bescheides, mit dem die Leiterstelle dem zweitgereihten Bewerber verliehen wurde, noch offen.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Willkür.
Aus dem der Beschwerde angeschlossenen Gutachten der Gleichbehandlungskommission ergibt sich lediglich, dass eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin auf Grund des Geschlechtes ua wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit einzelner Punkte des angefochtenen Bescheides nicht ausgeschlossen werden könne, nicht aber, dass eine solche erwiesen sei. Ferner weist die Gleichbehandlungskommission in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass ihr die Beurteilung, ob andere Gründe vorlägen, die für die Bestellung des Zweitgereihten herangezogen worden seien, nicht obliege.
Die belangte Behörde hat ihre Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet, indem sie die Auswahlkriterien sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber angeführt und einander gegenübergestellt hat.
Die belangte Behörde hat dadurch denkmöglich begründet, warum sie von Vorteilen des Zweitgereihten bei den sachbezogenen Kriterien ausgeht. Dass dabei nicht jede Tätigkeit der Bewerber gesondert abgewogen wurde, sondern lediglich die jeweils den Ausschlag gebenden Kenntnisse und Fähigkeiten hervorgehoben wurden, stellt noch keinen in die Verfassungssphäre reichenden Begründungsmangel dar.
Bevorzugung des Zweitgereihten auf Grund seiner politischen Gesinnung bzw Diskriminierung der Beschwerdeführerin auf Grund des Geschlechts nicht erkennbar.