JudikaturVfGH

B1368/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 1995

Die Landesregierung hat die Gründe, die für die Besetzung des Schulleiterpostens mit dem Beschwerdeführer und jene, die für die Bestellung des Beteiligten sprachen, nicht gegeneinander abgewogen, sondern sich damit begnügt, den um etwa einen Monat günstigeren Vorrückungsstichtag des Beteiligten als für dessen Bevorzugung maßgebend zu bezeichnen. Dieser Umstand allein vermag die getroffene personalpolitische Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Die Behörde hat nicht bedacht, daß §26 Abs7 LDG 1984 die Auswahlkriterien nur demonstrativ aufzählt (arg.: "Bedacht zu nehmen"), daß also noch weitere Momente bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. So kommt es gerade bei der Funktion eines Schulleiters zB auch und besonders auf das Organisationstalent und die Eignung zum Führen von Mitarbeitern an (vgl. zB VwGH 12.5.1978 Zl. 937/77, 22.9.1983 Zl. 82/09/0053; VfSlg. 12.868/1991 u. VfGH 30.9.1994 B1877/93). Die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden in der Regel bei einem Lehrer, der noch keinen Leiterposten bekleidet (hat) in der Leistungsfeststellung überhaupt nicht oder nur nebensächlich berücksichtigt.

Rückverweise