B390/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zwar wird im angefochtenen Bescheid kurz auf die Qualifikationen jenes Bewerbers eingegangen, dem die Leiterstelle verliehen wurde; eine Gegenüberstellung seiner Qualifikationen mit den Qualifikationen der übrigen Bewerber, aus der die der Auswahlentscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Erwägungen erschließbar wären, findet sich jedoch an keiner Stelle des angefochtenen Bescheides. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als sich die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung ohne nähere Begründung über die Tatsache hinweggesetzt hat, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der in §26 Abs7 LDG 1984 angeführten Kriterien als auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des - zur Ermittlung zusätzlicher Eignungskriterien entsprechend §2 Stmk Landeslehrer-Dienstrechts-AusführungsG 1998 durchgeführten - Assessment Centers deutlich im Vorteil war.