JudikaturVfGH

B102/93 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1994

Die belangte Behörde hat nicht nur die nach dem Wortlaut des §26 Abs7 LDG 1984 maßgeblichen Kriterien, sondern auch den Umstand außer Acht gelassen, daß die Ergebnisse des "Anhörungsverfahrens" keineswegs eindeutig zugunsten eines Bewerbers ausgefallen sind, für sich genommen also ein Abgehen von dem aus den gesetzlichen Kriterien resultierenden, für den Beschwerdeführer sprechenden Ergebnis keineswegs zu rechtfertigen vermochten.

Die belangte Behörde hat von sonstigen, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verleihung einer Leiterstelle maßgeblichen Kriterien nur solche berücksichtigt, die zugunsten der erstbeteiligten Partei zu sprechen scheinen. Sie hat es hingegen unterlassen, derartige Kriterien, die für den Beschwerdeführer sprechen können (wie etwa der in seinem Bewerbungsschreiben angeführte Umstand, daß er eine Leitertätigkeit im Ausmaß von vier Jahren aufzuweisen habe), anzuführen und diese Kriterien zusammen mit den gesetzlich umschriebenen - für den Beschwerdeführer sprechenden - Kriterien gegen die für die erstbeteiligte Partei sprechenden Argumente abzuwägen (vgl. dazu etwa VfSlg. 12477/1990 mwH).

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