B1134/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die belangte Behörde setzt sich ohne jede Begründung über den Umstand hinweg, daß die - aus der Sicht der belangten Behörde entscheidungsrelevante - Begutachtung der Bewerber durch das Begutachterteam beim Bezirksschulrat insgesamt - nämlich im "integrierten Verfahren" - zum Ergebnis geführt hat, daß die Beschwerdeführerin an erster, die beteiligte Partei aber nur an zweiter Stelle gereiht wurde. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als das Kollegium des Bezirksschulrates auf Grund eben dieses Ergebnisses der Anhörung die Beschwerdeführerin an erster Stelle gereiht hat.
Im besonderen hat es die Behörde unterlassen, auf den Umstand näher einzugehen, daß der Beschwerdeführerin "die ausgezeichnete bisherige Leitung" gerade der in Rede stehenden Schule attestiert wurde.
Schließlich hat sich die Behörde ohne nähere Begründung über die Tatsache hinweggesetzt, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich des im §26 Abs7 LDG 1984 ausgeführten Kriteriums der in der betreffenden Schulart zurückgelegten Verwendungszeit mit rd 23 1/2 Jahren gegenüber der beteiligten Partei mit rd 2 1/2 Jahren deutlich im Vorteil ist.