Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Nigl, LL.M., und den Richter MMag. Klaus in der Rechtssache der Antragstellerin Sozi-alversicherungsanstalt der Selbständigen, **, gegen die Antragsgegnerin A * , geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18.3.2025, **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,-.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen werde mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Den Insolvenzeröffnungsantrag wies es ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin.
Der im Auftrag der Antragsgegnerin eingebrachte Rekurs wurde nicht von ihr unterschrieben, sondern von B*. Eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt.
Ein Verbesserungsauftrag hat hier aber zu unterbleiben. Infolge Verspätung des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (RS0005946 [T2]; RS0036281).
Der Rekurs ist verspätet .
1. Der Beschluss über die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens ist gemäß § 71b Abs 1 IO durch Aufnahme in die Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen.
In allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses in der Insolvenzdatei vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten gemäß § 257 Abs 2 IO bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RS0036582; Mohr , IO 11 § 257 E 1; Pesendorfer in KLS 2 , § 257 IO Rz 4).
2. Die Berechnung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 260 Abs 1 IO) beginnt gemäß § 252 IO iVm § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist ( Schumacher in KLS 2 § 71c IO Rz 32; vgl auch RS0065237 [T27]; vgl Pesendorfer aaO § 257 IO Rz 9).
3. Der Beschluss über die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens wurde am 19.3.2025 in der Insolvenzdatei bekanntgemacht und damit der Lauf der Rekursfrist ausgelöst. Der Tag nach der Bekanntmachung war der erste Tag der Rechtsmittelfrist, sodass diese mit Ablauf des 2.4.2025 endete. Der erst am 3.4.2025 bei Gericht überreichte Rekurs ist daher verspätet und zurückzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 lit b und Abs 3 ZPO.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet auf § 252 IO iVm §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3, 528 Abs 1 ZPO. Eine Rechtsfrage im Sinne der letztgenannten Bestimmung war nicht zu lösen.
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