JudikaturOGH

8Ob130/22h – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Neugebäudeplatz 1, gegen den Antragsgegner G* K*, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. September 2022, GZ 6 R 167/22f 10, mit dem der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. August 2022, GZ 11 Se 198/22m 7, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht forderte mit Beschluss vom 8. 8. 2022 nach § 71a IO zum Erlag eines Kostenvorschusses auf.

[2] Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss vom Antragsgegner erhobenen Rekurs zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragsgegners ist jedenfalls unzulässig.

[4] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS Justiz RS0044101 [T15]). Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS Justiz RS0044288 [T4]). Der Auftrag des Gerichts zum Erlag eines Kostenvorschusses (hier: nach § 71a ZPO) ist eine Entscheidung „über den Kostenpunkt“ iSd § 502 Abs 2 Z 3 ZPO (8 Ob 20/95; 8 Ob 185/99k; RS0044179; Schumacher in KLS [2019] § 71a IO Rz 15).

[5] In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

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