6R34/25a – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Rechtssache der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, gegen den Antragsgegner A* , geboren am **, **, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2.9.2024, **-13, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben . Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung:
Mit einem am 10.4.2024 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS , Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A* ( Schuldner, Antragsgegner ). Dieser schulde ihr laut einem in den Antrag integrierten Rückstandsausweis EUR 2.385,26 an Beiträgen bzw Beitragsbestandteilen für 1.1.2023 bis 31.3.2024. Der Antragsgegner sei zahlungsunfähig. Auf die beim Bezirksgericht Meidling zu ** geführte Exekution werde verwiesen. Ein Kostenvorschuss nach § 71a Abs 1 IO werde nicht erlegt.
Erhebungen des Erstgerichts beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergaben, dass der Antragsgegner seit 5.1.2023 bis laufend als gewerblich selbständig erwerbstätig gemeldet ist.
Namensabfragen im Grundbuch und im Firmenbuch verliefen negativ.
Der Antragsgegner verfügt seit 5.1.2023 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Hausbetreuung mit dem Standort **.
Registerabfragen wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, im Pfändungsregister und in der Liste der Vermögensverzeichnisse verliefen negativ.
Im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres war ein auf den Schuldner zugelassener PKW BMW 318d (Erstzulassung 30.10.2006) ersichtlich.
Eine Namensabfrage im Exekutionsregister (eingeschränkt auf die Jahre ab 2019) ergab aktuell geführte Exekutionen der folgenden Gläubiger:
Die ÖGK verneinte am 4.7.2024 das Vorliegen eines Zahlungsrückstands.
Das Erstgericht beraumte für 20.6.2024 eine Einvernahmetagsatzung an. Mit der Ladung wurden dem Schuldner der Antrag und ein Formular für das Vermögensverzeichnis übermittelt. Die Ladung wurde durch Hinterlegung am 7.5.2024 zugestellt und nicht behoben. Der Antragsgegner erschien nicht zur Einvernahmetagsatzung. Der Versuch einer vom Erstgericht angeordneten zwangsweisen Vorführung am 8.8.2024 blieb wegen der versperrten Türe ohne Erfolg.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Es wies den Insolvenzeröffnungsantrag daher ab. Begründend verwies es darauf, dass die Forderung der Antragstellerin durch den vollstreckbaren Rückstandsausweis glaubhaft gemacht sei. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich daraus, dass die Beitragsrückstände trotz der Exekutionsmaßnahmen weiterhin zur Gänze bestünden. Der Schuldner habe kein Vermögensverzeichnis vorgelegt, der Versuch ihn vorführen zu lassen, sei erfolglos geblieben. Kostendeckendes Vermögen habe nicht festgestellt werden können und die Antragstellerin habe erklärt, keinen Kostenvorschuss zu erlegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung des Insolvenzantrags mangels Zahlungsunfähigkeit. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Sinn des impliziten Aufhebungsantrags berechtigt.