(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.
(2) Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.
(3) Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 272 Inkrafttreten
…I Nr. 88/2001 tritt mit 1. August 2001 in Kraft. (4) § 56, § 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, §…
Art. 6 In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
… 2 KO in der Fassung des Art. II ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden. (6) § 67 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 KO in der Fassung des Art. II sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach…
EKEG (GIRÄG 2003) · Eigenkapitalersatz-Gesetz
§ 2 Krise
…1) Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie 1. zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder 2. überschuldet (§ 67 IO) ist oder wenn 3. die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als…