IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Siebenter Abschnitt Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 123a Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens
Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.
§ 123a IO · IO · Insolvenzordnung
§ 123a Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens
…§ 123a. Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt…
§ 183 Antrag des Schuldners
…kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen. (4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 123a nicht anzuwenden.…
§ 12a Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
…Ablauf des folgenden Kalendermonats. (4) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3 leben wieder auf, wenn 1. das Insolvenzverfahren nach §§ 123a, 123b und 139 aufgehoben wird oder 2. die gesicherte Forderung wieder auflebt oder 3. das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird oder 4. die Restschuldbefreiung nicht erteilt…
§ 12
…mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; sie leben jedoch wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren gemäß § 123a aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach § 152 EO entscheidet der Tag der Einleitung des Versteigerungsverfahrens. (2) Ist lediglich auf Grund eines solchen…
§ 15 GenIG · GenIG · Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§ 15 § 15.
…Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen. (2) Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ( §§ 71 und 123a IO ) darf das Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter ( § 2 ) keine Deckung finden…
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