IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Siebenter Abschnitt Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 123a Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens
Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.
§ 15 GenIG · GenIG · Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§ 15 § 15.
…Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen. (2) Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ( §§ 71 und 123a IO ) darf das Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter ( § 2 ) keine Deckung finden…
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