8Ob92/13g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Konkurs der R*****, Masseverwalter Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 4. Juli 2013, GZ 3 R 117/13w 550, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Juni 2013, GZ 25 S 43/10a 545, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 14. Juni 2013, mit dem der Konkurs gemäß § 123a IO mangels Vermögens aufgehoben wude, keine Folge.
Gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz ist im Insolvenzverfahren gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ( Zechner in Fasching/Konecny ², § 507 Rz 4; 8 Ob 2/13x; 8 Ob 44/13y; 8 Ob 76/13d).