8Ob84/23w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners I* T*, über den Revisionsrekurs des Gläubigers Mag. L* Z*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. Juni 2023, GZ 53 R 83/23x 59, mit dem sein Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 18. April 2023, GZ 25 S 14/22y 50, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 25. Jänner 2023 wurde über Antrag des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung eingeleitet. Der angebotene Zahlungsplan wurde in der Tagsatzung vom 18. 4. 2023 von den Gläubigern nicht angenommen. Ein Abschöpfungsverfahren wurde nicht beantragt.
[2] Mit Beschluss vom 18. 4. 2023 wies das Erstgericht unter anderem die Anträge des Revisionsrekurswerbers als Gläubiger, den angebotenen Zahlungsplan als unzulässig zurückzuweisen sowie einen Insolvenzverwalter zu bestellen, ab.
[3] Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Rechtsmittel des Gläubigers, soweit es sich gegen die unterbliebene Entziehung der Eigenverwaltung richtete, nicht Folge und wies den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags „auf Unzulässigkeit des Zahlungsplans“ mangels Beschwer zurück. Da der angebotene Zahlungsplan nicht angenommen wurde, käme einer Entscheidung über die dagegen erhobenen Einwendungen des Gläubigers nur mehr theoretische Bedeutung zu.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der nur gegen die Zurückweisung seines Rekurses gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Gläubigers bringt keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung.
[5] Argumentiert wird, das vom Rekursgericht verneinte Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des abgelehnten Zahlungsplans ergebe sich daraus, dass ein Schuldenregulierungsverfahren nach § 183 Abs 4 IO mangels Masse nicht aufzuheben sei, wenn der Schuldner einen zulässigen Zahlungsplan angeboten habe. Im vorliegenden Verfahren bestehe keine Kostendeckung, sodass es aufzuheben sei, falls der abgelehnte Zahlungsplan unzulässig gewesen wäre.
[6] Nach § 183 Abs 1 IO ist, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner
[7] (...) 2. einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird, (...).
[8] Gemäß § 183 Abs 4 IO ist, solange die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen, § 123a IO über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens nicht anzuwenden.
[9] Der Revisionsrekurs verkennt, dass durch die Ablehnung des vom Schuldner angebotenen Zahlungsplans in der Tagsatzung vom 18. 4. 2023 die Voraussetzung des § 183 Abs 1 Z 2 IO weggefallen ist. Es liegt seither kein offener Zahlungsplanantrag vor, sodass das Aufhebungshindernis nach Abs 4 leg cit nicht mehr länger besteht (idS Blatt in KLS 2 § 183 IO Rz 18). Selbst wenn es, wie der Revisionsrekurs meint, nie bestanden hätte, wäre eine rückwirkende Aufhebung des Insolvenzverfahrens insoweit nicht möglich.
[10] Die Begründung des Rekursgerichts, dass die angestrebte Sachentscheidung nur mehr von theoretischer Bedeutung wäre und daher kein Rechtsschutzinteresse des Rekurswerbers besteht, entspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes und ist nicht korrekturbedürftig.
[11] Der Revisionsrekurs war mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.