JudikaturOLG Linz

2R17/25w – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
05. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzsache der Schuldnerin A* GmbH , FN **, **straße **, **, vormals vertreten durch Dr. Verena Schmid, Rechtsanwältin in Wien (vormalige Masseverwalterin: B* Rechtsanwalts GmbH in **), über den Rekurs der Massegläubigerin C* Betriebsgesellschaft m.b.H. , **straße **, **, vertreten durch die Metzler Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 23. Mai 2024, S*-46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 4. Februar 2021, S*-3, wurde auf Antrag der Schuldnerin über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und die (damals als B* D* GmbH firmierende) B* Rechtsanwalts GmbH in ** zur Masseverwalterin bestellt.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 9. Februar 2021, ON 7, wurde über Antrag der Masseverwalterin die Schließung von Unternehmensbereichen, darunter eine Filiale in **, **-Straße **, später mit Beschluss vom 23. Februar 2021, ON 14, die Schließung des (gesamten) Unternehmens bewilligt. Mit Schriftsatz vom 01. März 2021, ON 15, zeigte die Masseverwalterin die Masseunzulänglichkeit gemäß § 124a Abs 1 IO an.

Laut Anmeldungsverzeichnis zog die Rekurswerberin ihre zu PN 151 angemeldete Forderung am 19. April 2021 zur Gänze zurück (vgl ON 18).

Am 09. April 2024, ON 40, legte die Masseverwalterin einen geänderten Verteilungsentwurf gemäß § 47 Abs 2 IO vor. Danach ergebe sich für die Massegläubiger der sechsten Gruppe eine Quote von 52,69 %.

Mit Beschluss vom 10. April 2024, ON 41, beraumte das Erstgericht eine besondere Prüfungstagsatzung, eine nachträgliche Prüfungstagsatzung zur Prüfung des Bedingungseintritts sowie eine Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über die vom Masseverwalter gelegte Schlussrechnung (Schlussrechnungstagsatzung) für den 23. Mai 2024 an. Die Aufnahme in die Insolvenzdatei wurde am 11. April 2024 veranlasst. Zu dieser Tagsatzung ist die Rekurswerberin nicht erschienen.

In dieser Tagsatzung (ON 45) wurde mit dem angefochtenen Beschluss (ON 46) die Schlussrechnung der Masseverwalterin samt dem darin vorgelegten Verteilungsentwurf nach § 47 Abs 2 IO genehmigt und sogleich die Aufnahme dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei verfügt.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. Juli 2024 – die Aufnahme dieses Beschlusses in die Insolvenzdatei wurde am 13. August 2024 veranlasst (ON 50) – wurde das am 04. Februar 2021 über das Vermögen der Schuldnerin eröffnete Konkursverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben (§ 123a IO), damit auch alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen und festgestellt, dass das Amt des Masseverwalters ende, sofern nicht sein Einschreiten nach § 138 IO erforderlich werde.

Gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 23. Mai 2024, mit dem die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf nach § 47 Abs 2 IO genehmigt wurde, richtet sich der Rekurs der Massegläubigerin mit dem Antrag, diesen Beschluss ersatzlos aufzuheben. Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen geltend.

Für einen Beschluss über die Genehmigung eines Masseverteilungsentwurfs des Insolvenzverwalters sei eine öffentliche Bekanntmachung nicht gesetzlich vorgeschrieben; eine Einschaltung in der Insolvenzdatei entfalte daher keine Zustellwirkungen. Da ihr der angefochtene Beschluss bislang auch nicht zugestellt worden sei, sei der Rekurs rechtzeitig.

Die Schuldnerin habe eine Filiale in ihrem Einkaufszentrum betrieben und habe zwischen ihnen ein Bestandverhältnis bestanden. Trotz der bewilligten Schließung des Unternehmens wäre neben einer Masseforderung in Höhe von EUR 48.893,96 an Bestandzins bis 08. September 2021 eine zusätzliche Masseforderung in Höhe von EUR 84.232,96 für die Betriebspflichtpönale fällig gewesen. Aufgrund einer mit der Masseverwalterin getroffenen Vereinbarung vom 14. April 2021 habe sich eine Masseforderung in Höhe von EUR 40.728,52 errechnet. In ihrem Folgeschreiben vom 02. Dezember 2024 habe die Masseverwalterin zu Unrecht diese getroffene Vereinbarung wieder in Abrede gestellt. Der Masseverwalterin hätten die ständig laufenden Erkundigungen seitens der Rekurswerberin deren (noch) offene Forderung vor Augen führen müssen. Dennoch sei sie nicht über die von der Masseverwalterin vorgelegte Schlussrechnung samt Verteilungsentwurf nach§ 47 Abs 2 IO informiert worden. Sie sei im Verteilungsentwurf nicht berücksichtigt, mit ihren seitens der Masseverwalterin anerkannten Masseforderungen übergangen und dadurch im Umfang von EUR 17.849,24 geschädigt worden. Die Schlussverteilung und der Beschluss seien ihr nicht zugestellt werden. Nur der Beschluss, mit dem am 26. Juli 2024 das Konkursverfahren aufgehoben worden sei, sei ihr zugestellt worden. Der angefochtene Beschluss sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dem Gericht hätte aufgrund der Unterlagen im Akt bekannt sein müssen, dass die Rekurswerberin eine der Bestandgeberinnen der Schuldnerin sei und hätte ihm auffallen müssen, dass die Rekurswerberin - anders als die übrigen Bestandgeberinnen - nicht im Masseverteilungsentwurf berücksichtigt gewesen sei. Der Beschluss sei daher ersatzlos aufzuheben und die Schlussverteilung rückgängig zu machen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus anderen als den von der Rekurswerberin angesprochenen Gründen unzulässig:

Mit Rechtskraft der Konkursaufhebung erlöschen die Ämter des Insolvenzverfahrens und der übrigen Organe. Es enden die Wirkungen des Insolvenzverfahrens, insbesondere auch der insolvenzrechtlichen Verstrickung des Vermögens des Schuldners, abgesehen von der Möglichkeit einer Nachtragsverteilung. Daraus ergibt sich, dass eine nachträgliche Nichtgenehmigung einer Schlussrechnung und eines Verteilungsentwurfs nicht mehr möglich ist [8 Ob 334/98w; 8 Ob 145/00g; RIS-Justiz RS0113040].

Ein Rekurs, mit dem ein angeblicher Massegläubiger die vorangige Berücksichtigung seiner Forderung bei der Verteilung geltend macht, ist an sich zulässig [8 Ob 288/98f; 8 Ob 37/13v]. Bekämpft der Rekurswerber jedoch nur einen die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf genehmigenden Beschluss, nicht aber den Beschluss auf Konkursaufhebung, wird der Rekurs mit Rechtskraft der Konkursaufhebung unzulässig [OLG Graz 27. Jänner 2015, 3 R 7/15x in ZIK 2015/205 = ZIK 2015, 148; vgl auch Stapf/Grill in KLS, IO 2 , § 122 Rz 2; Stefula in KLS, IO 2 , § 123 Rz 10).

Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes resultiert aus der von der Rekurswerberin angeführten Quote ihrer Masseforderung.

Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß §§ 252 IO iVm 528 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil zur Frage der (Un-)Zulässigkeit eines Rekurses gegen die Genehmigung der Schlussrechnung und eines Verteilungsentwurfs nach Konkursaufhebung zwar zweitinstanzliche Rechtsprechung und die angeführten Lehrmeinungen bestehen, nicht aber oberstgerichtliche Judikatur.

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