BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 123a

§ 123aAufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens

In Kraft seit 01. Juli 2010
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Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.

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