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Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Siebenter Abschnitt Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 123a Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens
Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.
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