BundesrechtBundesgesetzeGewerbliches SozialversicherungsgesetzZWEITER TEIL LeistungenABSCHNITT V Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen1. Unterabschnitt Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis§ 172

§ 172Überweisungsbetrag und Beitragserstattung

In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date