(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren
a) in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind;
b) in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten Witwe oder hinterbliebenen eingetragenen Partnerin (des pensionsberechtigten Witwers oder hinterbliebenen eingetragenen Partners), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Pension zuerkannt wurde; für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Pension, der Ausgleichszulage und des Bonus nach § 156a, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt;
c) in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des § 174; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages gemäß § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 164 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt.
(2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 67 Entziehung von Leistungsansprüchen
…Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 68 ohne weiteres Verfahren erlischt. (2) Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge…
Art. 21 (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978, zu BGBl. Nr. 560/1978)
…des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 68 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß. (Anm.: Abs. 17 bis 20 betreffen andere Rechtsvorschriften)…
§ 174 Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages
…dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG erlöschen unbeschadet des § 68 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die…
Art. 13 (Anm.: aus BGBl. Nr. 684/1978, zu BGBl. Nr. 560/1978)
…des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 68 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß. (5) Die Bestimmung des Art. II Abs. 14 der 25. Novelle zum Gewerblichen…