GOG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behandlung der Geschäfte bei den Gerichten.
§ 83 Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung
(1) Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.
§ 83 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 83 Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung
…§ 83. (1) Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. (2) Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die…
Art. 115 Artikel 115
…Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§ 16a, 83 bis 85a, 89f bis 89g, 89i, 89p bis 89q, 91b und 91d , RGBl. Nr 217/1896). (1) Art. 103, 104, 105, 106, 107…
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