K121.677/0003-DSK/2011 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KÖNIG, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 04. Februar 2011 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Arno A**** (Beschwerdeführer) aus M*** vom 30. November 2010 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in eventu auch im Recht auf Löschung, wird entschieden:
- Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. Nr. 165/1999 idgF, iVm § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 30. November 2010 brieflich eine als „Anzeige“ bezeichnete Eingabe ein, in der er unzulässiges Vorgehen bei der Ermittlung und Weitergabe von Gesundheitsdaten rügt.
Die Datenschutzkommission erließ am 23. Dezember 2010 zu GZ: K121.677/0002-DSK/2010 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde die Behebung verschiedener Mängel aufgetragen wurde.
Weiters wurde der Beschwerdeführer insbesondere darauf hingewiesen, dass die Datenschutzkommission für die Prüfung von Akten der Gerichtsbarkeit unzuständig sei (mit Hinweis auf das Beschwerderecht nach §§ 83 ff GOG).
Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 3. Jänner 2011 durch Hinterlegung beim Postamt **** M*** nachweislich zugestellt; die einwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am 10. Jänner 2011 (Postaufgabe) abgelaufen, ohne dass seither eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers eingelangt ist.
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 31 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
§ 13 Abs. 3 AVG lautet samt Überschrift:
„ Anbringen
§ 13 . (1) [...] (2)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Durch die DSG-Novelle BGBl. I Nr. 133/2009 wurden die zwingenden inhaltlichen Anforderungen an eine förmliche Beschwerde an die Datenschutzkommission durch Aufstellung eines genauen Kataloges in § 31 Abs. 3 DSG 2000 strenger gefasst. Dadurch soll eine „gewisse Formalisierung des Beschwerdeverfahrens…nach dem Vorbild des § 67c Abs. 2 AVG durch die neuen Abs. 3 und 4 des § 31“ erfolgen und „es der Datenschutzkommission ermöglicht werden, Beschwerden, die nicht einmal die genannten Minimalanforderungen aufweisen, nicht inhaltlich behandeln zu müssen. Wenn diese fehlen, kann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden“ (Erläuterung zur RV, 472 Blg NR XXIV GP, 13).
Auf den ihm nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer bis dato nicht reagiert.
Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.
Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass die Datenschutzkommission im Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht über die Datenverwendung durch Private oder die Gerichtsbarkeit entscheiden kann.