W274 2333700-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 19.01.2026, Zl. D124.0086/26 2026-0.040.632, Beschwerdegegner vor der belangten Behörde XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Datenschutzbeschwerde vom 02.01.2026 wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an XXXX , Rechtsanwalt, (im Folgenden: Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, BG) und führte zusammengefasst aus, mit Schreiben vom 28.12.2025 habe er beim BG einen Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DSGVO gestellt. Dieser Antrag habe sich „auf personenbezogene Daten in Unterlagen der XXXX (Konkursmasse), für die der BG als Masseverwalter im Insolvenzverfahren XXXX am Handelsgericht Wien tätig gewesen sei, bezogen.
Mit Schreiben vom 02.01.2026 habe der BG den Auskunftsantrag pauschal mit folgendem Text abgelehnt:
„… Wir können und werden Ihren Auskunftsantrag in Folge des Umstandes, dass das Insolvenzverfahren der XXXX schon vor vielen Jahren rechtskräftig aufgehoben wurde, nicht beantworten. …“.
Nach Erhalt eines Widerspruchs gegen die erste Ablehnung sei am selben Tag eine weitere Antwort des BG erfolgt:
„… Ich betrachte die Korrespondenz mit Ihnen als beendet. Bitte behelligen Sie mich nicht weiter. …".
Der BG sei als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der XXXX tätig gewesen. In dieser Funktion „qualifiziere er als Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, da er über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Konkursmasse entschieden habe. Datenschutzrechtliche Pflichten gingen auf den Masseverwalter über, sobald dieser die Kontrolle über die Daten übernehme. Diese Pflichten bestünden auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fort, sofern noch Unterlagen vorhanden seien. Die Begründung, das Insolvenzverfahren sei „vor vielen Jahren rechtskräftig aufgehoben“ worden, sei keine Rechtsgrundlage zur Ablehnung eines DSGVO-Auskunftsantrages. Die DSGVO unterscheide nicht nach dem Status eines Insolvenzverfahrens, sondern nach Existenz personenbezogener Daten, Rechtmäßigkeit der Speicherung und Berechtigung des Antragstellers. Der BG habe zu keinem dieser Kriterien Stellung genommen. Er habe insbesondere nicht dargelegt, ob und welche personenbezogenen Daten des BF noch vorhanden seien, wann und auf welcher Rechtsgrundlage Unterlagen gegebenenfalls vernichtet worden seien bzw. ob Aufbewahrungspflichten bestehen (z. B. steuerrechtlich 7 Jahre nach § 132 Abs. 1 BAO).
Der BF sei durch Forschungsergebnisse und Patente, die aktuell ein Thema bei Patentanmeldungen in den USA seien, durch das Insolvenzverfahren betroffen. Der BG sei bereits seit 2007 als Masseverwalter im selben Insolvenzverfahren tätig gewesen. Damals seien diesem Vorwürfe der unvollständigen oder fehlerhaften Information des Gläubigerausschusses, insbesondere zur Patentsituation und zu Forschungsrechtsverwertungen, gemacht worden. Das vorliegende Verhalten zeige ein ähnliches Muster.
Begehrt werde die Feststellung, dass der BG das Recht des BF auf Auskunft verletzt habe und es sei ihm aufzutragen, dem BF vollständige Auskunft zu erteilen, insbesondere eine Bestätigung, ob personenbezogene Daten des BF in Unterlagen der XXXX (Konkursmasse) verarbeitet worden seien/würden; Kopien aller personenbezogenen Daten; die noch vorhanden seien; Angabe der Verarbeitungszwecke, Empfänger und Speicherdauer; falls keine Daten mehr vorhanden seien, Negativauskunft mit Darlegung, wann und auf welcher Rechtsgrundlage die Unterlagen vernichtet worden seien.
Angeschlossen waren Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs betreffend die begehrte Auskunft, E-Mails aus dem Jahr 2008 sowie weitere Schreiben betreffend Patentansprüche des BF.
Aus dem per E-Mail gestellten „Auskunftsantrag“ vom 28.12.2025 ergibt sich, dass der BF im Projektantrag des FWF-Projekts XXXX Co-Worker und Technologiegeber gewesen sei. Er fordere die Bereitstellung der „im Konkursverfahren verwalteten Unterlagen“ „FWF-Projektantrag“ in verschiedenen Versionen und die Dokumentation zur Projektdurchführung, weil die „MDR-Zulassung“ eine lückenlose technische Dokumentation verlange und eine Einsicht in die bei XXXX vorhandenen Versionen notwendig sei, um die regulatorischen Anforderungen zu erfüllen.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zurück und stellte dabei folgenden Sachverhalt fest (die Parteibezeichnungen wurden angepasst):
„Der BG war Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren vor dem Handelsgericht Wien mit der GZ XXXX .
Der BF stellte im Verlauf des Verfahrens Gläubigeransprüche, die der BG damals in seiner Rolle als Insolvenzverwalter durch einen Patentanwalt überprüfen ließ und dem BF gegenüber kommunizierte, dass keine sachliche Berechtigung der durch den BF gestellten Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwertung von Technologien des Produktes XXXX der Firma XXXX vorliege.
Der BF stellte an den BG am 28. Dezember 2025 einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu personenbezogenen Daten in Unterlagen der XXXX (Konkursmasse).
Der BG replizierte auf den Antrag auf Auskunft mit folgendem Schreiben vom 2. Jänner 2026:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir können und werden Ihren Auskunftsantrag in Folge des Umstandes dass das Insolvenzverfahren der XXXX schon vor vielen Jahren rechtskräftig aufgehoben wurde, nicht beantworten.
Mit freundlichen Grüßen, XXXX “
Der BF bekräftigte wiederum mit Schreiben vom 2. Jänner 2026 sein Auskunftsbegehren.
Der BG reagierte darauf ebenfalls mit Schreiben vom 2. Jänner 2026 wie folgt:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
Ich betrachte die Korrespondenz mit Ihnen als beendet. Bitte behelligen Sie mich nicht weiter.
Mit freundlichen Grüßen, XXXX “
Rechtlich erachtete sich die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde gemäß Art 55 Abs 3 DSGVO als nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Diese Bestimmung sei nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen und erfasse auch Vorgänge, deren Kontrolle unmittelbar oder mittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte. Dabei seien Art und Ziel der Verarbeitung zu berücksichtigen. Auch die Tätigkeiten von Exekutionsorganen, die unter der Aufsicht und Leitung des zuständigen Exekutionsgerichtes handelten, seien nach der Rechtsprechung des VwGH justizielle Tätigkeiten eines Gerichts. Der Insolvenzverwalter werde vom Insolvenzgericht bestellt und überwacht. Das Insolvenzgericht könne ihm Weisungen erteilen. Nach der Rechtsprechung des OGH erfasse die Überwachungspflicht des Insolvenzgerichts alle Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen bestellten Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Funktion sei daher als justizielle Tätigkeit eines Gerichts anzusehen. Die belangte Behörde sei daher zur Bearbeitung der Beschwerde unzuständig. Der BF habe sich nach den §§ 83 ff GOG an das zuständige Zivilgericht zu wenden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem primären Antrag, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die belangte Behörde für die Behandlung der Datenschutzbeschwerde zuständig sei.
Begründend führte der BF aus, die pauschale Annahme der belangten Behörde hinsichtlich der justiziellen Tätigkeit sei unzutreffend, weil der BG nicht nur als Insolvenzverwalter, sondern gleichzeitig und eigenständig auch als Rechtsanwalt tätig gewesen sei (und nach wie vor sei). Die begehrten Unterlagen beträfen vor allem seine anwaltliche Tätigkeit im wissenschaftlichen und patentrechtlichen Bereich und nicht typische Insolvenzverwalteraufgaben wie Gläubigerverzeichnis oder Verteilungsentwürfe. Die belangte Behörde hätte daher differenzieren müssen zwischen Daten, die im Rahmen der gerichtlich überwachten Insolvenzverwaltung verarbeitet worden seien, und solchen, die im Rahmen der eigenständigen Rechtsanwaltstätigkeit verarbeitet worden seien. Die betreffende Kanzlei sei bereits vor dem besagten Insolvenzverfahren rechtsanwaltlich im wissenschaftlichen Bereich tätig gewesen. Er habe daher objektiv davon ausgehen können, dass seine Kommunikation mit der Kanzlei im Zusammenhang mit seinem FWF-Projekt in ihrer Funktion als Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Beratungspartner erfolgt sei und nicht als reines Insolvenzorgan. Auch eine patentanwaltliche Stellungnahme zu seinen Ansprüchen habe sich an den BG als Rechtsanwalt und nicht als Insolvenzverwalter gerichtet. Darüber hinaus sei das Insolvenzverfahren seit vielen Jahren aufgehoben, die gerichtliche Überwachung bestehe nicht mehr und die Aufbewahrung von Unterlagen sei als private Archivierung bzw. anwaltliche Aktenaufbewahrung anzusehen. Der BG hätte schließlich wenigstens Mindestinformationen erteilen müssen, wie ob die angefragten Unterlagen noch existierten oder vernichtet worden seien.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt in elektronischer Form dem Bundesverwaltungsgericht – einlangend am 28.01.2026 – vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte ergänzend zusammengefasst aus, das Vorbringen im verfahrenseinleitenden Schriftsatz habe sich ausschließlich auf die Konkursmasse und die Funktion des BG als Masseverwalter in einem Insolvenzverfahren bezogen. Dadurch sei der Beschwerdegegenstand abgesteckt worden und es sei daher nicht verfahrensgegenständlich, ob der BG personenbezogene Daten des BF in seiner Funktion als Rechtsanwalt verarbeitet habe.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:
Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die bereits von der belangten Behörde getroffenen und oben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde und ergänzt diese wie folgt:
Das Konkursverfahren über die XXXX zu XXXX des Handelsgerichts Wien wurde mit Beschluss vom 05.10.2009 (nach angenommenem Zwangsausgleich) aufgehoben.
Die letzte Verfügung des Insolvenzgerichts in diesem Akt ist am 27.10.2009 ergangen (Mitteilung des HG Wien zu o.a. GZ über Ersuchen des BVwG).
Die Firma zu XXXX wurde am 06.11.2021 amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht.
Beweiswürdigung:
Die übernommenen Feststellungen der belangten Behörde ergeben sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt und sind unstrittig.
Die ergänzenden Feststellungen ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug sowie einer Mitteilung des HG Wien über Anfrage des BVwG.
Rechtlich folgt:
Art 55 Abs 3 DSGVO lautet:
Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Auf Basis dieser Bestimmung ging die belangte Behörde davon aus, dass Datenverarbeitungen durch einen Insolvenzverwalter betreffend Unterlagen aus einem Insolvenzverfahren auch nach Abschluss dieses Insolvenzverfahrens nicht in ihre Zuständigkeit, sondern in diejenige der Zivilgerichte fallen.
Der BF argumentiert in seiner Beschwerde zum einen, dass der BG die Daten „vor allem“ in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und nicht als Insolvenzverwalter verarbeitet habe.
Dazu ist auszuführen, dass - wenn die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (zuletzt VwGH Ra 2024/12/0023).
Wenn der BF daher im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, der BG habe die begehrten Daten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt verarbeitet, so kann dieses neue Vorbringen angesichts der oben dargelegten Judikatur nicht die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde infrage stellen, war doch Gegenstand ihrer zurückweisenden Entscheidung entsprechend der ihrem wesentlichen Inhalt oben dargestellten Datenschutzbeschwerde ausschließlich die Datenverarbeitung durch den BG als Insolvenzverwalter (s. VwGH Ra 2016/06/0063 betreffend die Behebung eines zur Zurückweisung führenden Mangels eines Anbringens im Rechtsmittelverfahren).
Im Weiteren bringt der BF sinngemäß vor, das Insolvenzverfahren sei seit vielen Jahren aufgehoben und eine allfällige weitere Archivierung der damals durch den BG als Insolvenzverwalter erlangten Daten sei nicht mehr dem gerichtlich überwachten Insolvenzverfahren zuzuordnen.
Mit diesem Vorbringen ist der BF im Ergebnis im Recht:
Art 55 Abs 3 DSGVO, der die sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für Verarbeitungen von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit ausschließt, soll laut ErwGr 20 die Unabhängigkeit der Justiz bei Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben wahren. Mit der Aufsicht über solche Tätigkeiten sollen besondere Stellen im Justizsystem betraut werden, was in Österreich unter anderem durch Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (§§ 83 ff GOG) erfolgt ist (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 55 DSGVO (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rz 12, 20).
Der Begriff „justizielle Tätigkeit“ ist in der DSGVO nicht näher definiert, wobei zunächst eine autonome Auslegung durch den EuGH maßgeblich ist. In diesem Sinne hat der EuGH in seinem Urteil vom 24.03.2022, C‑245/20, auf den Zweck von Art 55 Abs 3 DSGVO abgestellt, wonach insbesondere die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben zu wahren sei. Der Gerichtshof geht dabei von einem weiten Verständnis des Begriffs der justiziellen Tätigkeit aus und berücksichtigt dabei auch, ob die Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde die Unabhängigkeit der Gerichte unmittelbar oder auch nur mittelbar beeinflussen könnte (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 55 DSGVO (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz 15 mwN).
In § 83 Abs 2 GOG findet sich die Begriffsbestimmung: „Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.“ In diesem Sinn geht Zavadil (aaO, Rz 17) davon aus, dass auch die Datenverarbeitung durch gerichtlich beeidete Sachverständige, die selbstständig und eigenverantwortlich über die Mittel der Datenverarbeitung entscheiden und deshalb als (Mit-)Verantwortliche zu qualifizieren seien, als „justizielle Tätigkeit“ anzusehen sei, weil die Aufsichtsbehörde durch Maßnahmen betreffend ein Gutachten zumindest mittelbar Einfluss auf ein gerichtliches Verfahren nehmen könnte. Sofern ein Sachverständiger aber personenbezogene Daten außerhalb des gerichtlichen Auftrags zu eigenen Zwecken verarbeite, bestehe mangels Anwendbarkeit von Art 55 Abs 3 eine Zuständigkeit der belangten Behörde.
Im bereits angesprochenen Urteil vom 24. März 2022, C-245/20, Autoriteit Persoonsgegevens, führte der EuGH zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO unter anderem aus:
„31 Nach dem 20. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/679, in dessen Licht Art. 55 Abs. 3 der Verordnung auszulegen ist, sollten mit der Aufsicht über Verarbeitungsvorgänge, die von Gerichten ‚im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit‘ vorgenommen werden, besondere Stellen im Justizsystem des betreffenden Mitgliedstaats betraut werden können, und nicht dessen Aufsichtsbehörde, damit ‚die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt‘.
32 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des 20. Erwägungsgrundes der Verordnung 2016/679 und insbesondere aus der Verwendung des Wortes ‚einschließlich‘, dass die Tragweite des mit Art. 55 Abs. 3 der Verordnung verfolgten Ziels, die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben zu wahren, nicht allein auf die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit im Rahmen des Erlasses einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung beschränkt werden kann.
33 Die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz setzt nämlich im Allgemeinen voraus, dass die richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausgeübt werden, ohne dass die Gerichte mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet sind und ohne dass sie von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Eingriffen oder Druck von außen geschützt sind, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Die Wahrung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die betreffenden Interessen auszuräumen …
34 Folglich ist die Bezugnahme in Art. 55 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten ‚im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit‘ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte.
35 Art und Ziel der Verarbeitung, die durch ein Gericht erfolgt, stehen insoweit zwar in erster Linie mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung in Verbindung, können jedoch Hinweise darauf darstellen, dass die Verarbeitung durch dieses Gericht zu seiner „justiziellen Tätigkeit“ gehört.“
Der belangten Behörde ist zunächst zuzugestehen, dass ein Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs 1 IO vom Insolvenzgericht bestellt wird, im Rahmen des Insolvenzverfahrens im Auftrag und unter Aufsicht des Gerichts handelt, welches ihm gemäß § 84 Abs 1 IO (grundsätzlich umfassend, RIS-Justiz RS0133768) Weisungen erteilen kann (im Insolvenzzeitpunkt der gegenständlichen GesmbH galt noch die insofern gleichlautende „Konkursordnung“, wobei der vom Gericht bestellte Verwalter „Masseverwalter“ hieß). Daher stünde eine mögliche Einflussnahme der belangten Behörde auf die Tätigkeit der Gerichte im Raum, wenn Datenverarbeitungen des Insolvenzverwalters im Rahmen des Insolvenzverfahrens von ihr auf Rechtmäßigkeit hin überprüft würden.
In diesem Sinne sprach das BVwG unlängst im Erkenntnis vom 17.12.2025 zu W258 2244349 aus, dass eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Insolvenzverwalter, indem dieser in seiner Funktion Postsendungen geöffnet und weitergeleitet habe, nicht der Kontrolle der belangten Behörde unterliege.
Der VwGH entschied zu Ra 2021/04/0088, dass auch die Tätigkeit von Gerichtsvollziehern als Hilfsorgane des Gerichtes im Rahmen des Vollzugsauftrages als justizielle Tätigkeit nicht der Aufsicht der belangten Behörde unterliegen.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverfahren, in welchem der BG als Insolvenzverwalter tätig war, seit Oktober 2009, somit seit mehr als 16 Jahren aufgehoben ist. Das Auskunftsersuchen des BF richtet sich daher offensichtlich nicht an den BG als (aktuellen) Vertreter der (mittlerweile ohnehin im Firmenbuch gelöschten) Schuldnerin oder der Insolvenzmasse, sondern als ehemaligen Insolvenz-/Masseverwalter, der (möglicherweise) aus seiner damaligen Tätigkeit im Insolvenzverfahren noch Unterlagen archiviert habe, die die begehrten Daten enthalten.
Zwar bestehen die Befugnisse des Insolvenzgerichts – allenfalls auch über die Enthebung des Insolvenzverwalters hinaus – solange fort, solange noch Pflichten des Insolvenzverwalters aus der Amtsführung fortwirken (OGH 8 Ob 80/21d).
Die belangte Behörde bezog sich in ihrer Begründung auch auf die Literaturstelle in ZIK 2018/113, Wallentin/Ringelhann, Datenschutzrechtliche Aspekte der Insolvenzverwaltung, S 101, wonach die Funktion des Insolvenzverwalters mit Aufhebung des Konkurses ende, ebenso grds die Stellung des Insolvenzverwalters als Verantwortlicher. In dem Umfang, in dem personenbezogene Daten weiterhin verarbeitet würden - zB durch die Lagerung von Akten – komme es (allerdings) zu die Enthebung überdauernden datenschutzrechtlichen Nachwirkungen. Für solche Verarbeitungstätigkeiten sei der Insolvenzverwalter nach wie vor Verantwortlicher.
Gemäß § 174 Abs 1 Z 5 iVm Abs 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz sind Akten des Insolvenzverfahrens nach zehn Jahren nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Angelegenheit die letzte Verfügung erging, abgesehen von einigen wenigen besonderes genannten Aktenstücken, wie dem Abschluss des Zwangsausgleichs, auszuscheiden. Das Insolvenzgericht hatte daher spätestens 2020, also vor mehr als 5 Jahren, den Insolvenzakt auszuscheiden.
Schon aufgrund dessen bestehen dafür, dass eine allfällige weitere Archivierung von Unterlagen aus dem Insolvenzverfahren durch den BG, nunmehr 16 Jahre nach Abschluss des Verfahrens und mehr als 5 Jahre der Ausscheidung der Akten des Insolvenzgerichts, auch nur mittelbar in (insolvenz-)gerichtliche Aufgaben oder Kontrollbefugnisse eingreifen könnte - aufgrund des von der Behörde angenommenen und nunmehr aufgrund der Mitteilung des HG Wien ergänzten Sachverhalts - keine Anhaltspunkte.
Auch die festgestellte Antwort des BG auf das Auskunftsersuchen liefert keinen Hinweis darauf, dass noch Pflichten aus der Amtsführung für diesen fortwirken könnten („Insolvenzverfahren … seit vielen Jahren aufgehoben“). Weder in der Insolvenzordnung noch in der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz findet sich überdies eine ausdrückliche Verpflichtung des Insolvenzverwalters, (Kopien von) Unterlagen aus dem Insolvenzverfahren nach dessen Abschluss (für Zwecke des Insolvenzverfahrens) aufzubewahren.
Ausgehend von dem von der Rechtsprechung dargestellten Grundsatz, dass Art 55 Abs 3 DSGVO die von Gerichten ‚im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit‘ vorgenommenen Verarbeitungen zwar in weitem Sinne aller Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, einschließlich Verarbeitungsvorgänge, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte, sind betreffend aktuelle (allfällig noch bestehende) Verarbeitungstätigkeiten des BG im hier fallgegenständlichen Umfang keine Umstände ersichtlich, wonach dem (vormaligen) Insolvenzgericht eine Kontrollpflicht auferlegt sein könnte, wodurch eine Zuständigkeit der belangten Behörde im Sinne eines möglichen Einflusses auf gerichtliche Entscheidungen ausgeschlossen wäre.
Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde daher zu Unrecht unter Berufung auf ihre Unzuständigkeit nach Art 55 Abs 3 DSGVO a limine zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher in Entsprechung der oben zitierten Judikatur ersatzlos zu beheben, sodass die belangte Behörde das Verfahren - unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund – zu führen haben wird.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal der für die hier gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (die Mitteilung betreffend den Aktenstand des HG Wien ist unbedenklich) und es lediglich auf die Beantwortung von Rechtsfragen ankam.
Die Revision war im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil der VwGH – unter Rückgriff auf die zitierte EuGH-Judikatur – bereits (betreffend Gerichtsvollzieher) ausgesprochen hat, dass eine justizielle Tätigkeit von gerichtlichen Hilfsorganen nur vorliegt, wenn und soweit diese im Rahmen des (Vollzugs-)Auftrags des Gerichts agieren. Auch sonst ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich.
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