JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0321 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 2025

§ 24a BVwGG erklärt für das Beschwerdeverfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Datenschutz durch ein VwG in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG ausdrücklich die §§ 84, 85 und 85b GOG für anwendbar. Laut den Materialien zu BGBl. I Nr. 22/2018 (ua. Änderung des B-VG und BVwGG) soll ein spezifischer datenschutzrechtlicher Rechtsschutz nach den Vorbildbestimmungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. die §§ 83 ff GOG) eingeführt werden (vgl. AB 100 BlgNR 26. GP 2). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass in solchen Verfahren über Beschwerden aufgrund justizieller Tätigkeit in erster Linie das Regime des GOG Anwendung finden soll.

Rückverweise