JudikaturOGH

8Nc14/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. März 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Berger, Notar in Wien, wegen Antrag auf Änderung, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. E***** vom 24. Februar 2015, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. E***** ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision zu AZ ***** befangen.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung der 6. Senat zuständig. Berichterstatter ist dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. E*****, der seine Befangenheit angezeigt hat. Dr. M*****, gegen den im Revisionsrekurs schwere Vorwürfe erhoben werden, sei der Cousin seiner Ehefrau, mit dem er daher auch privaten Kontakt habe. Aus einem Schreiben des Dr. Z***** gehe hervor, dass in Folge einer Auseinandersetzung des Dr. Z***** mit dem Rechtsanwalt der Rekurswerber (Dr. E*****) über die Zulässigkeit von Akteneinsicht in einer Verlassenschaftssache mit einem Verfahren nach den §§ 83 ff GOG zu rechnen sei, für das abermals der 6. Senat zuständig sein werde. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** fühle sich zwar subjektiv nicht befangen, der äußere Anschein einer Befangenheit könne aber nicht ausgeschlossen werden.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (8 Nc 9/06z mwN). Für das Vorliegen einer Befangenheit genügt auch deren Anschein, wenn konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet sind, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS Justiz RS0096914, RS0096880). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS Justiz RS0046053).

Wenngleich der hier genannte Rechtsanwalt, zu dem ein verwandtschaftliches und privates Naheverhältnis besteht, am Verfahren selbst nicht beteiligt ist, so sind doch die erheblichen Auseinandersetzungen zwischen diesem und dem Vertreter der Rechtsmittelwerber ausreichend, um aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des betreffenden Richters in Zweifel zu ziehen.

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