JudikaturDSB

K121.960/0006-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
30. April 2013

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. BLAHA, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 30. April 2013 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Ignaz B*** (Beschwerdeführer) vom 30. März 2013 gegen das Bezirksgericht Y*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Verweigerung der Akteneinsicht durch den Beschwerdegegner in einen gerichtlichen Akt wird entschieden:

Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 5, 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; §§ 83 und 84 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Vorbringen und Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 30. März 2013, bei der Datenschutzkommission eingelangt am 2. April 2013, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 9. Februar 2013 beim Beschwerdegegner per E-Mail Akteneinsicht begehrt hätte. Der Beschwerdegegner verweigere ihm de facto Einsicht und deswegen wolle er Beschwerde bei der Datenschutzkommission erheben.

Aus dem der Beschwerde beigefügten Konvolut ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2013 per E-Mail an den Beschwerdegegner Einsicht in einen „P-Akt“ begehrte und den Beschwerdegegner ersuchte, ihm diesen Akt vorzugsweise digital per E-Mail zu übermitteln.

Der Beschwerdegegner richtete daraufhin ein mit 14. Februar 2013 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer, in welchem er ausführte, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer genannten Akt um den Akt 00 *** handle. Zu dieser Geschäftszahl werde die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer geprüft. Der Beschwerdeführer könne jederzeit während der Amtsstunden Einsicht in diesen Akt nehmen. Eine digitale Übermittlung sei nicht möglich. Eine Korrespondenz per E-Mail sei in der Geschäftsordnung der Gerichte nicht vorgesehen und daher würden weitere Eingaben des Beschwerdeführers per E-Mail auch nicht mehr behandelt bzw. beantwortet.

Dem Konvolut ist weiters die – für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungsrelevante – Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer sowie diversen anderen Personen zu entnehmen.

2. Mit Schreiben der Datenschutzkommission vom 3. April 2013, GZ K121.960/0002-DSK/2013, wurde der Beschwerdeführer unter Verweis auf § 31 Abs. 1 DSG 2000 hingewiesen, dass die Datenschutzkommission vorläufig die Ansicht vertrete, dass er gegenüber dem Beschwerdegegner sein Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 geltend machen wolle. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung sei jedoch der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, weshalb eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission nicht erblickt werden könne.

Datenschutzrechtliche Verstöße, die der Gerichtsbarkeit zuzurechnen seien, seien auf Basis der §§ 83 bis 85 GOG geltend zu machen. Die §§ 83-85 GOG seien der Erledigung beigelegt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission hingewiesen, dass selbst im Falle einer Zuständigkeit der Datenschutzkommission seine Beschwerde unbegründet wäre, weil das datenschutzrechtliche Recht auf Auskunft kein subjektives, vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes Recht auf Akteneinsicht verleihe. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, zu dieser vorläufigen Rechtsansicht der Datenschutzkommission Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob er die erhobene Beschwerde zurückziehe bzw. ob er dennoch eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission erblicke.

3. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 8. April 2013 dazu Stellung und brachte vor, eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission zu erblicken. Die an dem gerichtlichen Verfahren teilnehmenden Richter begingen unter anderem Sachwalterschaftsmissbrauch, um ihn und seine Mutter um ihr Eigentum zu betrügen. In dieser Hinsicht stünden die Richter unter dem Verdacht, Urkundenfälschung begangen zu haben. Bevor der Beschwerdeführer diese deswegen anzeige und damit dieses rechtswidrige Verfahren einstellen lassen könne, sei Akteneinsicht bzw. das Recht auf Auskunft erforderlich.

B. Sachverhaltsfeststellungen

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer begehrte mit an den Beschwerdegegner gerichteten E-Mail vom 9. Februar 2013 Akteneinsicht in den gerichtlichen Akt 00 ***. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, in welchem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer geprüft wird. Der Beschwerdegegner antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2013, in welchem er unter anderem ausführte, dass der Beschwerdeführer jederzeit während der Amtsstunden Akteneinsicht nehmen könne, eine digitale Übermittlung jedoch nicht möglich sei.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem der Beschwerde beigelegten Konvolut.

C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 DSG 2000 samt Überschrift lautet:

„(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1.

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“

§ 31 Abs. 1 DSG 2000 samt Überschrift lautet:

„Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.“

Die §§ 83 und 84 GOG lauten samt Überschrift:

„Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit

§ 83. In Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit richtet sich die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte des Betroffenen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

§ 84. Das Recht des Betroffenen auf Auskunft darüber, welche ihn betreffenden Daten verarbeitet werden, sowie das Recht des Betroffenen auf Richtigstellung und Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten ist vor dem Gericht, das für die Eintragung der Daten zuständig ist (Auftraggeber nach § 4 Z 4 DSG 2000), geltend zu machen. Dieses hat bei Vorliegen der Voraussetzungen die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen sowie unrichtige oder unzulässigerweise verarbeitete personenbezogene Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Die Entscheidung ergeht in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO. Gegen eine den Antrag abweisende Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

2.1. Das Begehren des Beschwerdeführers, welches im Kern auf die Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht abzielt, bezieht sich auf ein ihn betreffendes gerichtliches Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters. Die (erfolgte) Verwendung von Daten des Beschwerdeführers ist somit der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (vgl. dazu die §§ 117 ff des Außerstreitgesetzes sowie § 109 der Jurisdiktionsnorm).

Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 DSG 2000 sind Beschwerden wegen (ua.) Verletzung im Recht auf Auskunft, sofern sie die Verwendungen von Daten für Akte im Dienste der Gerichtsbarkeit betreffen, von der Zuständigkeit der Datenschutzkommission ausgenommen. In Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit richtet sich die Durchsetzung der im DSG 2000 geregelten Rechte eines Betroffenen gemäß § 83 GOG vielmehr nach den Vorschriften des GOG und den jeweiligen Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerde war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.

2.2. Selbst wenn man jedoch von einer Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Behandlung der Beschwerde ausginge, wäre die Beschwerde unbegründet. Zum einen geht aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2013 eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt werde, eine digitale Übermittlung aber nicht möglich sei. Von einer Weigerung des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren (wie behauptet) kann sohin nicht gesprochen werden.

Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung der Datenschutzkommission zu verweisen, wonach das DSG 2000 kein subjektives, vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes Recht auf Akteneinsicht verleiht (vgl. dazu etwa den Bescheid vom 25. April 2008, GZ K121.340/0006-DSK/2008).

Rückverweise