8ObA16/08y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marlene N*****, vertreten durch Winkler-Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Stolz Manhart Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 3.605,80 EUR brutto (Revisionsinteresse 2.413,80 EUR brutto sA), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2007, GZ 15 Ra 88/07i-16, womit über Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2007, GZ 33 Cga 29/07g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
1. Der Revision wird hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von 238,40 EUR brutto samt 10,67 % Zinsen seit 2. 9. 2004 nicht Folge gegeben. In diesem Umfang werden die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Abweisung eines weiteren Begehrens von 1.192 EUR brutto samt 10,67 % Zinsen seit 2. 9. 2004 als unbekämpft unberührt bleiben, als Teilurteil bestätigt. Die darauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens werden der Endentscheidung vorbehalten.
2. Im Übrigen, somit hinsichtlich der Abweisung eines Begehrens von 2.175,40 EUR samt 10,67 % Zinsen seit 2. 9. 2004 wird der Revision Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in diesem Umfang und im Umfang der Kostenentscheidungen aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
3. Die „Ergänzung" der Revision der Klägerin vom 2. 4. 2008 wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin stand im Schuljahr 2003/2004 als Vertragslehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Stütz- und Begleitlehrerin an einer Sonderschule in einer Schwerstbehindertenklasse in einem Vertragsverhältnis zur beklagten Partei. Sie wies ein Dienstalter von mehr als 25 Jahren auf. Die Abrechnung ihrer Einkünfte durch die Beklagte erfolgte ausgehend von einer Jahresnorm von 1.752 Stunden mit einer Wochenlehrverpflichtung von 22 Stunden und einer wöchentlichen dauernden Mehrdienstleistung von 3 Stunden.
Das Schuljahr 2003/2004 begann am zweiten Montag im September (8. 9. 2003) und endete am zweiten Sonntag im September des Folgejahres (12. 9. 2004).
Die Festlegung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 an allgemein bildenden Pflichtschulen wurde dem Amt der ***** Landesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. 6. 2003 mitgeteilt. Darin wurde im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise vorgeschlagen, im Vergleich zum Schuljahr 2002/2003 eine Erhöhung des dritten Tätigkeitsbereichs um 16 Jahresstunden vorzunehmen, was bei vollbeschäftigten Lehrern bei einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden 340 Jahresstunden auszuweisen bedeutet. Für Lehrer, denen bei einer Tätigkeit in der Verwaltung ein Anspruch auf eine zusätzliche Urlaubswoche zukäme (25 Dienstjahre), sind diese Stunden um 40 Jahresstunden zu vermindern. Die schulautonomen Tage wurden laut Eröffnungsbericht für das Schuljahr 2003/2004 mit 24. 10. 2003, 27. 10. 2003, 28. 10. 2003, 21. 5. 2004 und 11. 6. 2004 festgelegt.
Zu Beginn des Schuljahres füllte die Klägerin auf einem vom Schuldirektor übergebenen Formblatt den sogenannten „C-Topf" wie folgt aus:
Klassenführung 40
Klassenforum 20
Elterngespräche, Clearing, berufspraktische Tage, Behördengespräche,
Schülergespräche 50
Schulveranstaltungsdurchführung, Schulveranstaltungsplanung 35
Fortbildung 20
schulbezogene Veranstaltungen
35
religiöse Veranstaltungen 5
Praktikantinnen 20
Aufsicht 15
(Gesamt: 240 Stunden)
Die Klägerin unterrichtete im Schuljahr 2003/2004 gemeinsam mit einer
Kollegin eine Schwerstbehindertenklasse, in der sich Kinder mit
erhöhtem sonderpädagogischem Förderbedarf befanden. Die Führung des
Klassenbuchs oblag der Kollegin der Klägerin. Die Abstimmung der
Arbeit sowohl im Rahmen der Vorbereitung als auch im Unterricht
selbst war aufgrund der Bedürfnisse der Kinder zwischen beiden
unterrichtenden Lehrkräften erforderlich.
Ab dem Eintreffen der Kinder vor Schulbeginn bzw bis zum Abholen der Kinder durch Taxis war eine Beaufsichtigung der Kinder erforderlich. Zu Supplierleistungen wurde die Klägerin im Schuljahr 2003/2004 nicht herangezogen.
Im Schuljahr 2003/2004 nahm die Klägerin an einer mehrsemestrigen Fortbildung zum Thema „Wahrnehmung, Bewegung" des pädagogischen Instituts teil. Unterrichtseinheiten fanden am 17. 10. 2003 von 15 bis 18 Uhr, am 17. 10. 2003 von 9 bis 17 Uhr, am 14. 11. 2003 von 15 bis 18 Uhr und am 15. 11. 2003 von 9 bis 17 Uhr statt. Das genaue zeitliche Ausmaß der von der Klägerin während dieses Schuljahres geführten Eltern-, Therapeuten- und anderen Gesprächen kann nicht festgestellt werden.
Für das Revisionsverfahren ist nur noch das ursprüngliche Begehren der Klägerin auf Zahlung von 2.413,80 EUR brutto relevant, resultierend aus der Behauptung der Klägerin, die Jahresnorm von
1.752 Jahresstunden für Lehrer mit einem Dienstalter von über 25 Dienstjahren für das Jahr 2003/2004 sei unrichtig festgesetzt worden:
Die Klägerin bringt dazu vor, dass zwei Samstage während des Unterrichtsjahres, die auf einen Feiertag gefallen seien (1. 11. 2003 und 1. 5. 2004) und der Landesfeiertag (19. 3. 2004, ein Freitag) nicht berücksichtigt worden seien. Richtigerweise hätte die Jahresnorm unter Berücksichtigung dieser drei Tage 1.744 Stunden anstelle der angenommenen 1752 Jahresstunden betragen müssen. Daraus ergebe sich ein Mehrleistungsanspruch der Klägerin für 8 Jahresstunden. Tatsächlich habe das Schuljahr 2003/2004 37,8 Schulwochen aufgewiesen (189 Schultage). Dennoch sei die Jahresnorm 2003/2004 zu Unrecht auf 36 Schulwochen aufgeteilt worden. Durch diese Fehlberechnung sei die Klägerin zu einer quantitativen Mehrleistung von 73 Jahresstunden nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG verpflichtet worden.
Für die Mehrleistungen der Klägerin im Ausmaß von 73 und 8 Jahresstunden (81 Jahresstunden) gebühre eine Abgeltung gemäß § 16 GehG, die rechnerisch unstrittig zu dem im Revisionsverfahren noch geltend gemachten Begehren von 2.413,80 EUR führt (238,40 EUR brutto für 8 Stunden und weitere 2.175,40 EUR brutto für 73 Stunden). Die beklagte Partei wendet ein, dass die für die Klägerin maßgebliche Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 mit 1.752 Jahresstunden festgesetzt worden sei. Diese Berechnung ergebe sich unter Zugrundelegung von 52 Arbeitswochen x 40 Stunden (2.080 Jahresstunden) abzüglich 240 Jahresstunden Urlaub, abzüglich 9 auf Wochentage fallende Feiertage (72 Jahresstunden), abzüglich der Arbeitsstunden für Mittwoch, den 24. 12. und Mittwoch, den 31. 12. 2003. Bezüglich dieser beiden Tage seien ohne gesetzliche Anordnung 16 Jahresstunden abgezogen worden. Daraus ergebe sich die Gesamtjahresstundenanzahl von 1.752. Diese Gesamtstundenanzahl sei in Entsprechung des § 43 Abs 1 zweiter Satz LDG dahin aufgeteilt worden, dass für die tatsächliche Unterrichtsverpflichtung 792 Jahresstunden festgesetzt worden seien, was einer Lehrverpflichtung von 22 Stunden pro Woche entspreche. 660 Jahresstunden seien dem Tätigkeitsbereich B (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) und 300 Jahresstunden dem Tätigkeitsbereich C („sonstige Tätigkeiten") zugewiesen worden. Für die von der Klägerin tatsächlich abgeleisteten 25 Wochenunterrichtsstunden sei ihr eine Mehrdienstleistung zuerkannt worden.
Für die auf einen Samstag fallenden Feiertage (1. 11. 2003 und 1. 5. 2004) gebühre der Klägerin deshalb keine Mehrdienstleistung, weil diese Tage nicht im Sinne des § 65 Abs 10 BDG von der Jahresnorm in Abzug zu bringen seien: Die Klägerin habe weder vor noch während des 1. 11. 2003 oder des 1. 5. 2004 einen Erholungsurlaub verbraucht. Der Landesfeiertag (19. 3. 2004), ein Freitag, sei für die Berechnung der Jahresnorm deshalb nicht heranzuziehen, weil es sich ausschließlich um einen schulfreien Tag, nicht aber um einen gesetzlichen Feiertag handle. Es sei widersinnig, für einen arbeitsfreien Tag eine Abgeltung für Mehrleistungen zu verlangen.
Bei der Berechnung der für die Tätigkeitsbereiche A und B (unmittelbare Unterrichtsverpflichtung; Vor- und Nachbereitung) im Gesetz ausgewiesenen Bandbreiten sei auf ein Regelunterrichtsjahr von ca 180 Schultagen mit regelmäßiger Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung abgestellt. Das von der Klägerin relevierte Problem sei darin begründet, dass der Berechnung der Jahresnorm 52 Wochen des Kalenderjahres, also 364 Tage, zugrundegelegt worden seien. Das Kalenderjahr dauere jedoch 365 Tage; in einem Schaltjahr 366 Tage. Diese Differenz sei alle fünf bis sechs Jahre durch einen „Wochensprung" auszugleichen. Tatsächlich arbeite ein Lehrer im Durchschnitt fünf bis sechs Jahre lang jeweils einen Tag oder zwei Tage (Schaltjahr) zu wenig und müsse dies dann im fünften bzw sechsten Jahr „nachholen".
Das Schuljahr 2003/2004 habe deshalb 53 Kalenderwochen gedauert. Dafür gebühre der Klägerin jedoch keine Abgeltung, weil gemäß § 43 Abs 1 dritter Satz LDG die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall entsprächen. Die mit dem dritten Satz des § 43 Abs 1 LDG korrespondierende besoldungsrechtliche Vorschrift finde sich in § 50 Abs 1 zweiter Satz LDG. Darin regle der Gesetzgeber, dass kein Anspruch auf eine besondere Vergütung bestehe, soferne sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (Abweichung von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG vorgesehenen Stundenausmaßes ergebe. Die in den §§ 43 Abs 1 dritter Satz und 50 Abs 1 zweiter Satz LDG vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Überschreitung des Höchstausmaßes der in § 43 Abs 1 Z 1 und 2 LDG normierten Jahresstunden betreffe ausschließlich den Unterricht (Tätigkeitsbereich A) und die Vor- und Nachbereitung (Tätigkeitsbereich B) und führe im Gegensatz zur Argumentation der Klägerin nicht zu einer Anrechnung auf den im Z 3 normierten Differenzbetrag für sonstige Tätigkeiten (Tätigkeitsbereich C).
Im Übrigen wendete die beklagte Partei eine bisher nicht näher bezifferte Gegenforderung ein, die sie auf den ohne gesetzliche Anordnung erfolgten Abzug von 16 Stunden für den 24. bzw 31. 12. 2003 gründet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen der Argumentation der beklagten Partei.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung (eine weitere Teilabweisung eines Begehrens blieb unbekämpft) nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Mehrdienstleistungsvergütung für Lehrer bei Überschreitung der im § 43 Abs 1 LDG normierten Jahresnorm (Jahresstunden) fehle. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 43 Abs 1 erster Satz LDG entspreche die Jahresnorm des Landeslehrers der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter. Der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen sei bereits berücksichtigt.
Gemäß § 65 Abs 1 BDG betrage das Urlaubsausmaß in jedem Kalenderjahr 200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren und 240 Stunden bei einem Dienstalter von 25 Jahren. § 65 Abs 5 BDG lege fest, dass der Beamte, für den die 5-Tagewoche gelte, Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 8 Stunden habe, wenn während der Zeit des Erholungsurlaubs ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag falle oder wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens 5 Arbeitstage dauernden Erholungsurlaubs anschließe. Aus dieser Bestimmung könne ein Anspruch des Beamten auf Festlegung eines zumindest 5 Arbeitstage währenden Urlaubs vor einem Samstagfeiertag bzw eines Urlaubs in der Weise, dass er einen Samstagfeiertag umschließe, nicht abgeleitet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof führe in ständiger Rechtsprechung aus, dass dem Beamten der Urlaubsanspruch einschließlich seines Ausmaßes unmittelbar kraft Gesetzes zustehe, während sein Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen, von der Festlegung dieser Zeit durch den Leiter der Dienststelle abhänge. Dafür sei eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten maßgebend. Nach den Bestimmungen des BDG über den Erholungsurlaub sei der Anspruch auf diesen Urlaub und sein Ausmaß von seinem Verbrauch zu unterscheiden. Nicht nur bei Lehrern, sondern auch bei der Mehrzahl der dem BDG unterliegenden öffentlichen Bediensteten scheitere eine Festlegung des Erholungsurlaubs in der dargestellten Weise, weil ansonsten die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs nicht möglich wäre. Der Bundesbeamte könne sich auch nicht auf einen freien Tag am Landesfeiertag berufen. Die in § 48 Abs 2a BDG angeführten gesetzlichen Feiertage, die, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegen stünden, dienstfrei zu halten seien, entsprächen den in § 1 Abs 1 Feiertagsruhegesetz angeführten Feiertagen, zu denen der „Josefitag" am 19. März nicht zähle. Auch nach § 24 Abs 4 des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes gelte der 19. März nicht als Feiertag. Auch eine Berufung der Klägerin darauf, dass das Schuljahr 2003/2004 nicht dem Regelfall entsprechend 36 Wochen, sondern 37,8 Wochen gedauert habe, sei nicht zielführend: Es sei das Landeslehrerdienstrechtsgesetz 1984 idF des Art 8 des Budgetbegleitgesetzes BGBl I 2001/47 anzuwenden. Mit diesem Gesetz sei im neuen System der Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer zunächst der Begriff „Jahresnorm" eingeführt worden. In § 43 Abs 1 erster Satz LDG werde klargestellt, dass die Jahresnorm des Landeslehrers identisch mit der jährlichen „Normalarbeitszeit" eines Bediensteten der allgemeinen Verwaltung für den Zeitraum sei, der einem Schuljahr entspreche. Gemäß § 43 Abs 1 zweiter Satz LDG sei die Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr, die den aufgrund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspreche, in einem Rahmen von
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und teilweise berechtigt. Die von der Klägerin am 2. 4. 2008 eingebrachte „Ergänzung" der Revision ist als unzulässig zurückzuweisen.
Unstrittig ist, dass auf die Klägerin als Landesvertragslehrerin zwar gemäß § 2 Abs 1 lit a des Landesvertragslehrergesetzes 1966 (BGBl 1966/172) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist, dass aber gemäß § 2 Abs 1 lit k dieses Gesetzes für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des VBG 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 treten.
§ 43 Abs 1 bis 3 sowie § 47 Abs 3a LDG 1984 in der im Schuljahr 2003/2004 in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl I 2001/47 lauteten:
„Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von
1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und
3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs 3, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.
(2) Die in Abs 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs 1 Z 3 sind
1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,
4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden."
In den Erläuterungen zu § 43 LDG 1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2001/47 (RV 499 BlgNR 21. GP 22 f) heißt es (auszugsweise):
„Zu Art 8 Z 8 (§ 43 LDG 1984):
Im neuen System der Arbeitszeitbestimmungen für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen wird zunächst der Begriff 'Jahresnorm' eingeführt. Dabei wird klargestellt, dass die Jahresnorm des Lehrers identisch zu sein hat mit der jährlichen 'Normalarbeitszeit' eines Bediensteten der allgemeinen Verwaltung für den Zeitraum, der einem Schuljahr entspricht.
Es ist auch auf das höhere Urlaubsausmaß der Bediensteten ab dem 25. Dienstjahr Bedacht zu nehmen. Dies wird mit der Formulierung '... mit gleichem Dienstalter ...' klargestellt. Da in einem solchen Fall die in Abs 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Jahresstunden gleich bleiben, bedeutet dies, dass sich eine Verringerung der Jahresstundensumme nur bei den in Z 3 genannten Jahresstunden auswirkt.
...
Im ersten Satz ist auch klargestellt, dass der Umstand, dass an Feiertagen die Dienstleistung entfällt, bereits in der Ermittlung der Jahresnorm berücksichtigt ist. Es kann daher (allenfalls mit einer Argumentation, die sich auf das Feiertagsruhegesetz bezieht) kein Anspruch auf 'Mehrdienstleistungen' für die Zeit an Feiertagen bestehen.
Im dritten Satz des Abs 1 wird für den Fall vorgesorgt, dass das Schuljahr aus kalendermäßigen Gründen in Ausnahmefällen auch eine Woche länger dauern kann (wegen des im Schulzeitgesetz vorgesehenen Beginnes und Endes des Unterrichtsjahres und der fixen Höchstdauer der Hauptferien mit neun Wochen). In einem solchen Fall erhöhen sich entsprechend die in Z 1 und Z 2 vorgesehenen Stundenzahlen. Gemäß § 50 Abs 1 besteht in einem solchen Fall daher auch kein Anspruch auf Mehrdienstleistungen.
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Berechnung der Jahresnorm:
Die Grundparameter für die Jahresnorm der Arbeitszeit der Landeslehrer sind Jahresarbeitsstunden, Arbeitstage/Jahr, Öffnungstage der Schule sowie Unterrichtsstunden, die aus einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung abgeleitet werden. Der Berechnung liegt eine Fünftagewoche zu Grunde.
Die durchschnittliche Jahresnorm unter Berücksichtigung der beweglichen und unbeweglichen Feiertage (in der Höhe von 1.797 - siehe unten) ergibt sich wie folgt:
(52 Wochen x 5 Arbeitstage + 1 Arbeitstag x 5/7) x 8 =
2.086 Stunden
- 25 Urlaubstage - 200 Stunden
1.886 Stunden
(52 Wochen x 5 Arbeitstage + 1 Arbeitstag x 5/7) x 8 =
2.086 Stunden
- 30 Urlaubstage - 240 Stunden
1.846 Stunden
- 4 unbewegliche Feiertage - 32 Stunden
- 10 bewegliche Feiertage x 5/7 - 57 Stunden
(inkl. 24. 12.) - 89 Stunden
1.886 Stunden
- 89 Stunden
1.797 Stunden
(30 Urlaubstage) 1.757 Stunden
Zusätzliche schulfreie Tage: 65
65 schulfreie Tage - 25 Urlaubstage = 40 schulfreie Tage Arbeitstage:
225
Arbeitstage - 40 schulfreie Tage - 5 schulautonome Tage = 180 Tage
Die Schule ist daher durchschnittlich an 180 Tagen im Jahr geöffnet.
Unterrichtsverpflichtung
Unterrichtsstunden/Woche: 20 21 22
Unterrichtsstunden/Tag Mittelwert: 4 4,2 4,4
Jahresnorm Unterrichtsstunden =
Mittelwert der Unterrichtsstunden/Tag x Öffnungstage der Schule
4 x 180 4,2 x 180 4,4 x 180
720 756 792
Bandbreite der Jahresnorm der Unterrichtsverpflichtung:
Jahresnorm: 720 756 792
Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung: 20 21 22
Die Jahresnorm wird sich daher, je nachdem, ob die beweglichen Feiertage auf Arbeitstage fallen oder nicht, ändern. Die konkrete Jahresnorm wird jährlich mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben werden. Die Bandbreite von 720 bis 792 Jahresstunden soll (umgesetzt auf das bisherige System einer wöchentlichen Lehrverpflichtung) eine Lehrverpflichtung von 20 bis 22 Stunden pro Woche abbilden. Damit gelten auch alle damit in Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten (siehe vor allem § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz), insbesondere in den Pausenzeiten als berücksichtigt. Innerhalb dieser Bandbreite hat das landesgesetzlich zuständige Organ (ist Angelegenheit der Diensthoheit, wird aber wohl im Regelfall der Schulleiter sein) für jeden Lehrer das Ausmaß der 'Unterrichtsverpflichtung' festzulegen und zwar schriftlich vor Beginn eines jeden Schuljahres. Dies ist eine Diensteinteilung und unterliegt daher auch den Regelungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Änderungen, die während des Schuljahres erforderlich werden, sind ebenfalls in dieser Form zu behandeln. Insbesondere wird die Schulaufsicht, die auf Grund ihrer Dienstanweisung ua verpflichtet ist, den Umgang mit Ressourcen an der Schule zu kontrollieren, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Diensteinteilungen zu beachten haben. Die Jahresnorm ist vom Lehrer durch die Erbringung von Tätigkeiten, die in Abs 1 Z 2 und 3 angeführt sind, zu erfüllen. Mehrdienstleistungen können im Wesentlichen nur durch Tätigkeiten in Abs 1 Z 1 anfallen, und zwar durch eine Diensteinteilung, die aus bestimmten Gründen von vornherein die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers über dem Höchstausmaß festlegt oder durch eine Änderung der Diensteinteilung während des Unterrichtsjahres, die aus bestimmten unvermeidbaren Gründen erforderlich wird. Supplierstunden werden im Ausmaß von zehn Jahresstunden im Rahmen der Jahresarbeitszeit gemäß Abs 1 Z 3 zu leisten sein, Mehrdienstleistungen gemäß Abs 1 Z 3 dürfen nur im Fall der vertretungsweisen Übernahme bzw. Teilnahme an einer Schulveranstaltung anfallen.
Die in Abs 1 Z 2 vorgesehene Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie für Korrekturarbeiten wurde in 60-Minuten-Stunden festgelegt, sodass rechnerisch das zeitliche Ausmaß von Abs 1 Z 1 zu Z 2 im Verhältnis von 6 : 5 steht. Mit jeder der in Abs 1 Z 1 vorgesehenen Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung sind 50 Minuten der in Abs 1 Z 1 angeführten Zeiten verbunden.
Gemäß Abs 2 können aus den im Gesetz angeführten Gründen die Ober- und Untergrenzen der Unterrichtsverpflichtung (und damit verbunden der Vor- und Nachbereitungszeit) im Sinne einer flexiblen Handhabung der Stundenverteilung an der Schule in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm verschoben werden; dh, es können in solchen Fällen einem Lehrer innerhalb der Jahresnorm auch mehr Unterrichtsstunden und dafür weniger 'Verwaltungsstunden' zugewiesen werden, wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich erscheint. Umgekehrt können einzelne Lehrer, die ganz besonders für bestimmte Verwaltungszwecke herangezogen werden müssen, von unterrichtlichen Tätigkeiten entlastet werden. Nur in Ausnahmefällen können wie oben erwähnt die Obergrenzen des Abs 1 Z 1 und 2 auch außerhalb der Jahresnorm erhöht werden. Dies soll nur dann möglich sein, wenn und so weit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig (dh im Wesentlichen unaufschiebbar) und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist. (Dabei ist ua jedenfalls zunächst zu trachten, die in Z 3 vorgesehenen Stunden zu verringern.)"
§ 50 LDG 1984 stand im Unterrichtsjahr 2003/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2002/119 in Geltung. Abs 1 leg cit (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2001/47) lautete (auszugsweise):
„§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden. ..."
Nach dem zweiten Satz des § 43 Abs 1 LDG 1984 ist die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den aufgrund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, in dem in den Z 1 bis 3 LDG 1984 festgesetzten Rahmen „pro Lehrer aufzuteilen". Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 29. 2. 2008, 2007/12/0083, die auch hier wesentliche Frage zu beantworten, ob der Umstand, dass das Schuljahr 2003/2004 37,8 statt 36 Kalenderwochen dauerte, zu einer Mehrdienstleistungsvergütung nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG führen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass es zutreffen möge, dass aus dem Regelungssystem des § 43 Abs 1 dritter Satz LDG 1984 in Zusammenhalt mit § 50 Abs 1 zweiter Satz leg cit folge, dass bei Überschreitungen des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen kein Anspruch auf die in § 50 Abs 1 LDG 1984 geregelte besondere Vergütung bestehe. Dies ändere jedoch (arg: „Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes") nichts daran, dass dem Landeslehrer diesfalls eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt werde als sie dem höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 (hier in Verbindung mit § 47 Abs 3a) LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspreche. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß § 43 Abs 1 Z 2 LDG 1984 ergebe, sei dann aber auch grundsätzlich bei Ermittlung des in Z 3 leg cit genannten Differenzbetrags zu berücksichtigen. Dies folge klar aus dem dritten Satz des § 50 Abs 1 LDG 1984, wonach gerade in diesen Fällen § 43 Abs 2 letzter Satz LDG 1984 Anwendung finde, also auch in den durch schulzeitrechtliche oder kalendermäßige Gründe bedingten Fällen der Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenmaßes nur dann auch eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden dürfe, „wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar sei". Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung, die der Senat teilt, ist daher das von der Klägerin erhobene Begehren über 2.175,40 EUR (73 Jahresmehrstunden gemäß § 43 Abs 1 Z 3 LDG für „sonstige Tätigkeiten") nicht jedenfalls unberechtigt: Ausgehend von der Berechnung der Klägerin, dass sie durch die „Verlängerung" des Schuljahres 2003/2004 eine unmittelbare Unterrichtsverpflichtung von 832 (statt 792) Stunden traf und die Stundenanzahl für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts 693 (statt 660) betrug, hätte die Jahresnorm nur eine Verpflichtung von 227 (Differenz zwischen der in der Jahresnorm festgelegten Gesamtstundenanzahl von 1.752 und der Summe der für Unterricht und Vor- und Nachbereitung erbrachten Stunden von 1.525) Stunden für „sonstige Tätigkeiten" festzulegen gehabt.
Aus diesem Grund erweist sich eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanz im Umfang des auf behauptete Mehrleistungen nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG gestützten Begehrens über 2.175,40 EUR als unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, in welchem Ausmaß die Klägerin tatsächlich Leistungen erbrachte, die dem § 43 Abs 3 LDG zu unterstellen sind. Die Feststellung über das von der Klägerin zu Beginn des Schuljahres ausgefüllte Formblatt über den „C-Topf", woraus sich nach den eigenen Berechnungen der Klägerin eine Gesamtstundenanzahl von 240 ergibt, ersetzt konkrete Feststellungen über die von der Klägerin tatsächlich in diesem Schuljahr erbrachten Leistungen nicht.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, die das Ausmaß jener Tätigkeiten der Klägerin beurteilen lassen, die § 43 Abs 3 LDG zu unterstellen sind. Nur soweit sich Leistungen der Klägerin im Ausmaß von mehr als 227 Jahresstunden ergeben, wird eine Vergütung der Klägerin in Betracht kommen. In diesem Fall wird - sollte die beklagte Partei ihre behauptete Gegenforderung im fortgesetzten Verfahren beziffern - auch ein Eingehen auf diese Gegenforderung erforderlich sein. Zu verweisen ist schließlich noch darauf, dass die beklagte Partei bereits in erster Instanz gewichtige Gründe dafür ins Treffen führte, dass die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu Grunde gelegte Jahresnorm von 1.752 Stunden deshalb unzutreffend ermittelt worden sein könnte, weil die Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter richtigerweise für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, hier also nicht für ein Kalenderjahr, sondern für 53 Wochen zu ermitteln gewesen wäre. Sollte die beklagte Partei dieses Vorbringen im fortgesetzten Verfahren aufrecht erhalten, wird eine Berechnung auf Basis der „richtigen" Jahresnorm, zu erfolgen haben (vgl dazu ebenfalls VwGH 2007/12/0083).
Im Übrigen, somit im Umfang der Abweisung eines Teilbegehrens von 238,40 EUR, ist die Revision jedoch unbegründet:
Dass der Landesfeiertag nicht als gesetzlicher Feiertag gilt, sondern lediglich als schulfreier Tag, wird von der Revision nicht einmal ansatzweise bezweifelt.
Bezüglich der zwei auf einen Samstag fallenden Feiertage ist die Klägerin lediglich darauf zu verweisen, dass § 65 Abs 10 BDG ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des § 27a Abs 10 VBG hier gar nicht anwendbar ist: Gemäß § 47 Abs 1 VBG ist an Stelle der §§ 27 bis 28c auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden. Gemäß § 2 Abs 1 lit e des Landesvertragslehrergesetzes 1966 ist bezüglich des Erholungsurlaubs der Landesvertragslehrer an Stelle des § 47 Abs 1 VBG § 56 LDG anzuwenden. § 56 LDG enthält keine dem § 65 Abs 10 BDG bzw § 27a Abs 10 VBG vergleichbare Bestimmung. Im Übrigen schließt auch § 219 Abs 5 BDG die Anwendung des § 65 BDG ausdrücklich aus.
Der Kostenvorbehalt gründet sich sowohl hinsichtlich des Teilurteils als auch des Aufhebungsbeschlusses auf § 52 ZPO.