JudikaturBVwG

W293 2304888-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
04. Juni 2025

Spruch

W293 2304888-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RIEL GROHMANN SAUER Rechtsanwälte, Gartenaugasse 1, 3500 Krems, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bundesministerin für Justiz vom 03.12.2024, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag auf Zuerkennung von Mehrdienstleistungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2023 einen Antrag auf Zuerkennung der von ihm in seinem Inspektionsdienst am XXXX im Zeitraum von XXXX Uhr bis XXXX Uhr geleisteten Stunden als Mehrdienstleistungen. Er begründete seinen Antrag damit, dass auf Anordnung der Generaldirektion eine österreichweite Schwerpunktaktion stattgefunden und diese in der Justizanstalt XXXX einen hohen Arbeitsaufwand erzeugt habe. Er habe um XXXX Uhr drei Bedienstete des XXXX übernommen und bis ca. XXXX Uhr begleitet. Der Einsatz habe bis XXXX Uhr gedauert. Er habe schließlich bis XXXX Uhr den Einsatzleiter bei der Aufarbeitung, Protokollierung sowie Berichterstattung an die Dienstbehörde unterstützt. Von XXXX Uhr bis XXXX Uhr und am XXXX von XXXX Uhr bis XXXX Uhr habe er in seinem Inspektionsdienst – dem Inspektionserlass entsprechend – die vorgesehenen Kontrollen durchgeführt. Im Hinblick darauf, dass die Schwerpunktaktion von der Dienstbehörde angeordnet worden sei und diese einen hohen Arbeitsaufwand erzeugt habe, sei seine Beteiligung daran für den gesamten Zeitraum notwendig gewesen, weshalb er um Zuerkennung der am XXXX verrichteten Stunden von XXXX Uhr bis XXXX Uhr als Mehrdienstleistungen ersuche.

2. Mit Schreiben vom 13.09.2024 erhob der Beschwerdeführer aufgrund von mehr als sechs Monate nicht erfolgter Entscheidung über seinen Antrag durch die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).

3. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2024 mit, in Aussicht zu nehmen, seinen Antrag auf Zuerkennung von Mehrdienstleistungen abzuweisen sowie das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag vom 11.12.2023 auf Zuerkennung von Mehrdienstleistungen für den Inspektionsdienst am XXXX in der Zeit von XXXX Uhr bis XXXX Uhr abgewiesen (Spruchpunkt 1). Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wurde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG eingestellt (Spruchpunkt 2). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die besoldungsrechtliche Abgeltung des Inspektionsdienstes sei mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz zu GZ: XXXX vom 11.08.2023 (Gültigkeit ab 01.10.2023) in Form einer Journaldienstzulage gemäß § 17a Gehaltsgesetz 1956 neu geregelt („Inspektionsdienstzulage“). Für die anteiligen Überstunden (3 Stunden bei einer großen/mittleren Justizanstalt wie der XXXX ), die in der Journaldienstzulage inkludiert seien, sei ein 100%-iger Überstundenzuschlag berechnet worden. Darüberhinausgehende Mehrdienstleistungen/Überstunden aus dem Titel „Inspektionsdienst“ könnten aufgrund der Gewährung einer pauschalierten Journaldienstzulage pro Inspektionsdienst nicht abgerechnet werden. Dem Beschwerdeführer sei für den vom XXXX , geleisteten Inspektionsdienst die dafür vorgesehene Journaldienstzulage angewiesen worden, weshalb eine zusätzliche finanzielle Abgeltung nicht erfolgen könne.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Inhaltlich führte er aus, es sei notwendig zu erforschen, ob überhaupt der Tatbestand des Inspektionsdienstes erfüllt worden wäre. Die im Erlass angeführten Tätigkeiten zum Inspektionsdienst stünden in keinem Zusammenhang mit der Schwerpunktaktion. Eine Schwerpunktaktion sei etwas Außergewöhnliches, was einmal im Jahr vorkomme und mit einem durchschnittlichen (Inspektions-)Dienst nichts zu tun habe. Es wäre ein Sachverhalt festzustellen gewesen, der nicht unter die Tatbestände des Erlasses zu subsumieren sei. Im Erlass würden konkrete Kontrollaufgaben genannt werden, die während der Zeit der Abwesenheit der Anstaltsleiterin wahrzunehmen seien. Die Leiterin der Justizanstalt sei an diesem Tag bis etwa XXXX Uhr vor Ort gewesen, sodass eine Vertretungstätigkeit im Rahmen eines Inspektionsdienstes faktisch nicht möglich gewesen sei. Zumindest für den Zeitraum von XXXX Uhr bis XXXX Uhr seien die Anwendbarkeitsvoraussetzungen des Erlasses nicht gegeben gewesen. Jene Aufgaben, die mit der Schwerpunktaktion verbunden gewesen wären, seien im Erlass nicht enthalten. Die im Erlass enthaltenen Ausführungen zu den Journaldienstsätzen pro Stunde Inspektionsdienst und Regelungen zu anteiligen Überstunden fänden keine Anwendung für darüberhinausgehende Überstunden. Es handle sich nicht um Leistungen aus dem Inspektionsdienst, sondern um Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit der Schwerpunktaktion.

6. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.01.2025 zur Entscheidung vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien umfassend erörtert wurde. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides richten würde. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde insoweit präzisiert, als dass dieser als Antrag auf Zuerkennung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schwerpunktaktion als Mehrdienstleistung, welche nicht von der Inspektionszulage/Journaldienstzulage umfasst sei, stattgegeben werde. Zudem wurde der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Einvernahme einer Zeugin zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX , in der er mit dem Arbeitsplatz des XXXX betraut ist.

1.2. Im Zuge seiner Tätigkeit verrichtet der Beschwerdeführer regelmäßig Inspektionsdienste.

1.3. Dem Erlass betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste können insbesondere folgende Ausführungen entnommen werden:

Der Inspektionsdienst erfolgt außerhalb des Regeldienstbetriebes in der Justizanstalt. Dafür ist eine geeigneter Strafvollzugsbediensteter zum Inspektionsdienst einzuteilen, dem in dieser Zeit die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung zukommen. Ihm obliegen während der Zeit des Inspektionsdienstes die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal und grundsätzliche vollzugsbehördliche Entscheidungen. Der den Inspektionsdienst versehende Strafvollzugsbedienstete hat während des Inspektionsdienstes unangekündigt, nicht aber im unmittelbaren Anschluss an den Tagdienst beziehungsweise kurz vor Tagdienstbeginn die Justizanstalt zu Kontrollzwecken aufzusuchen und sich davon zu überzeugen, dass der gesamte Betrieb und die Dienstverrichtungen mit den bestehenden Vorschriften im Einklang stehen.

Im Besonderen hat die:der den Inspektionsdienst versehende Strafvollzugsbedienstete während des Inspektionsdienstes, also während der Zeit der Abwesenheit der:des Anstaltsleiter:in folgende Kontrollaufgaben wahrzunehmen:

1. in Angelegenheiten des vollzuglichen Handlens:

Kontrolle der Einhaltung der aufrechten Erlässe und Verfügungen sowie des gesetzlichen Auftrages der jeweiligen Justizanstalt / des jeweiligen forensisch-therapeutischen Zentrums;

[…]

3. in sicherheitsrelevanten Angelegenheiten:

Kontrolle der Posten im Hinblick auf deren Präsenz, Aufmerksamkeit, vollen Diensttauglichkeit etc. sowie des Wachzimmers, der Trakte und der Sondereinrichtungen wie z.B. die gesperrten Abteilungen in Krankenhäusern und allfällig stichprobenartige Kontrolle der Betriebe und sonstigen Einrichtungen (Höfe usw.) zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Justizanstalt

[…]

Kontrolle der Aufzeichnungen und Dokumentation der durchgeführten Visitierungen gemäß dem Vollzugshandbuch

[…]

Darüberhinausgehende Aufgaben, die dem jeweiligen Aufbau bzw. der Organisation einer Justizanstalt / einem forensisch-therapeutischen Zentrum geschuldet sind, können darüber hinaus mit eigenen Verfügungen der Anstaltsleitungen festgelegt werden, wobei hier im Besonderen auf eine nachvollziehbare Dokumentation aller Tätigkeiten und Entscheidungen zu dringen ist.

1.4. Der Beschwerdeführer war laut Dienstplan für den Zeitraum vom XXXX Uhr bis zum XXXX Uhr zur Verrichtung des Inspektionsdienstes in der Justizanstalt XXXX eingeteilt. Er führte in dieser Zeit u.a. die nach dem Inspektionsdiensterlass vorgesehenen Kontrollen am XXXX von XXXX Uhr bis XXXX Uhr und am XXXX von XXXX Uhr bis XXXX Uhr durch. Zuvor hatte er bis XXXX Uhr einen Tagdienst versehen.

1.5. Am XXXX fand auf Anordnung der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen eine österreichweite Schwerpunktaktion in den Justizanstalten statt. Die Anordnung erfolgte mittels Einsatzbefehls, gerichtet an die jeweiligen Leiter:innen der Justizanstalten. Darin wurden u.a. die Leitung/Kommandoführung/Kräfte die Führungsebenen bundesweit sowie für die Justizanstalten, die Erreichbarkeit der Einsatzleitung sowie die Kommunikationslinie geregelt. Vorgesehen war, dass auf der Führungsebene für die Justizanstalten die behördliche Einsatzleitung von der Anstaltsleitung beziehungsweise der Vertretung vor Ort durchgeführt wird.

Der Einsatzbefehl für die Schwerpunktaktion, GZ. XXXX , lautete auszugsweise wie folgt:

„ XXXX

.“

1.6. Im Zuge der Schwerpunktaktion wurden in der Justizanstalt XXXX Insass:innen, Hafträume sowie Großbetriebe durchsucht. Einsatzbeginn war um XXXX Uhr. Die Durchsuchungen wurden mit Unterstützung externer Kräfte XXXX durchgeführt, welche vom Beschwerdeführer begleitet wurden. Die Schwerpunktaktion war gegen XXXX Uhr beendet. Im Anschluss unterstützte der Beschwerdeführer den Einsatzkommandanten der Schwerpunktaktion bei der Aufarbeitung, Protokollierung sowie Berichterstattung an die Generaldirektion bis XXXX Uhr.

1.7. Dem Beschwerdeführer wurde für den Journaldienst am XXXX eine Journaldienstzulage gewährt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 4).

2.2. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Inspektionsdienste verrichtet, war seinem Vorbringen in der Bescheidbeschwerde zu entnehmen.

2.3. Die Feststellungen zum Wesen des Inspektionsdienstes waren dem SV-Vollzugshandbuch (VZH) in der Version 1.28 (Stand 01.07.2024) zu entnehmen (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll, siehe insbesondere Rz 40). Die vom Inspektionsdienst zu verrichtenden Kontrollaufgaben in „Angelegenheiten des vollzuglichen Handelns“ sowie die Möglichkeit der Anstaltsleitungen, mit eigenen Verfügungen darüberhinausgehende Aufgaben festzulegen, waren dem Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom XXXX GZ: XXXX , zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass die darin genannten Aufgaben jenen des tatsächlichen Inspektionsdienstes entsprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6).

2.4. Die belangte Behörde legte im Verfahren den Dienstplan der Justizanstalt für den XXXX vor (siehe OZ 4). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag zuvor für den Tagdienst und danach für den Inspektionsdienst eingeteilt war. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, in seinem Inspektionsdienst die nach dem Inspektionsdiensterlass vorgesehenen Kontrollen in den oben festgestellten Zeiten durchgeführt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5).

2.5. Dass während des vom Beschwerdeführer versehenen Inspektionsdienstes am XXXX auf Anordnung der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen eine Schwerpunktaktion in der Justizanstalt XXXX stattfand, war übereinstimmendes Parteienvorbringen. Zudem liegt dem Akt ein Einsatzbefehl vom XXXX für die Schwerpunktaktion am XXXX bei.

2.6. Das Ausmaß der Schwerpunktaktion in der Justizanstalt XXXX , dessen Dauer sowie die Beteiligung des Beschwerdeführers daran waren dem Bescheid der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer auf Nachfrage den näheren Ablauf der Aktion sowie führte aus, wer aller beteiligt war (siehe dazu Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Er schilderte, dass es nach Erhalt des Einsatzbefehls am XXXX noch zu weiteren Vorbesprechungen gekommen sei, gab an, dass am Tag der Schwerpunktaktion im Leitungsbereich wenig Personal verfügbar gewesen sei. In der Einsatzleitung seien XXXX E2a-Bedienstete gewesen. Die ganze Aktion sei sodann mit einem Personalbedarf von weiteren XXXX Bediensteten erfüllt worden. Er selbst habe bei der Aktion in der Folge die XXXX begleitet, sei dabei bei den Kontrollen der Hafträume der besonders gefährlichen Insass:innen sowie bei den Betrieben, in denen diese beschäftigt gewesen seien, gewesen. Er selbst habe den Auftrag vom Einsatzkommandanten bekommen, mit den Kollegen des XXXX Kontakt aufzunehmen, diese durch die Justizanstalt zu führen und sie beim Einsatz zu begleiten sowie ihnen die zu visitierenden Bereiche zu zeigen. Welche Aufgaben die Leiterin der Justizanstalt in diesem Zeitpunkt wahrgenommen habe, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen, weil er dazu selbst keine Wahrnehmungen gehabt habe. Dem vom Beschwerdeführer übermittelten Datenbankauszug ist zu entnehmen, dass die Leiterin der Justizanstalt an diesem Tag um XXXX Uhr die Justizanstalt verlassen hat (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 6 ff. sowie Beilage ./I. zum Verhandlungsprotokoll).

2.7. Dass dem Beschwerdeführer für den 15.11.2023 die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG ausbezahlt wurde, bestätigten die Parteien in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 5).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugweise wie folgt:

Journaldienstzulage

§ 17a. (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:

Dienstzeit

§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:

1. Dienstzeit die Zeit

a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

b) einer Dienststellenbereitschaft,

c) eines Journaldienstes und

d) der Mehrdienstleistung,

2. Mehrdienstleistung

a) die Überstunden,

b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

[…]

Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

3.2. Journaldienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen sind, werden durch die Journaldienstzulage abgegolten, die an Stelle einer Überstundenvergütung tritt. Es handelt sich um eine Vergütung für Zeiten, während derer neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen zu erbringen sind (siehe u.a. VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024).

Ob im Einzelfall der Beamte Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung und – für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit – auch auf eine Überstundenvergütung hat oder „lediglich“ auf eine Journaldienstzulage, bestimmt sich wiederum danach, was dem Beamten zur Pflicht gemacht wurde (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0121; 19.04.2016, Ra 2016/12/0024).

Die diesbezügliche Abgrenzung kann stets nur ex ante – im Wege der Auslegung der Anordnung des Dienstes – ermittelt werden. Alle Ansätze, im Wege einer ex-post-Betrachtung den Charakter eines Dienstes als Journal- oder Bereitschaftsdienst in Abhängigkeit von der Dauer und Intensität der während dieser Dienstzeit tatsächlich angefallenen dienstlichen Inanspruchnahme festzulegen, stünde mit der zitierten Rechtsprechung im Widerspruch (vgl. u.a. VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024).

3.3 Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:

Der Beschwerdeführer war unstrittig vom XXXX Uhr bis zum XXXX Uhr zur Verrichtung des Inspektionsdienstes in der Justizanstalt XXXX eingeteilt. Es ist auch unstrittig, dass am XXXX nachmittags in der Justizanstalt eine Schwerpunkaktion stattfand und dementsprechend Insass:innen, Hafträume sowie Großbetriebe durchsucht wurden. Im Zuge dessen nahm der Beschwerdeführer bis XXXX Uhr eine die externen Kräfte des XXXX „begleitende Rolle“ ein und unterstützte bis XXXX Uhr den Einsatzkommandanten bei der nachträglichen Protokollierung und Berichterstattung.

Mittels Dienstplan wurde der Beschwerdeführer zum Inspektionsdienst eingeteilt, der aufgrund seiner Ausgestaltung als Journaldienst zu werten ist, wobei der Beschwerdeführer in der vorgegebenen Zeit bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat (vgl. § 50 BDG 1979).

Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgeht, seine Teilnahme an der Schwerpunktaktion während seines Inspektionsdienstes stünde nicht im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Kontrollaufgaben im Zuge des Inspektionsdienstes. Ihm oblag während des Inspektionsdienstes entsprechend dem Erlass betreffend die Bemessung der Journaldienstzulage u.a. in Angelegenheiten des vollzuglichen Handelns die Kontrolle der Einhaltung der aufrechten Erlässe und Verfügungen sowie des gesetzlichen Auftrags der Justizanstalt. Weiters sieht der Erlass als Kontrollaufgaben des Inspektionsdienstes die Kontrolle der Trakte sowie von Sondereinrichtungen vor, dies zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Justizanstalt.

Der Einsatzbefehl betreffend die Schwerpunktaktion ordnete eine gründliche Durchsuchung gem. § 102 Abs. 2 StVG von Insass:innen an. Die Kontrolle der Einhaltung solcher Aufträge obliegt gemäß dem Aufgabenkatalog des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz dem den Inspektionsdienst versehenden Strafvollzugbeamten und traf somit am XXXX .2023 auf den Beschwerdeführer zu. Darüber hinaus obliegt dem den Inspektionsdienst versehenden Strafvollzugsbediensteten die Durchführung allfälliger Kommunikation mit Gerichten, Staatsanwaltschaften bzw. weiteren amtlichen Stellen. Die anschließende Unterstützung des Einsatzkommandanten bei der Aufarbeitung, Protokollierung sowie Berichterstattung an die Generaldirektion war somit ebenso von den während des Inspektionsdienst wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt. Insofern kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der gegenständliche Sachverhalt könne nicht unter den Erlass subsumiert werden, nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass die im Erlass angeführten Kontrollaufgaben nur exemplarisch genannt werden, was aus der Formulierung „Im Besonderen hat die:der den Inspektionsdienst versehende Strafvollzugsbedienstete […] folgende Kontrollaufgaben wahrzunehmen.“ zu schließen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde ex ante ein Journaldienst angeordnet. Mit der ihm sodann ausbezahlten Journaldienstzulage wurden damit auch sämtliche verrichtete Dienstleistungen, die in diesem Zeitraum zu erbringen waren, abgegolten.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Journaldienstes aufgrund der Mitwirkung an der Schwerpunktaktion wesentlich länger zu einem Volldienst herangezogen wurde, als es dem Durchschnittswert während eines Inspektionsdienstes entspricht. Dies führt jedoch nicht dazu, dass derartige Mehrdienstleistungen als Überstunden abzugelten oder mittels Freizeitausgleich auszugleichen wären. Bei einer Journaldienstzulage wie jener für den vom Beschwerdeführer geleisteten Inspektionsdient wird der infolge Zugrundelegung eines Durchschnittswerts eine Pauschalierung vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass bei manchen Diensten eine längere, bei anderen Diensten eine geringere Ruhezeit möglich ist. So, wie sich jemand im Fall einer längeren als der durchschnittlichen Ruhezeit darauf berufen kann, einen Anspruch auf die pauschalierte Journaldienstzulage zu haben, kann im umgekehrten Fall längerer Dienstleistung nicht an die Stelle der Journaldienstzulage eine andere Entschädigung treten. Dies würde dem Wesen der Pauschalierung aufgrund von Durchschnittswerten widersprechen (siehe dazu VwGH 25.01.1978, 1587/77).

3.5. Dass die Anstaltsleiterin im Zeitraum der Schwerpunktaktion selbst noch am Dienstort anwesend war, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer selbst in diesem Zeitraum für den Inspektionsdienst eingeteilt war. Zu bedenken ist dabei, dass bei anderen Fallkonstellationen, wenn etwa die Anstaltsleiterin, die im Inspektionsdienst zu vertreten ist, ebenfalls im Dienst ist und dabei auch der Anstaltsleitung zukommende Aufgaben wahrnimmt, dem zum Inspektionsdienst eingeteilten Bediensteten aufgrund seiner Einteilung im Dienstplan und Durchführung des Dienstes genauso die Journaldienstzulage gebührt.

3.6. Nur der Vollständigkeit halber wird zur Rechtsqualität des Erlasses betreffend die Bemessung der Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste angemerkt, dass dieser für das Bundesverwaltungsgericht insofern keine Bindungswirkung zugesprochen werden kann, als es sich dabei bloß um eine interne – nicht die Rechtsform einer Verordnung aufweisende – verwaltungsinterne Erklärung zur Journaldienstzulage handelt, die einerseits die betreffende Journaldienstzulage näher erläutert, andererseits als Handlungsanleitung auch auf eine gleichmäßige Vollziehung des Inspektionsdienstes in Österreich abstellt. Den Einzelnen werden durch diesen Erlass weder Rechte gewährt noch Pflichten auferlegt. Der Erlass weist im Übrigen auch keinen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis auf.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Qualität eines Aktes als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsakts maßgeblich (siehe u.a. VfGH 23.06.2021, V 95/2021 u.a.). Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist etwa, dass seine Formulierungen imperativ sind (d.h. sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (VfGH 28.11.2018, V 69/2018). Aus dem gegenständlichen Erlass könen für den Beschwerdeführer keine Rechte abgeleitet werden. Insofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, im Erlass sei angeführt, dass darüberhinausgehende Überstunden aus einem anderen Titel angeordnet werden sein müssten, um abgerechnet werden zu können (was jedoch in der Praxis laut den Angaben der Vertreterinnen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung generell nicht vorkomme), vermag dies die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht zu stärken.

3.7. Für die tatsächliche Inanspruchnahme im Rahmen des Journaldienstes, mag diese auch über das ansonsten übliche Ausmaß hinausgegangen sein, gebührte dem Beschwerdeführer somit keine zusätzliche Vergütung, etwa im Rahmen eines Freizeitausgleichs oder einer Überstundenvergütung gemäß § 16 GehG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.8. Abschließend ist auszuführen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe u.a. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (siehe u.a. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052; 04.11.2024, Ra 2022/12/0170). Gegenständlich beantragte der damals unvertretene Beschwerdeführer die „Zuerkennung der Stunden von XXXX Uhr bis XXXX Uhr als Mehrdienstleistungen“. Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, sind unter „Mehrdienstleistungen“ gemäß § 47a BDG 1979 nicht nur Überstunden zu verstehen, sondern auch jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin präzisierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag dahingehend, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schwerpunktaktion vom XXXX .2023 als Mehrdienstleistungen, welche nicht von der Inspektionsdienstzulage/Journaldienstzulage umfasst sei, stattgegeben werde. Die belangte Behörde, die den ursprünglichen, sprachlich nicht ganz eindeutigen Antrag (wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde) ohnedies entsprechend gedeutet hatte, sprach in Spruchpunkt 1 des Bescheides aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung von Mehrdienstleistungen am XXXX .2023 in der Zeit von XXXX Uhr bis XXXX Uhr für den Inspektionsdienst abgewiesen werde. In Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides (infolge der Ausführungen zu § 17a GehG sowie dem Hinweis, dass darüberhinausgehende Mehrdienstleistungen/Überstunden aufgrund der Gewährung einer pauschalierten Journaldienstzulage nicht abgerechnet werden können) war jedenfalls die Sache des bekämpften Bescheides und somit des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht klar umrissen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dem Gehaltsgesetz sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war zu entnehmen, dass bei Verrichtung eines Journaldienstes, bei dem neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen zu erbringen sind, die Journaldienstzulage an Stelle einer Überstundenvergütung tritt.

Rückverweise