FPG
Gliederung
5. Hauptstück Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisung
§ 35 Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu verbringen.
§ 35 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 35 Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts
…§ 35. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen…
§ 13 Grundsätze bei der Vollziehung
…bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht. (7) Die Befugnisse der §§ 33, 35, 37 und 38 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen ( § 3 Abs. 6 ) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des…
§ 3 Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
…Weisungen und Aufträge gebunden. (6) Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach §§ 33, 35, 37 und 38 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Wäre zur Durchsetzung dieser Befugnisse die Überwindung eines…
§ 31 Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
…Artikel 21 SDÜ gilt) , sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen ; 4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 , der Status- oder der Verfahrensverordnung zukommt; 5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag ( § 2 Abs. 4 Z 17a ), solange der Aufenthalt…
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