Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. inSembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die von Mag. Dr. Natalie Hahn, Rechtsanwältin in Wien, als im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellter Verfahrenshelferin von 1. R A, 2. A A, 3. J A und 4. B A, erhobene Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2025, 1. W144 2317291-1/4E, 2. W144 2317286-1/3E, 3. W144 2317289-1/3E und 4. W144 2317288-1/3E, betreffend Einreisetitel nach § 26 FPG iVm § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Ankara), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit den oben genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 13. Oktober 2025 wurden die Beschwerden der oben genannten und vor dem BVwG beschwerdeführenden Parteien gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
2 Die vor dem BVwG beschwerdeführenden Parteien stellten sodann auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 35 Verfassungsgerichtshofsgesetz (VfGG) in Verbindung mit § 64 Zivilprozessordnung an den Verfassungsgerichtshof, der diesen Anträgen mit Beschluss vom 13. Jänner 2026, E 3647-3650/2025-7, stattgab. In weiterer Folge wurde die einschreitende Rechtsanwältin mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 20. Jänner 2026, Vz 0055/2026, zur Verfahrenshelferin bestellt.
3 Die einschreitende Rechtsanwältin brachte sodann die vorliegende außerordentliche Revision ein und berief sich hinsichtlich ihres Einschreitens für die vor dem BVwG beschwerdeführenden Parteien auf diese Beschlüsse und ihre darauf gründende Bestellung zur Verfahrenshelferin. Eine Erteilung einer Vollmacht an sie wird in der Revision nicht behauptet.
4 Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes gab die einschreitende Rechtsanwältin an, sich gegen eine Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof entschieden und stattdessen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben zu haben.
5 Gemäß § 61 Abs. 7 VwGG gilt eine vom Verfassungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das Revisionsverfahren, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Ein derartiger Fall des § 61 Abs. 7 VwGG liegt in Ermangelung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde jedoch nicht vor.
6 Der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, ihre Bevollmächtigung durch die vor dem BVwG beschwerdeführenden Parteien nachzuweisen, kam die einschreitende Rechtsanwältin binnen der gesetzten Frist nicht nach.
7 Sie kann sich somit hinsichtlich der Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof weder auf eine ihr als bestellter Verfahrenshelferin zukommende Vertretungsmacht noch auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen. Damit erweist sich die Revision aber mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig.
8 Dabei ist zu beachten, dass mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Revisionserhebung die Revision dem einschreitenden Rechtsanwalt selbst zuzurechnen ist (vgl. VwGH 17.3.2023, Ra 2023/08/0033; 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN).
9 Die Revision war somit ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. Mai 2026
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