(1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
1. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
– Veräußerungsgewinne (§ 24),
– Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 angewendet wird.
2. Der Gewinnfreibetrag beträgt:
– Für die ersten 33 000 Euro der Bemessungsgrundlage 15 %,
– für die nächsten 145 000 Euro der Bemessungsgrundlage 13 %,
– für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 7 %,
– für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage 4,5 %,
insgesamt somit höchstens 46 400 Euro im Veranlagungsjahr.
3. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33 000 Euro, höchstens daher mit 4 950 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
4. Übersteigt die Bemessungsgrundlage 33 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.
5. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
6. Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 3 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
7. Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben und übersteigt die Bemessungsgrundlage in Summe den Betrag von 33 000 Euro, ist wie folgt vorzugehen:
– Es ist auf Basis der Bemessungsgrundlage das höchstmögliche Ausmaß des dem Steuerpflichtigen insgesamt zustehenden Gewinnfreibetrages nach Z 2 zu ermitteln und ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) zu bilden.
– Dieser Gewinnfreibetrag ist unter Anwendung des Durchschnittssatzes auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.
– Danach ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen; wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
Betriebe, deren Gewinn pauschal ermittelt wird, können höchstens mit einem Gewinn von 33 000 Euro bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, höchstens jedoch 46 400 Euro (Abs. 1), sind bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur bei Ermittlung des Gewinnes dieses Betriebes berücksichtigt werden.
(3) Begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind:
1. Nicht unter Abs. 4 fallende abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte als zugerechnet.
2. Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2 und Z 3. Wohnbauanleihen sind Wandelschuldverschreibungen, die von
a) Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, oder von
b) diesen vergleichbaren Aktiengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht,
ausgegeben worden sind und der Förderung des Wohnbaus in Österreich entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
(4) Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
– Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
– Luftfahrzeuge.
– Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.
– Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
– Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
– Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wird.
(5) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verbracht, gilt Folgendes:
1. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
2. Im Fall des Ausscheidens von Wohnbauanleihen unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 3 Z 1, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer der ausgeschiedenen Wohnbauanleihe angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für die ausgeschiedene Wohnbauanleihe geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind als solche im Verzeichnis gemäß Abs. 7 Z 2 auszuweisen.
3. Werden Wohnbauanleihen, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wohnbauanleihen angeschafft werden (Wohnbauanleihenersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wohnbauanleihen setzt sich der Lauf der Frist gemäß Abs. 3 hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wohnbauanleihen unverändert fort. Soweit Wohnbauanleihen der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wohnbauanleihen, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Abs. 7 Z 2 als solche auszuweisen.
Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
(6) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder in das Ausland (Abs. 5) verbracht werden.
(7) Abnutzbare Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlageverzeichnis (der Anlagekartei) oder einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen. Dort ist für jeden Betrieb auszuweisen, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Rückverweise
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 10 Gewinnfreibetrag
(1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden: 1. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen – Veräußerungsgewinne (§ 24), – Einkünfte im Sin…
§ 28 Vermietung und Verpachtung
…ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde. (4) Der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 des Mietrechtsgesetzes kann über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Die beiden letzten Sätze des Abs. 2 gelten auch für diese Zehntelabsetzungen. (Anm…
§ 4 Gewinn
…war. (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015) c) Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, ist gewinnwirksam anzusetzen. Dabei…
§ 4d Betriebliche Privatstiftungen
…3) Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 an die Begünstigten dient (Belegschaftsbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben: 1. Die…
Zweite Transparenzdatenbank-Ersparnisse-Verordnung 2020
§ 1
…Die ertragsteuerlichen Ersparnisse sind: 1. Steuerbefreiungen gemäß § 3 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, soweit sie im Lohnzettel (§ 84…
StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 9 Hinzurechnungen
…Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen: 1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. …
Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013
§ 3
…und Instandhaltung, 7. Ausgaben für Miete und Pacht von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sowie von (Teil-)Betrieben, 8. Fremdmittelkosten, 9. ein Grundfreibetrag nach § 10 EStG 1988, 10. das Mobilitätspauschale oder die darunter fallenden tatsächlichen Aufwendungen und Ausgaben, 11. das Energie- und Raumpauschale oder die darunter fallenden tatsächlichen Aufwendungen und Ausgaben.…
Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde
§ 1
…gemäß § 10, § 12, § 18 Abs. 6 und 7, § 36 und § 41 Abs. 3 EStG 1988 aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr, 4. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden…
HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 61 Übergangsbestimmungen
…4)) (10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann. (Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl…
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 13 Einkommen
…a) das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 b) abzüglich der Einkommensteuer c) und zuzüglich der Beträge gemäß + § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag) + § 18 Abs 1 bis 6 EStG 1988 (Sonderausgaben) + § 24 Abs 4 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Betriebe…
BSpG · Bausparkassengesetz
Anl. 1
…a) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen b) sonstige unversteuerte Rücklagen darunter: aa) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1988 bb) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988 cc) Mietzinsrücklage gemäß § 11 EStG 1988 dd) Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG 1988 _____________________________________________________________________________________ Summe der Passiva =========================================================================== 1. Eventualverbindlichkeiten 2. Kreditrisiken…
K-FFG · Kärntner Familienförderungsgesetz - K-FFG
§ 7 § 7
…6 und 7 EStG 1988: das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag), § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben), § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe), § 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus…
K-WBHG · Kärntner Wohnbeihilfegesetz – K-WBHG
§ 5 § 5Einkommen
…3) Als Einkommen gelten: 1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden: die Bruttobezüge im Sinn des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) abzüglich a) Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988, b) gesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse…
K-WBFG 2017 · Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017
§ 5 § 5Begriffsbestimmungen
…das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich – der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß + § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag) + § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben) + § 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe) + § 31 Abs…