(1) Als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich Abs 2:
1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie
a) nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden:
aa) die Bruttobezüge im Sinn des § 25 EStG 1988
bb) abzüglich
– der Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988
– des Freibetrags gemäß § 105 EStG 1988 (Opferausweisinhaber)
– der Einkommensteuer (Lohnsteuer)
b) zur Einkommensteuer veranlagt werden:
aa) das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988
bb) abzüglich der Einkommensteuer
cc) und zuzüglich der Beträge gemäß
+ § 18 Abs 1 bis 6 EStG 1988 (Sonderausgaben)
+ § 67 Abs 1 bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge)
+ § 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);
2. bei Einkünften gemäß § 2 Abs 3 Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 EStG 1988:
a) das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988
b) abzüglich der Einkommensteuer
c) und zuzüglich der Beträge gemäß
+ § 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag)
+ § 18 Abs 1 bis 6 EStG 1988 (Sonderausgaben)
+ § 24 Abs 4 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Betriebe)
+ § 31 Abs 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinn – Beteiligungen)
+ § 41 Abs 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag)
+ § 67 Abs 1 bis 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge);
3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten: 31 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes;
4. alle Einnahmen, die auf Grund des EStG 1988 steuerfrei belassen sind und weder Sachleistungen noch zur Abdeckung von besonderen Aufwendungen bestimmte Leistungen darstellen;
5. Negativeinkommen und negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge;
6. folgende Unterhaltsansprüche:
a) Unterhaltsansprüche von (geschiedenen) Ehegatten bzw eingetragenen Partnern, die laufend in Geld bezogen werden und auf einem vertraglichen, gerichtlichen oder gesetzlichen Anspruch basieren. Wird ein solcher Anspruch gegen den getrenntlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht entsprechend verfolgt oder eine Unterhaltsvereinbarung ohne Mitwirkung des Gerichts abgeschlossen, ist – ausgenommen im Fall des § 14 Abs 1 Z 2 lit a – jedenfalls eine Unterhaltsleistung in Höhe von 250 € zu veranschlagen;
b) Unterhaltsansprüche von Kindern, die laufend in Geld bezogen werden und gerichtlich oder unter Mitwirkung des Kinder- und Jugendhilfeträgers vertraglich festgesetzt wurden. Wenn für Kinder dauernd getrenntlebender Eltern Unterhaltsansprüche nicht entsprechend verfolgt oder Unterhaltsvereinbarungen ohne Mitwirkung des Gerichts oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers abgeschlossen werden, ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die dem allgemeinen Durchschnittsbedarf eines gleichaltrigen in Österreich lebenden Kindes entspricht. Bei gemeinsamer Obsorge (Doppelresidenz) und durch das Gericht festgelegtem hauptsächlichen Aufenthalt ist mindestens von einer Unterhaltsleistung auszugehen, die der Hälfte des allgemeinen Durchschnittsbedarfs eines gleichaltrigen in Österreich lebenden Kindes entspricht. Die vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin und von den mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nachweislich tatsächlich geleisteten oder gemäß den lit a oder b veranschlagten Unterhaltsleistungen sind beim Zahlungsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen.
(2) Nicht als Einkommen im Sinn dieses Abschnitts gelten:
1. Einkünfte gemäß § 67 Abs 3 bis 8 EStG 1988 und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer;
2. Leistungen der Sozialunterstützung sowie sonstige Sozialhilfeleistungen;
3. Leistungen der Grundversorgung;
4. Familienbeihilfen;
5. Kinderabsetz- und Kinderfreibeträge;
6. Kinderbetreuungsbeihilfen;
7. Zuwendungen der Familienförderung des Landes;
8. Pflegegeld auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes;
9. Pflege- und Betreuungsgelder nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen des Landes sowie Unterhalts- und gesetzliche Versorgungsleistungen für Pflegekinder;
10. Leistungen aus Grundwehr- oder Zivildienst, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebende Personen erhalten;
11. das monatliche Erwerbseinkommen von minderjährigen Familienmitgliedern;
12. Studienbeihilfen und Schülerbeihilfen von Kindern, die mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben;
13. Einkünfte aus Ferialbeschäftigung;
14. Versorgungsleistungen und Geldleistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Verbrechensopfergesetz und dem Heimopferrentengesetz;
15. Heilungskosten;
16. Schmerzensgeld;
17. Aufwandsentschädigungen;
18. Abgeltungen des Arbeitsmarktservice für den Mehraufwand, der aus der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen resultiert.
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