JudikaturVfGH

B982/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
30. November 2012

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, für den zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten sowie zur Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern ein Sachwalter bestellt wurde, leidet an einer psychischen Erkrankung. Auf Grund einer Diabeteserkrankung ist es notwendig, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Diätkost in Anspruch nimmt. Er lebt in einer eigenen Wohnung und bezieht eine Pension inklusive Ausgleichszulage in Höhe von € 793,40 sowie Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 154,20. Mit Bescheiden des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen wurden dem Beschwerdeführer die Hauptleistung "Fähigkeitsorientierte Aktivität" gemäß §11 Abs2 Z3 Oö. Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung, LGBl. 41/2008, in der Fassung LGBl. 81/2009 (im Folgenden: Oö. ChG), bzw. die Hauptleistung "Mobile Betreuung und Hilfe" gemäß §14 Oö. ChG zuerkannt. Für die genannten Hauptleistungen wurden dem Beschwerdeführer bescheidmäßig jeweils Beiträge aus dem bezogenen Pflegegeld entsprechend der Berechnungsformel des §7 Abs1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden - Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl. 78/2008, in der Fassung LGBl. 39/2009 (im Folgenden: Oö. ChG-VO), bzw. des §10 Oö. ChG-VO vorgeschrieben: Für die Hauptleistung "Fähigkeitsorientierte Aktivität" wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag in Höhe von € 22,32 pro Monat und für die Hauptleistung "Mobile Betreuung und Hilfe" ein Beitrag in Höhe von € 9,62 je tatsächlich geleisteter Stunde vorgeschrieben.

2. Die dagegen erhobene Berufung an die Oö. Landesregierung begründete der Beschwerdeführer damit, die erstinstanzliche Behörde hätte verkannt, dass gemäß §12 Oö. ChG-VO nicht mehr als 80 % des gewährten Pflegegeldes für die zu entrichtenden Beiträge hätte herangezogen werden dürfen. Die Oö. Landesregierung wies den (Berufungs )Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet im Wesentlichen deshalb ab, weil ihrer Ansicht nach die in §12 ChG-VO geregelte Deckelung mit 80 % des gewährten Pflegegeldes auch "ohne eine - expressis verbis - festgelegte Aussage im Bescheid erster Instanz" greife. Es wäre Aufgabe des Trägers, der die jeweilige Hauptleistung erbringt, die Beiträge so einzuheben, dass die Deckelung nicht überschritten werde.

3. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihn die Oö. Landesregierung bei Erlassung ihres Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG bzw. Art7 B-VG, insbesondere in Form des Diskriminierungsverbotes für behinderte Menschen gemäß Art7 Abs1 dritter Satz B-VG, sowie im Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft gemäß Art19 und im Recht auf angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz gemäß Art28 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BGBl. III 155/2008; im Folgenden:

Behindertenkonvention) verletzt habe bzw. er durch die Anwendung der als verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Bestimmung des §20 Abs1 Oö. ChG iVm den als gesetzwidrig erachteten Bestimmungen der §§7 und 10 der Oö. ChG-VO in Rechten verletzt worden wäre.

3.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Regelung des §7 Oö. ChG-VO, wonach zur Hauptleistung der "Fähigkeitsorientierten Aktivität" ein Beitrag aus Pflegegeld zu leisten sei, iVm der Regelung des §20 Abs1 und 5 Oö. ChG als eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung gegenüber nicht behinderten Personen, die keinen behinderungsbedingten Mehraufwand hätten, weil einem Menschen mit Behinderung nicht die volle Höhe des Pflegegeldes zur Deckung seines behinderungsbedingten Mehraufwandes verbleiben würde. Dadurch seien sowohl Art7 Abs1 dritter Satz B-VG als auch Art28 und Art19 der Behindertenkonvention verletzt.

3.2. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die Kostenbeitragsregelungen der §§7 und 10 Oö. ChG-VO würden sowohl in Widerspruch zu §20 Abs1 und 2 Oö. ChG stehen, weil diese Bestimmung lediglich einen Kostenbeitrag aus Einkommen und Vermögen vorsehe, als auch in Widerspruch zu §2 Abs2 Z4 Oö. ChG-VO stehen, weil diese Bestimmung das Pflegegeld als pflegebezogene Geldleistung aus dem Einkommensbegriff ausnehme.

Darüber hinaus ergäbe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers ein weiterer Verstoß der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung gegen §20 Abs1 Oö. ChG, weil die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung keine Härtefallregelung enthalte. Dadurch würden die Vorgaben des §20 Abs1 Oö. ChG, wonach ein Kostenbeitrag nur unter der Maßgabe zu leisten sei, dass es dadurch nicht im Einzelfall unter anderem zu besonderen Härten komme, nicht befolgt.

3.3. Letztlich erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil die Oö. Landesregierung als belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die Rechtsauffassung zugrunde gelegt habe, im Kostenbeitragsbescheid betreffend die Hauptleistung "Mobile Betreuung und Hilfe" sei die Deckelung des §12 Oö. ChG-VO nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Mobilen Dienste als Erbringer und Träger müssten bei der Berechnung des Kostenbeitrags die Deckelung berücksichtigen. In seinem Falle hätte bescheidmäßig festgeschrieben werden müssen, dass der zu leistende Kostenbeitrag aus Pflegegeld den Betrag von € 123,36 (das wäre 80 % von € 154,20; also 80 % des Pflegegelds der Stufe 1) nicht hätte überschreiten dürfen.

4. Die Oö. Landesregierung als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den vorgebrachten Bedenken des Beschwerdeführers entgegentritt.

4.1. Dem Oö. Chancengleichheitsgesetz liege das Prinzip der Subsidiarität zugrunde; der Leistungsempfänger soll, sofern er dazu in der Lage sei, für die gewährten Leistungen grundsätzlich aus seinem Einkommen bzw. Vermögen selber aufkommen. Wenn dies auf Grund eines zu geringen Einkommens bzw. Vermögens nicht möglich sei, trage grundsätzlich der Träger der Leistung, also diesfalls das Land Oberösterreich, die Kosten. Bei Menschen mit Behinderung würden die entsprechenden Beiträge aus dem Pflegegeld eingehoben.

4.2. Wenn der Beschwerdeführer die Leistung von

Beiträgen aus dem bezogenen Pflegegeld als rechtswidrig erachte, weil das Pflegegeld seiner Auffassung nach als Teil des Einkommens zur Finanzierung des behinderungsbedingten Mehraufwandes zu verbleiben hätte, gehe der Beschwerdeführer von einem falschen Einkommensbegriff aus. Das Pflegegeld bezwecke keine Erhöhung des Einkommens des jeweiligen Anspruchsberechtigten, sondern solle ausschließlich dazu beitragen, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können.

4.3. Auch das Argument, dass durch die Leistung von Beiträgen aus dem Pflegegeld eine Verletzung des Art7 B-VG bewirkt werde, weil Menschen mit Behinderung gegenüber nicht behinderten Menschen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise schlechter gestellt würden, geht nach Ansicht der Oö. Landesregierung ins Leere. Menschen mit Behinderung erhielten deshalb Pflegegeld, um einen Ausgleich nicht beeinträchtigen Personen gegenüber zu erhalten, welche nicht mit behinderungsbedingten Mehraufwendungen konfrontiert seien. Aus diesem Grund könne keine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung vorliegen, weil keine gleichen Sachverhalte vorlägen.

4.4. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, §20 Abs1 und 5 Oö. ChG und §7 Oö. ChG-VO würden gegen Art19 und 28 Behindertenkonvention verstoßen, sei haltlos, weil das Oö. Chancengleichheitsgesetz und die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung gerade den in der Behindertenkonvention verankerten Grundsätzen entspreche.

4.5. Dem Vorbringen, §§7 und 10 Oö. ChG-VO würden

gegen §20 Oö. ChG verstoßen, entgegnet die Oö. Landesregierung, dass zwar in §2 Abs2 Z4 ChG-VO festgelegt sei, das Pflegegeld sei nicht zum Einkommen hinzuzurechnen; §20 Abs5 Oö. ChG enthalte aber eine Verordnungsermächtigung, insbesondere Regelungen zu erlassen, welches Einkommen bzw. in welchem Ausmaß Vermögen von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen sei. Diese Wortwahl schließe also eine Beitragsregelung für Menschen, die Pflegegeld bezögen, nicht aus, weil es sich um keine taxative Aufzählung handle. Selbiges ergäbe sich auch aus §20 Abs2 Oö. ChG (arg.: "Als Beitrag gemäß Abs1 können insbesondere herangezogen werden:"). Auch die Beilagen 1434/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. GP, zu §20 Abs5 Oö. ChG würden davon sprechen, dass mit einer auf §20 Abs5 Oö. ChG gestützten Verordnung die Freibeträge bei Einkommen bzw. Vermögen geregelt und eine Festlegung, inwieweit auf das Pflegegeld zugegriffen werden solle, getroffen werden sollten. Damit seien die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragsregelungen der §§7 und 10 Oö. ChG-VO eindeutig gegeben. Die darüber hinaus vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, die Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung verstoße gegen §20 Oö. ChG, weil sie keine Härtefallregelung für Kostenbeiträge aus Pflegegeld vorsähe, ist nach Ansicht der Oö. Landesregierung verfehlt, weil Pflegegeld keine Einkommenserhöhung darstelle, sondern der Beschaffung von Pflegeleistungen dienen soll. Eine Härtefallregelung könne daher gar nicht zur Anwendung kommen.

4.6. Letztlich bringt die Oö. Landesregierung vor, sie habe nicht die Rechtsauffassung vertreten, dass die Deckelung gemäß §12 Oö. ChG-VO nicht zu beachten gewesen sei, sondern dass in den entsprechenden Verfahren bisher immer innerhalb der Rahmenvereinbarung mit den Trägern der Hauptleistungen vereinbart worden sei, dass auf die Deckelung zu achten sei. Auf Grund eines möglichen Missverständnisses der bisher geübten Regel werde bei künftigen Bescheiden der maximal einzuhebende Beitrag gemäß §12 Oö. ChG-VO enthalten sein. Die Voraussetzungen für willkürliches Vorgehen der Behörde seien jedoch trotzdem nicht gegeben.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung, LGBl. 41/2008, in der Fassung LGBl. 81/2009, lauten:

"§1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen nachhaltig zu fördern sowie ihnen ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen zu erreichen.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§2

Menschen mit Beeinträchtigungen

(1) Als Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinn

dieses Landesgesetzes gelten Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger, psychischer oder mehrfacher derartiger nicht vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Erziehung, ihrer Berufsbildung, ihrer Persönlichkeitsentwicklung und Persönlichkeitsentfaltung, ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Eingliederung in die Gesellschaft wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich behindert sind oder bei denen in absehbarer Zeit mit dem Eintritt einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen ist, insbesondere bei Kleinkindern.

(2) Als Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen gelten auch seh- und hörbeeinträchtigte, taubblinde, stumme und gehörlose Menschen und Menschen mit zentralen Störungen der Sinnesverarbeitung und daraus resultierenden erheblichen Behinderungen in der Kommunikation und Orientierung, soweit es sich dabei nicht um Entwicklungsstörungen im Hinblick auf schulische Fertigkeiten handelt.

§3

Arten der Leistungen

(1) Zur Erreichung des Ziels nach §1 Abs1 kommen

folgende Leistungen nach diesem Landesgesetz in Betracht:

(2) [...]

[...]

§8

Arten der Hauptleistungen

(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:

(2) Auf die Hauptleistungen nach Abs1 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach §26 Abs3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen einer Leistung nach Abs1 besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

[...]

§11

Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen sind Maßnahmen der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität zu leisten, um ihnen einen angemessenen Arbeitsplatz sowie die Erhaltung und die Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten durch entsprechende Aktivität zu ermöglichen.

(2) Als Maßnahmen nach Abs1 kommen insbesondere in Betracht:

1. berufliche Qualifizierung;

2. geschützte Arbeit, insbesondere durch besondere Formen geschützter Arbeitsplätze in Betrieben oder in geschützten Werkstätten;

3. fähigkeitsorientierte Aktivität in Einrichtungen zur Arbeitsorientierung, Entwicklungsorientierung oder Tagesstrukturierung;

4. Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung;

5. Trainingsmaßnahmen.

(3) Der Umfang der Ansprüche nach Abs1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität Bedacht zu nehmen.

[...]

§14

Mobile Betreuung und Hilfe

(1) Mobile Betreuung und Hilfe ist zu leisten, wenn Menschen mit Beeinträchtigungen auf Grund der Eigenart der Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, Angelegenheiten in Bereichen des täglichen Lebens nach §13 Abs1 ohne fremde Hilfe zu besorgen und dieser Bedarf nur durch fachliches Personal gedeckt werden kann.

(2) Mobile Betreuung und Hilfe nach Abs1 kommt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Wohnmöglichkeit nach §12 Abs2 Gebrauch machen, nur in Betracht, wenn sie zur Erlangung einer selbständigen Lebensführung erforderlich ist.

(3) Der Umfang des Anspruchs nach Abs1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der mobilen Betreuung und Hilfe und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der mobilen Betreuung und Hilfe Bedacht zu nehmen.

[...]

§20

Beiträge und beitragspflichtige Personen

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine

Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach §8 Abs1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach §16 Abs1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen.

(2) Als Beitrag gemäß Abs1 können insbesondere herangezogen werden:

1. das Einkommen sowie das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs3 und 5;

2. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung nach diesem Landesgesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sofern die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist;

3. bei der Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach §16 Abs1 auch das Einkommen der oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten.

(3) Hat der Mensch mit Beeinträchtigungen Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann bereits anlässlich der Leistungsgewährung der Ersatzanspruch sichergestellt werden.

(4) Abweichend vom Abs1 ist

1. a) für Maßnahmen der Schulassistenz nach §10 Abs2,

b) für Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung nach §11 Abs2 Z1 sowie

c) für Maßnahmen der Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach §11 Abs2 Z4

kein Beitrag zu leisten und

2. für Maßnahmen der geschützten Arbeit nach §11 Abs2 Z2 lediglich das verwertbare Vermögen einzusetzen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs2 Z1 und 3 zu erlassen.

Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1. welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist;

2. in welchem Ausmaß das Vermögen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu berücksichtigen ist;

3. in welchem Ausmaß das Einkommen der oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bei der Gewährung von subsidiärem Mindesteinkommen nach §16 Abs1 zu berücksichtigen ist.

Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden."

2. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden - Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl. 78/2008, in der Fassung

LGBl. 39/2009, lauten:

"§1

Allgemeines, Beiträge zu den Leistungen

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen hat bei der Gewährung von Hauptleistungen nach §8 Abs1 Oö. ChG sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach §16 Abs1 Oö. ChG mit seinem Einkommen und verwertbarem Vermögen zu den Leistungen beizutragen.

(2) Bei der Gewährung von subsidiärem

Mindesteinkommen nach §16 Abs1 Oö. ChG haben neben dem Menschen mit Beeinträchtigungen die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte mit ihrem Einkommen zu den Leistungen beizutragen.

(3) Solange verwertbares Vermögen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.

(4) Solange Einkommen vorhanden ist, ist daraus - vorbehaltlich der in den folgenden Bestimmungen festgelegten Freibetragsgrenzen - der Beitrag zu leisten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten.

(5) Beträgt das monatliche Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen, dem eine Hauptleistung nach §§9, 10, 11, 12 Abs2 Z1, 13 oder 14 Oö. ChG gewährt wurde, mehr als 1.000 Euro, so ist der diesen Betrag übersteigende Differenzbetrag als laufender monatlicher Beitrag aus dem Einkommen zu entrichten, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Lebt der Mensch mit Beeinträchtigung in einer privaten Wohnform erhöht sich dieser Betrag auf 1.500 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 39/2009)

(6) Wenn kein oder kein kostendeckender Beitrag gemäß Abs1 bis 5 möglich ist, sind die Beiträge nach den §§5 ff zu leisten.

§2

Einkommen nach §20 Abs5 Z1 und Z. 3 Oö. ChG, Freibeträge

(1) Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

(2) Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:

1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß §25 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß §16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer,

2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß §2 Abs2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§36 EStG 1988), der Freibeträge nach §104 und §105 EStG 1988, der Investitionsrücklage (§9 EStG 1988) und des Investitionsbetrags (§10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Z1 hinzuzurechnen,

3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes,

4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs oder tatsächlich gewährt werden. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen für Kinder,

5. das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz

(KBGG).

[...]

§7

Beitrag zur fähigkeitsorientierten Aktivität

gemäß §11 Abs2 Z3 Oö. ChG

(1) Werden einem Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der fähigkeitsorientierten Aktivität gewährt und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

- jeweils gewährtes Pflegegeld x 0,4:38 Stunden x vereinbarte Leistungsstunden in der Woche = monatlicher Beitrag.

(2) Bei mehr als 38 vereinbarten Leistungsstunden in der Woche werden die darüber hinausgehenden Leistungsstunden bei der Berechnung des Beitrags nach Abs1 nicht berücksichtigt.

[...]

§10

Beitrag zu mobiler Betreuung und Hilfe

gemäß §14 Oö. ChG

Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen mobile Betreuung und Hilfe gewährt, und liegt ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder vor bzw. werden sonstige pflegebezogene Geldleistungen gewährt, errechnet sich der Beitrag daraus wie folgt:

§12

Deckelung der Beiträge

bei der Gewährung von Maßnahmen

Bei Gewährung von

darf die Summe der dafür gemäß §§5 bis 10 und §11 Abs1 zu entrichtenden Beiträge insgesamt nicht mehr als 80% des jeweils gewährten Pflegegeldes überschreiten."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

1.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Oö. Chancengleichheitsgesetzes und der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung verstoßen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art7 B-VG bzw. Art2 StGG:

1.1.1. Das Oö. Chancengleichheitsgesetz bekennt sich zur Förderung von Menschen mit Behinderung, um ihnen ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen (vgl. §1 Oö. ChG). Zur Erreichung dieses Ziels können Menschen mit Beeinträchtigungen bestimmte Hauptleistungen (§8 Oö. ChG) gewährt werden, wozu auch die "Fähigkeitsorientierte Aktivität" (§11 Oö. ChG) und die "Mobile Betreuung und Hilfe" (§14 Oö. ChG) zu zählen sind, welche dem Beschwerdeführer zuerkannt wurden.

§20 Oö. ChG sieht vor, dass Menschen mit

Beeinträchtigung bei den gewährten Hauptleistungen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge leisten. Zur Leistung von Beiträgen sollen "insbesondere" das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen herangezogen werden (Abs2 leg.cit.). Gemäß Abs5 leg.cit. hat die Oö. Landesregierung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs2 zu erlassen und dabei insbesondere zu regeln, welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigung in welcher Höhe und in welchem Ausmaß das Vermögen von Menschen mit Beeinträchtigung zu berücksichtigen ist.

Die auf Grund von §20 Abs5 Oö. ChG erlassene

Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung enthält - entsprechend §20 Abs1 Oö. ChG - den Grundsatz, dass bei der Gewährung von Hauptleistungen Beiträge aus dem Einkommen und verwertbaren Vermögen zu leisten sind (§1 Abs1 Oö. ChG-VO). §2 Abs2 Oö. ChG-VO bestimmt, welche Einkünfte zum Einkommen zu zählen sind. Dabei normiert Z4 leg.cit., dass alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs oder tatsächlich gewährt werden, als Einkommen gelten, wobei unter anderem Leistungen aus dem Grund einer Behinderung und pflegegeldbezogene Geldleistungen ausgenommen sind. Die Ausnahme des Pflegegeldes vom Einkommen im Sinne des §2 Abs2 Oö. ChG-VO gilt aber nicht generell: So bestimmen §7 Abs1 Oö. ChG-VO bzw. §10 Oö. ChG-VO hinsichtlich der Beiträge zu den Hauptleistungen "Fähigkeitsorientierte Aktivität" bzw. "Mobile Betreuung und Hilfe", dass bei Gewährung der genannten Hauptleistung und bei Vorliegen eines Pflegebedarfs im Sinne der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder bzw. bei Empfang von sonstigen pflegegeldbezogenen Geldleistungen ein mittels einer Berechnungsformel zu ermittelnder Beitrag aus dem jeweils gewährten Pflegegeld zu leisten ist. Letztlich darf gemäß §12 Oö. ChG-VO "die Summe der dafür gemäß §§5 bis 10 und §11 Abs1 zu entrichtenden Beiträge insgesamt nicht mehr als 80% des jeweils gewährten Pflegegeldes überschreiten".

1.1.2. Den für den Beschwerdefall maßgeblichen landesrechtlichen Rechtsvorschriften liegt nachvollziehbar der Gedanke zugrunde, dass das Pflegegeld als pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen dazu beitragen soll, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können. Es hat daher ausschließlich zweckgebundenen Charakter und verfolgt nicht den Zweck, das Einkommen des Betroffenen zu erhöhen (RV 776 BlgNR 18. GP, 25). Pflegegeld wird demgemäß als Einkommen angesehen und für die Beitragsverpflichtung berücksichtigt, wenn der Betroffene Leistungen in Anspruch nimmt, die ihm aus Gründen seines Pflegebedarfs entstehen und durch das ihm gewährte Pflegegeld abgedeckt werden sollen. Dieser Grundsatz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

In diesem Sinne ist §20 Abs2 Oö. ChG iVm §§7 und 10 Oö. ChG-VO keine Verletzung des Gleichheitssatzes zu unterstellen. Die §§7 und 10 Oö. ChG-VO schreiben - dem Grundsatz der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen konsequenterweise folgend - den aliquot zu berechnenden Beitragssatz aus dem bezogenen Pflegegeld fest. Für Personen, die Pflegegeld bzw. pflegegeldbezogene Geldleistungen erhalten, ergibt sich daher, dass sie Beiträge zu zuerkannten Hauptleistungen aus dem gewährten Pflegegeld (bis zu 80 % des jeweils gewährten Pflegegeldes; vgl. §12 Oö. ChG-VO) und nicht aus Einkommen oder Vermögen zu leisten haben. Eine derartige Regelung ist gleichheitsrechtlich unbedenklich.

1.2. Auch die zur Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf einen Verstoß der Verordnung gegen die in §20 Oö. ChG geregelten Grundsätze erweisen sich daher als nicht stichhaltig.

1.2.1. Nach Art18 Abs2 B-VG sind Verordnungen nur

"auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Eine Verordnung darf somit bloß präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (s. etwa VfSlg. 11.639/1988 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie VfSlg 14.895/1997). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz: VfSlg. 4644/1964, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art18 Abs1 (und 2) B-VG in Widerspruch (s. zB VfSlg. 4072/1961, 14.512/1996 und 16.902/2003 sowie VfSlg. 17.476/2005).

1.2.2. Die Verordnungsermächtigung des §20 Abs5

Oö. ChG legt fest, dass die Oö. Landesregierung zu regeln hat, welches Einkommen und in welchem Ausmaß verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Beilagen 1434/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. GP, weisen - wie auch die Oö. Landesregierung in ihrer Gegenschrift betont - ausdrücklich darauf hin, dass in der auf §20 Abs5 Oö. ChG gestützten Verordnung unter anderem Freibeträge bei Einkommen und bei Vermögen sowie eine Festlegung, inwieweit auf das Pflegegeld zugegriffen wird, geregelt werden sollen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Landesgesetzgeber im Oö. Chancengleichheitsgesetz das Pflegegeld bei der Verrechnung von Beiträgen für Leistungen, die auf Grund eines Pflegebedarfes zuerkannt werden, jedenfalls heranziehen wollte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass Pflegegeld der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen dienen soll. Aus diesem Grund stellt §20 Abs5 Oö. ChG die gesetzliche Grundlage für die Beitragsregelungen der §§7 und 10 Oö. ChG-VO dar.

Die Beitragsregelung der §§7 und 10 Oö. ChG-VO steht nicht im Widerspruch zu §2 Abs2 Z4 Oö. ChG-VO, wonach pflegegeldbezogene Geldleistungen aus dem Einkommensbegriff ausgenommen sind. Wie bereits oben unter Punkt 1.1.2. dargestellt, ist das Pflegegeld ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen, das zwar die finanziellen Mittel bzw. "Einkünfte" einer pflegebedürftigen Person nominell erhöht, jedoch nicht darauf abzielt, zweckfremd verwendet zu werden. Es soll zur Bestreitung des Pflegebedarfes herangezogen werden. Gerade dies kommt in der Zusammenschau der Regelungen des §2 Abs2 Z4 Oö. ChG-VO iVm der §§7 und 10 Oö. ChG-VO zum Ausdruck.

1.2.3. Soweit der Beschwerdeführer das "Fehlen einer Härtefallregelung" im Sinne des §20 Abs1 Oö. ChG auch für Kostenbeiträge aus Pflegegeld rügt, geht der Vorwurf ins Leere, weil Beiträge aus Pflegegeld immer nur aliquot je nach Bezug (vgl. die Berechnungsformeln der §§7 und 10 Oö. ChG-VO) und darüber hinaus gemäß §12 Oö. ChG-VO nur bis zu 80 % des jeweils gewährten Pflegegeldes verrechnet werden. Da das Pflegegeld nicht den Zweck verfolgt, das Einkommen des Betroffenen zu erhöhen, sondern ausschließlich zweckgebundenen Charakter hat, kann es zu keinen Härtefällen kommen, wenn das Pflegegeld zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen verwendet wird.

2. Angesichts der verfassungsrechtlichen

Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hätte.

2.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB

VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.2. Im vorliegenden Fall sind der Oö. Landesregierung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keine solchen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler anzulasten: Ob und inwieweit bescheidmäßig über den maximalen, tatsächlich vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Kostenbeitrag aus Pflegegeld (§12 Oö. ChG-VO) abgesprochen werden muss und ob die Hauptleistung "Fähigkeitsorientierte Aktivität" überhaupt aus Gründen des Pflegebedarfs zuerkannt wurde (§7 Abs1 Oö. ChG-VO) - nur in solchen Fällen ist ein Beitrag aus dem Pflegegeld oder sonstigen pflegebezogenen Geldleistungen und nicht wie sonst aus dem Einkommen und dem verwertbaren Vermögen zu zahlen - sind einfachgesetzliche Fragen, deren Klärung nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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