Spruch
W203 2229308-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 11.12.2019, DokNr. 447069001, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während des Kalenderjahres 2018 im Ausmaß von 3.364,00 Euro. Dieser Betrag wurde daher zu Recht von der belangten Behörde einbehalten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2018/19 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien und beantragte dafür am 23.11.2018 die Gewährung von Studienbeihilfe. Anlässlich der Antragstellung gab er an, dass er in den Kalenderjahren, für die er Studienbeihilfe beantrage, die (zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende) jährliche Einkommensgrenze von 10.000 Euro nicht überschreiten werde.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 17.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich 841,00 Euro ab September 2018 zuerkannt. Dabei wurde bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe keine „zumutbare Eigenleistung“ des Beschwerdeführers in Abzug gebracht.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum September 2018 bis Dezember 2018 Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 3.364,00 Euro ausgezahlt.
3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 20.05.2019 wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2018 im Ausmaß von 3.364,00 Euro ruhe und er diesen Betrag daher zurückzuzahlen habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Neuberechnung der Höhe der Studienbeihilfe nach Vorliegen sämtlicher Einkommensnachweise für das Kalenderjahr 2018 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe und dass der Differenzbetrag zwischen ausbezahlter Studienbeihilfe und tatsächlich zustehender Studienbeihilfe zurückzuzahlen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018 ein „Einkommen im Sinne Studienförderungsgesetzes“ in der Höhe von 8.301,98 Euro erzielt.
4. Am 28.05.2019 brachte der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 20.05.2019 ein und begründete diese auf das Wesentlich zusammengefasst wie folgt: Bei der Neuberechnung der Höhe der Studienbeihilfe sei ein Drittel seines im Einkommensteuerbescheid 2018 ausgewiesenen Einkommens in der Höhe von 24.905,93 Euro als „tatsächlich zugeflossenes Einkommen“ angesetzt worden. Dies sei aber insofern nicht korrekt, als er als „Dienstleister in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ ein Einkommen erziele, welches nicht – wie bei nichtselbständiger Tätigkeit – gleichmäßig über das gesamte Kalenderjahr verteilt werden könne. Tatsächlich habe er einen Großteil seiner Einkünfte bereits vor dem Studienbeginn im Oktober 2018 erwirtschaftet. Konkret hätten seine Einkünfte im September 2018 3.966,51 Euro und im Oktober 2018 577,16 Euro betragen, was zusammen nur 14,41 Prozent seines gesamten Jahreseinkommens – im Ergebnis somit 3.588,94 Euro - entsprechen würde. Im November und Dezember 2018 habe er keine Einkünfte erzielt. Gemäß der „Aliquotierungsregel“ habe er demnach lediglich 255,94 Euro an zu viel erhaltener Studienbeihilfe zurückzuzahlen.
5. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.12.2019, DokNr. 447069001 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 20.05.2019 bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Kontoauszüge vorgelegt habe, aus denen Zahlungseingänge in der Höhe von 3.190.76 Euro im September 2018 und in der Höhe von 3.965,46 Euro im November 2018 ersichtlich seien. Schon wenn man nur diese beiden Zahlungseingänge in der Höhe von insgesamt 7.156,22 Euro heranziehe, sei die Zuverdienstgrenze für vier Monate in der Höhe von 3.333,33 Euro so weit überschritten, dass die gesamte erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen sei.
Der Bescheid wurde am 14.01.2020 zugestellt.
6. Am 07.02 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Für die Zuverdienstgrenze sei nicht der Zeitpunkt der Zahlungseingänge, sondern der mit der Zahlung verbundene Leistungszeitraum, in dem die Einkünfte erwirtschaftet worden seien, relevant. So verhalte es sich auch bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Abstellen auf den Leistungszeitpunkt sei somit schon aus gleichheitsrechtlicher Sicht geboten, da ansonsten Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit ungleich behandelt würden.
Auch gemäß § 5 Abs. 1 FLAG bleibe bei der Ermittlung des Einkommens des Kindes jenes Einkommen außer Betracht, welches vor oder nach den Zeiträumen erzielt werde, für die Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Gleiches müsse auch im Anwendungsbereich des Studienförderungsgesetzes für Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten.
Im Falle des Beschwerdeführers sei die Leistungserbringung für die im September 2018 erfolgte Zahlung von 3.190,76 Euro im Juli und August 2018 erfolgt.
Darüber hinaus gebe es auch einen eindeutigen Zusammenhang zwischen den wirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dessen Studienaktivität. Demnach sei dessen gewerbliche Tätigkeit nach August 2018 drastisch reduziert worden und habe er sich stattdessen auf die schnelle und erfolgreiche Absolvierung seines Studiums konzentriert.
Das Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne des Studienförderungsgesetzes im Zeitraum September bis Dezember 2018 betrage demnach 3.965,46 Euro und nicht – wie von der belangten Behörde zu Unrecht angenommen – 7.156,22 Euro.
Es werde daher beantragt, den Rückforderungsbetrag gesetzmäßig zu berechnen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
7. Mit Schreiben vom 04.03.2020, eingelangt am 06.03.2020, legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit hg. Erkenntnis W203 2229308-1/3E vom 28.01.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September bis Dezember 2018 die in § 49 Abs. 3 iVm § 31 Abs. 4 StudFG normierte „Zuverdienstgrenze“ in einem Ausmaß überschritten habe, dass die gesamte in diesem Zeitraum bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen sei.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen.
9. Am 23.03.3021 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung außerordentliche Revision gegen das hg. Erkenntnis W203 2229308-1/3E vom 28.01.2021 ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass zum einen das sowohl von der belangten Behörde als auch vom BVwG herangezogene „Zuflussprinzip“ nicht anzuwenden, sondern vielmehr auf den Zeitraum der Leistungserbringung abzustellen sei und zum anderen bei der Ermittlung des Rückzahlungsbetrages zu Unrecht vom Bruttoeinkommen und nicht vom „Einkommen iSd StudFG“ des Beschwerdeführers ausgegangen worden sei.
Mit Erkenntnis Ra 2021/10/0059-8 des VwGH vom 15.07.2024 wurde das hg. Erkenntnis W203 2229308-1/3E vom 28.01.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da das BVwG eine vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt habe und das Erkenntnis auch mangelhaft begründet sei.
10. Am 21.05.2025 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog im Kalenderjahr 2018 im Zeitraum September bis Dezember Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich 841,00 Euro, insgesamt somit in der Höhe von 3.364,00 Euro. Aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung getätigten Angabe, dass er die „Zuverdienstgrenze“ nicht überschreiten werde, wurde bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe eine „zumutbare Eigeneleistung des Studierenden“ nicht in Abzug gebracht.
Der Beschwerdeführer erzielte im Kalenderjahr 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 31.670,47 Euro, wovon ein Betrag in der Höhe von insgesamt 7.892,89 Euro im Zeitraum September bis Dezember 2018 an den Beschwerdeführer ausgezahlt wurde.
Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 weist ein zu versteuerndes Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 24.905,93 Euro aus, wobei bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein „Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs.1 Z 2 EStG 1988)“ berücksichtigt wurde.
Die gesamte Rückzahlung wurde durch Einbehaltung eines Teiles der Studienbeihilfenraten, die dem Beschwerdeführer aufgrund eines weiterhin bestehenden Anspruches auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2019/20 ausbezahlt wurden, getilgt, sodass zum Entscheidungszeitpunkt keine Rückforderungsansprüche der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer mehr bestehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der gegenständlichen Beschwerde, der außerordentlichen Revision sowie der am 21.05.2025 hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Berechnung der Höhe der Studienbeihilfenbeträge und deren Auszahlung ergeben sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Antragsunterlagen des Beschwerdeführers und den Bescheiden der Studienbeihilfenbehörde.
Die Feststellungen zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2018 und zu den Zeiten des Zufließens der Einkünfte ergeben sich aus dem ebenfalls im Verfahrensakt aufliegenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 sowie den vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Kontoauszügen und Honorarnoten.
Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer aktuell keine Rückzahlungsverpflichtungen mehr bestehen, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben beider Verfahrensparteien im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Gemäß § 6 Z 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12).
Gemäß § 8 Abs. 1 StudFG (1) ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
Gemäß § 9 Z 2 StudFG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen: die Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, idF BGBl. I Nr. 118/2015, kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden: […]
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 erster Teilsatz StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen.
Gemäß § 11 Abs. 2 StudFG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.
Gemäß § 51 Abs. 2 StudFG ist im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. […].
3.1.2. In der Sache:
3.1.2. Verfahrensgegenständlich entscheidend ist die Auslegung der Bestimmung des § 12 Abs. 3 StudFG, der zu Folge das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen ist, als es „in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird“. Da der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt des Bezuges der Einkünfte abstellt, kommt es dabei nicht etwa auf den Zeitraum an, für den die Einkünfte gebühren oder in dem die Leistungen, auf denen die Einkünfte basieren, erbracht wurden, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens der Einkünfte. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Einkünfte dann zugeflossen sind, wenn der Studierende die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsgewalt darüber erlangt hat (VwGH 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144).
Wenn der Beschwerdeführer – in seiner außerordentlichen Revision an den VwGH und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG – vorbringt, dass die zitierten Erkenntnisse des VwGH verfahrensgegenständlich schon deswegen nicht herangezogen werden könnten, weil es sich in den Fällen der zitierten VwGH-Judikatur jeweils um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines Elternteils des Studierenden gehandelt habe, während verfahrensgegenständlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Studierenden selbst zu beurteilen wären, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der VwGH stellt in den zitierten Erkenntnissen bei der Heranziehung des „Zuflussprinzips“ weder auf die Art der Einkünfte noch darauf ab, um Einkommen welcher Art von Personen, die gemäß Studienförderungsgesetz für die soziale Bedürftigkeit maßgeblich sind (Studierende bzw. Studierender, Eltern der Studierenden bzw. des Studierenden und Ehegatte oder Ehegattin der Studierenden bzw. des Studierenden – vgl. § 7 Abs. 1 StudFG), sondern er begründet dies ausschließlich damit, dass sich ab diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Person jeweils erhöht, sodass sie in der Lage ist, die Lebenshaltungskosten während eines Studiums zu tragen, und zwar entweder in Form einer „zumutbaren Unterhaltsleistung“ (eines Elternteils bzw. eines Ehegatten/einer Ehegattin der oder des Studierenden) oder einer „zumutbaren Eigenleistung“ (des/der Studierenden selbst). Da eine Studienbeihilfe immer nur dann zum Tragen kommen soll, wenn ein Studierender/eine Studierende selbst nicht in der Lage ist, die Lebenshaltungskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten und diese auch nicht durch finanzielle Unterstützung der (unterhaltspflichtigen) Eltern oder des Ehegatten/der Ehegattin eines/einer Studienreden möglich ist, kommt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die Anwendung des „Zuflussprinzips“ weder auf die Einkunftsart noch darauf an, von welcher Person iSd § 7 Abs.1 StudFG die Einkünfte erzielt werden.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der vwGH in beiden zitierten Erkenntnissen auf das Erkenntnis VwGH 14.12.1987, Zl. 86/12/0116 verweist, in welchem dieser festhält, dass Einkünfte nur „im Wesentlichen“ dann zugeflossen sind, wenn man die entsprechende Verfügungsgewalt darüber erlangt habe, lässt sich schon deshalb nichts für den Beschwerdeführer gewinnen, weil der VwGH in den beiden zitierten, später ergangenen Erkenntnissen unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 14.12.1987, Zl. 86/12/0116 die Kernaussage des Erkenntnisses wiederholt, dabei aber die Wortfolge „im Wesentlichen“ nicht mehr verwendet.
Dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach des „Zuflussprinzip“ nicht uneingeschränkt gelte und zur Untermauerung dafür auf weitere Materiengesetze wie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie zu diesen ergangene, einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verweist, ist entgegenzuhalten, dass diesen Materiengesetzen jeweils unterschiedliche, nicht mit den Zielsetzungen des Studienförderungsgesetzes (Ermöglichung der Aufnahme, des Betreibens und des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums für leistungsfähige und leistungswillige, sozial bedürftige Personen) übereinstimmende Zielsetzungen zugrunde liegen. Da sich die zum Studienförderungsgesetz zum Thema „Zuflussprinzip“ ergangene Judikatur seit Jahrzehnten als eindeutig und einheitlich erweist, lässt sich aus dem Verweis auf die – allenfalls von der (uneingeschränkten) Anwendung des „Zuflussprinzips“ abweichende – höchstgerichtlichen Judikatur zu anderen Materiengesetzen nichts für den Beschwerdeführer gewinnen.
Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei bei der Ermittlung der Höhe der „tatsächlichen zumutbaren Eigenleistung des Studierenden“ und somit der Höhe der zurückzuzahlenden Studienbeihilfenbeträge zu Unrecht nicht vom „Einkommen iSd StudFG“ des Beschwerdeführers ausgegangen, ist teilweise zutreffend. So wird sowohl im Rückforderungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 20.05.2019 als auch im angefochtenen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 11.12.2019 im Anhang in der Zeile „tatsächlich zugeflossenes Einkommen“ ein Betrag idHv 8.301,98 Euro ausgewiesen, also offensichtlich ein Drittel des gemäß Einkommensteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers zu versteuernden Gesamtjahreseinkommens. Diese Herangehensweise erweist sich aber schon deshalb als nicht korrekt, da der Beschwerdeführer angegeben und auch durch entsprechende Nachweise belegt hat, dass sich seine Einkünfte nicht gleichmäßig über das Kalenderjahr 2018 verteilt hätten. Wie sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen – insbesondere den Kontoauszügen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2018 – sowie den Aussagen beider Verfahrensparteien im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2025 ergibt, hat der Beschwerdeführer im maßgeblichen Kalenderjahr 2018 Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb idHv von 31.670,47 Euro erzielt, wovon ein Betrag in der Höhe von insgesamt 7.892,89 Euro im Zeitraum September bis Dezember 2018 an den Beschwerdeführer ausgezahlt wurde. Dies entspricht einem Anteil von 24,92% der Gesamtjahreseinkünfte.
Die belangte Behörde ist somit bei der Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers zutreffender Weise vom Einkommensteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. § 8 Abs. 1 Z1 iVm § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG), hätte aber davon nicht ein Drittel, sondern lediglich einen Anteil von 24,95% heranziehen dürfen.
Da das „Einkommen iSd StudFG“ des Studierenden im Jahr 2018 gemäß Einkommensteuerbescheid 2018 in Summe 28.636,46 Euro (Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid idHv EUR 24.905,93 zuzüglich des Gewinnfreibetrages idHv EUR 3.730,53) beträgt, ergibt sich ein im Zuge der „Aliquotierung“ ermitteltes, hier maßgebliches „Einkommen iSd StudFG“ des Beschwerdeführers im Zeitraum September bis Dezember 2018 idHv EUR 7.136,20. Abzüglich des „Freibetrages“ gemäß § 31 Abs. 4 StudFG idHv EUR 3.333,00 ergibt sich somit eine zumutbare Eigenleistung des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2018 idHv EUR 3.803,20.
Da dieser Betrag die Höhe der gesamten im Kalenderjahr 2018 erhaltenen Studienbeihilfe übersteigt, hat die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht die gesamte im Kalenderjahr 2018 ausgezahlte Studienbeihilfe vom Beschwerdeführer zurückgefordert.
Es war daher nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.