JudikaturOGH

3Ob144/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***-V*** Gesellschaft mbH Co KG, Wien 19., Muthgasse 2, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1) "DIE G*** W***" Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH Co KG, 2) "DIE G*** W***" Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, beide Wien 16., Odoakergasse 34-36, beide vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Dr.Thomas Höhne und Dr.Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 400.000,-), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 22.September 1989, GZ 3 R 141/89-18, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11. Mai 1989, GZ 37 Cg 9/89-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung vom 27.4.1989, 37 Cg 9/89-11, hatte das Erstgericht den Beklagten geboten, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes unter Bezugnahme auf die klagende Partei oder die N*** K*** Z*** herabsetzende und unrichtige Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, insbesondere die Behauptungen

a) Woche-Leser müssen wissen, wem sie den Handstreich verdanken, der sie um die Steuervergütung bringen soll,

b) deutsch-österreichische Zeitungszaren, also die dem kleinen Sparer offenbar kein Zuckerl gönnen,

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig. Die einstweilige Verfügung vom 27.4.1989, die von der zweiten Instanz mit einer "Maßgabe" "bestätigt" worden war, wurde über Revisionsrekurs der klagenden (betreibenden) Partei mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30.5.1990, 4 Ob 75/90, mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß sie wie folgt zu lauten hat: "Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird den beklagten Parteien verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Klägerin oder die N*** K***-Z*** die (bisher als "insbesondere" bezeichneten) unwahren Behauptungen ... oder sinngleiche

Äußerungen zu machen". Das von der Klägerin beantragte allgemeine Verbot, unwahre herabsetzende Behauptungen über die Klägerin oder die N*** K***-Z*** aufzustellen, sei zu weit gefaßt, weil es im wesentlichen nur den Tatbestand des § 7 UWG wiedergebe, ohne auf die konkreten Wettbewerbsverstöße Bezug zu nehmen; ein solches Verbot wäre inhaltsleer und könnte auch keinen tauglichen Exekutionstitel bilden. Dem Spruch der einstweiligen Verfügung sei daher eine - durch das Vorbringen der Klägerin ebenso wie durch den Sicherungsantrag gedeckte - Fassung zu geben gewesen, welche nicht nur die konkret beanstandeten Verhaltensweisen, sondern auch sinnähnliche herabsetzende Äußerungen erfasse.

Der im Exekutionsantrag angeführte Zeitungsartikel der verpflichteten Partei betrifft, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ein anderes Sachthema als die dem Exekutionstitel zugrundeliegenden wettbewerbswidrigen Äußerungen der verpflichteten Partei, mit denen die gerichtlichen Schritte der betreibenden Partei gegen die von der verpflichteten Partei angekündigte Rückerstattung der Zinsertragssteuer in ihrer Zeitschrift beantwortet und kommentiert wurde.

Dahingestellt bleiben kann aber, ob die zweite Instanz den Exekutionsantrag auf der Basis der erstinstanzlichen oder ihrer eigenen Entscheidung zu Recht abgewiesen hat. Zwar ist die angefochtene Entscheidung auf Grund der Aktenlage zu überprüfen, wie sie zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichtes gegeben war. Eine antragsgemäß bewilligte Exekution aber wäre auf Grund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.5.1990, 4 Ob 75/90, gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO über Antrag der verpflichteten Partei einzustellen, weil sie nach dem Wortlaut dieser Entscheidung jedenfalls nicht mehr berechtigt wäre, und es wären der betreibenden Partei die zugesprochenen Kosten gemäß § 75 EO abzuerkennen. Es kann daher der betreibenden Partei kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution zugestanden werden, von der feststeht, daß sie unter Aberkennung der Kosten einzustellen wäre.

Der betreibenden Partei fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über ihr Rechtsmittel, sodaß dieses als unzulässig zurückzuweisen war (Heller-Berger-Stix 648 f).

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