JudikaturOGH

RS0001482 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 1965

Soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt, kann dafür auch der Verpflichtete herangezogen werden. Es ist ihm daher bei Einstellung der Exekution gem § 39 Abs 1 Z 6 EO selbst dann in bezug auf die Exekutionsbewilligung ein Rekursinteresse zuzubilligen, wenn der betreibende Gläubiger auf den Ersatz der ihm zugesprochenen Kosten verzichtet hat.

Rückverweise