RS0002490 – OGH Rechtssatz
Wurde der Verpflichtete im Exekutionsbewilligungsbeschluß zur Zahlung der Kosten des Exekutionsantrages gemäß § 74 EO verpflichtet, so besteht das rechtliche Interesse an der Anfechtung dieses Beschlusses (in der Hauptsache) trotz einer allfälligen späteren gänzlichen Einstellung des Exekutionsverfahrens weiter (EvBl 1965/243, EvBl 1971/218, ebenso 3 Ob 48/72 und 3 Ob 140/72). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die im Bewilligungsbeschluß dem Verpflichteten auferlegten Kosten nach § 75 EO - auf Antrag oder von Amts wegen - aberkannt werden könnten.