3Ob244/00d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Nora K*****, vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Claudia K*****, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wegen S
265.600 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 4 R 234/00m-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 18. Mai 2000, GZ 7 E 41/99z-42, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Verpflichtete beantragte mit dem am 26. 1. 2000 eingebrachten Antrag ON 25 die Einstellung der zur Hereinbringung einer Forderung von S 265.600 sA geführten Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft wegen Überdeckung gemäß § 41 Abs 2 EO. Die betreibende Partei führe aufgrund desselben Exekutionstitels auch zu 66 E 5005/99w des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien Exekution; die dort gepfändete und überwiesene Forderung übersteige die betriebene Forderung bei weitem.
Die betreibende Gläubigerin beantragte die Abweisung dieses Antrags.
Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten teilweise Folge und schränkte die Exekution insoweit gemäß § 41 Abs 2 EO ein, dass sie nur mehr zur Hereinbringung der mit Beschluss vom 15. 5. 2000 (ON 40) bestimmten Kosten für die Vorlage der Versteigerungsbedingungen von S 4.366,80, der mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. 5. 2000 bestimmten Kosten für die Äußerung vom 27. 1. 2000 von S 4.366,80 und der weiteren noch entstehenden Kostenforderungen dieses Verfahrens zu führen ist; der (weitergehende) Antrag, die Exekution zur Gänze einzustellen, werde (bleibe) abgewiesen. Es sprach aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO abhängig sei.
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Ergebnisse der Forderungsexekution 66 E 5005/99w des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die auch in dieser Zwangsversteigerung betriebene Forderung an Kapital und Kosten gedeckt sei. Dennoch könne entgegen dem Standpunkt der Verpflichteten die Zwangsversteigerung nicht zur Gänze wegen Überdeckung nach § 41 Abs 2 EO eingestellt werden. Die Verpflichtete übersehe, dass zusätzlich zur betriebenen Forderung in der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 18. 5. 2000, somit noch vor der Fassung des angefochtenen Beschlusses, Kosten für die Vorlage der Versteigerungsbedingungen bestimmt wurden. Diese und noch weitere in der Zwangsversteigerung auflaufende Kosten seien durch die Forderungsexekution nicht gedeckt, sodass insoweit mangels Überdeckung eine (gänzliche) Einstellung der Zwangsversteigerung nicht in Betracht kommen könne. Die Zwangsversteigerung sei daher um jene betriebenen Forderungsteile einzuschränken, die unzweifelhaft in der Forderungsexekution gedeckt sind.
Der Beschluss des Rekursgerichtes ist in seinem die Einschränkung bewilligenden Teil in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem sie den ihren Antrag auf gänzliche Einstellung der Exekution abweisenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes bekämpft, ist nicht zulässig. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nur mehr strittig, ob die Exekution zur Hereinbringung von Exekutionskosten weiterzuführen ist, die nur in diesem Exekutionsverfahren nach Einbringen des Einstellungsantrags bestimmt wurden.
Die entsprechenden Beschlüsse gehören weiterhin dem Rechtsbestand an; ein Beschluss auf Aberkennung der Kosten gemäß § 75 EO wurde bisher nicht gefasst.
Aus diesem Grund ist (zumindeste derzeit) kein Grund für eine gänzliche Einstellung der Exekution gegeben. Der Lösung dieser Rechtsfrage kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinn des gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO zu, zumal sie sich aus allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen ergibt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Verpflichteten ist daher gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.