RS0002221 – OGH Rechtssatz
Auch im Rückforderungsstreit dürfen Umstände, die gemäß § 75 EO nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren nachzuprüfen sind, nicht als Vorfrage unter Verstoß gegen die Bindung an die in Rechtskraft erwachsenen Kostenentscheidungen neu geprüft werden. Dieses verfahrensrechtliche Hindernis besteht nicht bei den Kosten, für die am Tage ihres Entstehens der betreibenden Partei kein Betreibungsanspruch mehr zugestanden hat.