JudikaturOGH

3Ob114/92 – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Prof. Dr.Robert J*****, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Schellhorn OEG in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Dr.Jörg H*****, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Dr.Wolfram Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung eines Widerrufs, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 7. Juli 1992, GZ 6 R 115, 116/92-18, womit der Beschluß der Landesgerichtes Klagenfurt vom 23.April 1992, GZ 21 Cg 93/92-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Beantwortung dieses Rechtsmittels werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung vom 13.April 1992 (ON 2) trug das Erstgericht dem Verpflichteten (die Unterlassung näher dargestellter rufschädigender Äußerungen über den Betreibenden sowie ua) auf, die von ihm in der ORF-Pressestunde vom 5.April 1992 über den Betreibenden gemachte - näher dargestellte - Äußerung im Fernsehen des österreichischen Rundfunks zu widerrufen. Auf Antrag des Betreibenden bewilligte das Erstgericht diesem aufgrund der genannten einstweiligen Verfügung mit Beschluß vom 23.April 1992 (ON 7) die Exekution gemäß § 353 EO in der Weise, daß der Betreibende ermächtigt wurde, auf Kosten des Verpflichteten die näher umschriebene Widerrufserklärung im Fernsehen des österreichischen Rundfunks verlesen zu lassen. Gegen diese Entscheidungen des Erstgerichtes erhob der Verpflichtete Rekurs. Das Rekursgericht änderte mit dem angefochtetenen Beschluß die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß es den Sicherungsantrag zur Gänze abwies und den Exekutionsantrag zurückwies. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes stellte mit Beschluß vom 24. November 1992 zu 4 Ob 82/92 die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes im Umfang ihres befristeten Unterlassungsgebotes wieder her, bestätigte jedoch die Abweisung des Sicherungsantrages bezüglich des Widerrufs und dessen Veröffentlichung im Fernsehen des österreichischen Rundfunks.

Mit dieser Entscheidung ist dem Exekutionsbegehren des Betreibenden der Boden (nämlich der Exekutionstitel) entzogen, sodaß ihm für die Behandlung seines auf die Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung abzielenden Rechtsmittels die Beschwer abzusprechen ist. Dies trifft ungachtet der Bestimmung des § 50 Abs 2 ZPO auch auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu, weil auch diesen gemäß § 75 EO die Grundlage entzogen ist. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen. Dasselbe gilt für dessen Beantwortung, weil das Rechtsmittelverfahren in der Frage der Exekutionsbewilligung nicht zweiseitig ist.

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