Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 28.2.2025, AZ ** (= GZ B*-17 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Fortsetzung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten a b g e w i e s e n wird.
Die gelinderen Mittel werden nach § 177 Abs 2 StPO aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt gegen den ** geborenen A* zu B* ein Ermittlungsverfahren wegen des (nunmehr) Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB. Sie beantragte über ihn am 3.2.2025 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungs- [und -ausführungs-] gefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a, b und d StPO zu verhängen (ON 1.1, 2). Nach Einvernahme des Beschuldigten zur Sache und zu den Haftgründen verhängte der Einzelrichter im Ermittlungsverfahren über den Genannten mit Beschluss vom 4.2.2024 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungs [und -ausführungs-] gefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und d StPO mit einer Wirksamkeit bis längstens 18.2.2025 und setzte diese nach Durchführung einer Haftverhandlung am 17.2.2025 aus den genannten Haftgründen mit einer Wirksamkeit bis längstens 17.3.2025 fort. Dabei ging der Erstrichter davon aus, dass der Beschuldigte dringend verdächtig sei, am 1.2.2025 gegen 14.00 Uhr in ** seiner (vormaligen) Lebensgefährtin C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht zu haben, indem er sich dieser in der gemeinsamen Wohnung an der Adresse ** von hinten genähert und ihr mit einem Küchenmesser (Santoku-Messer mit einer Klingenlänge von ca 17 cm) mit einer durchziehenden Bewegung in den Hals geschnitten habe. In rechtlicher Hinsicht subsumierte der Erstrichter diesen Verdacht dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (ON 10 und ON 14).
Nach der kontradiktorischen Einvernahme der Zeugin C* am 28.2.2025 beantragte der Beschuldigte seine Enthaftung, gegen die sich die Staatsanwaltschaft Feldkirch aussprach.
Nach Durchführung einer weiteren Haftverhandlung am 28.2.2025 hob das Erstgericht die an sich aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- [und -ausführungs-] -gefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO als berechtigt erachtete Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel, nämlich die Weisung, die gegen den Beschuldigten erlassene einstweilige Verfügung nach § 382b EO nicht zu übertreten, somit die vormalige gemeinsame Wohnung an der Adresse **, nicht zu betreten sowie binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, wo der Beschuldigte seinen Aufenthaltsort genommen habe, auf. Begründend führte das Erstgericht aus, dass mit Blick auf die kontradiktorische Einvernahme des Opfers der zuvor angenommene Verdacht des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB nicht mehr dringend sei. Aufgrund der Angaben der Zeugin sei der Beschuldigte nunmehr dringend verdächtig, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 (allenfalls Abs 2) StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB begangen zu haben. Die Zeugin habe im Gegensatz zu ihrer rudimentären polizeilichen Einvernahme eine abgeänderte/genauere Version des Geschehens zu Protokoll gegeben und deponiert, dass der Beschuldigte das Messer zwar unvermittelt und für sie überraschend im Hals-/Kinnbereich angesetzt, das Messer aber nicht waagrecht an ihren Hals, sondern vielmehr senkrecht mit der Schneide nach oben angesetzt habe. Wie es zu ihrer leichten Verletzung gekommen sei, habe die Zeugin nicht mehr in Erinnerung gehabt, aber angegeben, dass es gut sein könne, dass sie sich bewegt und dadurch geschnitten habe. Wegen der bereits erlassenen Gewaltschutzmaßnahmen sei der Haftgrund der Tatbegehungs- [und -ausführungs- ] -gefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO nicht mehr von einer solchen Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nicht wirksam entgegengetreten werden könne. Die Haftgründe der Verdunkelungs- und Fluchtgefahr würden nicht mehr vorliegen (ON 17).
Ausgehend von dieser Entscheidung wurde der Beschuldigte noch am 28.2.2025 enthaftet. Er befindet sich zwischenzeitlich wieder in ** (Mitteilung ON 19).
Gegen die vom Beschuldigten nicht bekämpfte Haftentscheidung vom 28.2.2025 richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und „die Verhängung der Untersuchungshaft betreffend den Beschuldigten anzuordnen“, weil nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Haftgründe der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungs- [und -ausführungs-] -gefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und d StPO durch gelindere Mittel nicht beseitigt werden könnten. „Unabhängig davon, ob aufgrund der Angaben des Opfers in der kontradiktorischen Einvernahme das Verhalten des Beschuldigten nach §§ 15, 75 StGB zu qualifizieren sei“, sei die Fortdauer der Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Freiheitsstrafe unverhältnismäßig (ON 15).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde. Der Beschuldigte erstattete innerhalb offenstehender Frist dazu keine Gegenäußerungen.
Die Beschwerde dringt nicht durch.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hält den Beschuldigten zwar für noch immer konkret, nicht mehr aber für dringend verdächtig, dieser habe am 1.2.2025 in ** seine vormalige Lebensgefährtin C* (siehe KZV ON 20, 8) in ihrer gemeinsamen Wohnung (vorsätzlich) zu töten versucht, indem er sich ihr von hinten näherte und ihr mit einem Küchenmesser (Santoku-Messer mit einer Klingenlänge von ca 17 cm) eine mehrere Zentimeter lange Schnittwunde am Hals beugeseitig zugefügt habe.
In Ansehung der äußeren Tatseite resultiert der konkrete Verdacht aus den im zwischenzeitlich vorliegenden Abschlussbericht der PI D* dargestellten kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen samt Lichtbildbeilagen, insbesondere zur verwendeten Tatwaffe (Lichtbild ON 7, 1) und den durch den Angriff verursachten Verletzungen der C* im Bereich des Halses (Ambulanzbericht ON 22.7, 3 und Lichtbildbeilage zu den Verletzungen des Opfers ON 22.14, 1 ff iVm dem Amtsvermerk der ersteinschreitenden Polizeibeamten ON 22.17, 2) in Verbindung mit den Erstangaben des Opfers bei der Polizei (ZV C* ON 2.3, 1 ff). Aus der Art der Tatbegehung (Zufügung einer Schnittverletzung im Halsbereich) und der dabei verwendeten Tatwaffe (Santoku Messer mit einer Klingenlänge von 17 cm) ist bei lebensnaher Betrachtungsweise der einfache Verdacht auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz abzuleiten.
Entgegen der erstrichterlichen Einschätzung schilderte die Zeugin bei ihrer Ersteinvernahme vor der Polizei in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die ** Sprache den Vorfall nicht nur kursorisch, sondern durchaus detailliert, konsistent und im Kern widerspruchsfrei. Sie gab zusammengefasst an, dass der Beschuldigte sie mit dem Messer geschnitten habe. Er sei hinter ihr gestanden und habe sie am Hals geschnitten, sie sei dabei gesessen. Das Messer habe er in der rechten Hand gehalten. Er habe es aus einem Messerblock in der Küche herausgenommen. Er habe ihr das Messer nicht zuvor an den Hals gehalten. Er sei hinter sie gelaufen und habe mit dem Messer ihren Hals durchgeschnitten (ZV C* ON 2.3, 1 ff). Diese Angaben und die informellen Erstangaben gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, wonach sie den Oberkörper zurück bzw wegbewegt und dadurch eine schlimmere Verletzung verhindert habe (Amtsvermerk ON 22.17, 3), sind zwanglos und gut mit dem durch Lichtbilder dokumentierten Verletzungsbild am Hals des Opfers vereinbar, das eine mehrere Zentimeter lange leicht schräg von rechts unten nach links oben (aus Opfersicht) verlaufende blutende Schnittwunde im Halsbereich erlitt (Lichtbild Beilage ON 22.14, 1ff und Amtsvermerk ON 22.17, 2). Die in Richtung fahrlässiger Tatbegehung gehende (Unfall-)Version des Beschuldigten, dass er das Messer in der rechten Hand gehalten, dieses seiner Lebensgefährtin an den Hals gehalten und durchgezogen habe um ihr zu demonstrieren, wie er ihren Ex-Mann umbringen würde, wenn er dafür keine Strafe bekommen würde, ist wenig lebensnah und wenig glaubwürdig (BV ON 2.2, 1 ff und ON 9).
Allerdings hat das Opfer seine Erstangaben zum Tathergang und zur Frage der Verletzungsentstehung anlässlich der KZV wesentlich abgeschwächt und relativiert. Die Zeugin gab nunmehr zusammengefasst an, dass sie nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte während des Geschehens etwas zu ihr gesagt habe. Sie erinnere sich daran, dass er hinter ihr gewesen sei, allerdings sei es auch möglich, dass er sich ihr gegenüber befunden habe. Er habe sie nur erschrecken wollen und ihr das Messer mit der Schneide nach oben unter das Kinn gehalten. Es sei möglich, dass sie in dieser Situation ihren Kopf weggedreht habe und deswegen verletzt worden sei, sie erinnere sich nicht daran, dass sich das Messer bewegt habe (KZV C* ON 20).
Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Zeugin ihre Anschuldigungen wegen ihres Naheverhältnisses zum Beschuldigten abgeschwächt hat, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die nur oberflächlichen Verletzungen des Opfers am Hals (Ambulanzbericht ON 22.7, 3; Lichtbilder ON 22.14, 1ff) grundsätzlich auch mit diesen relativierenden Angaben – und mit den Depositionen des Beschuldigten - zum Tathergang noch in Einklang zu bringen sind. Daraus folgt, dass bei einer gesamthaften Betrachtung des Ermittlungsstands und der Beweisergebnisse mit Blick auf das in Ermittlung gezogene Tatgeschehen vom 1.2.2025 vor allem wegen der Erstangaben des Opfers zum Tathergang zwar noch immer ein oben dargestellter konkreter Verdacht gegen den Beschuldigten in Richtung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu rechtfertigen ist, nicht mehr aber die Annahme hoher Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung. Ausgehend davon ist wegen dieses Vorfalls der vom Erstgericht ausgemachte, ohnedies nicht weiter konkretisierte dringende Verdacht in Richtung § 107 Abs 1 und 2 StGB ebenso wenig zu erblicken, wie ein dringender Verdacht in Richtung des Vergehens einer bloß fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB.
Weil aber Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft einen dringenden Verdacht voraussetzen ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 2f mwN), der hier nicht gegeben ist, konnte die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe nicht durchdringen, dass schon der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten abzuweisen war.
Gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO setzen zwingend einen dringenden Verdacht und das Vorliegen von Haftgründen voraus. Sie waren daher aus Anlass der Beschwerde nach § 177 Abs 2 StPO aufzuheben ( Kirchbacher/Rami aaO § 177 Rz 10).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden