G310 2267663-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025, Zl. XXXX , betreffend die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Aufgrund seiner Vorstrafenbelastung wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.01.2023, Zl. XXXX , gegen den Beschwerdeführer (BF) ein zweijähriges Einreiseverbot samt Nebenentscheidungen erlassen.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2023, GZ. G306 2267663-1/9E, behoben, da sich ein Aufenthaltsverbot unter Berücksichtigung der Beziehung zu seinem 2019 hier in Österreich geborenen Sohnes trotz der Vorstrafen gerade noch als nicht zulässig erweise.
Nachdem der BF mit den Urteilen des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , und des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , abermals zur mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, wurde er vom BFA wegen der neuerlich beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots am 18.03.2025 niederschriftlich befragt und tätigte das BFA weitere Ermittlungsschritte.
In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von dreieinhalb Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete die Spruchpunkt II. und III. unter anderem damit, dass der BF im Bundesgebiet sechsmal verurteilt worden sei, in der Slowakei fünfmal und einmal in Deutschland. Auch seien gegen den BF mehrere Verwaltungsstrafen erlassen worden. Darüber hinaus seien in den Jahren 2021 und 2022 zweimal Betretungs- und Annäherungsverbote gemäß § 38a SPG ausgesprochen worden. Einstweilige Verfügungen gemäß § 382b EO seien ebenfalls zweimal ausgesprochen worden. Darüber hinaus bestehe gegen den BF ein aufrechtes Waffenverbot, gegen welches er verstoßen habe und verurteilt worden sei. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weswegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten sei. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund seines Verhaltens das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. und II. erhob der BF Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er seine Taten sehr bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte. Er habe sich in den letzten fast zehn Jahre ein Leben aufgebaut und benötige den einmonatigen Durchsetzungsaufschub um seine Ausreise zu organisieren. Diesbezüglich habe das BFA keine individuelle Gefährdungsprognose angestellt; die Befragung sei sehr oberflächlich gehalten gewesen.
Feststellungen:
Der BR ist ein am XXXX in der slowakischen Ortschaft XXXX geborener slowakischer Staatsangehöriger. Er ist in Besitz eines bis XXXX .2029 gültigen slowakischen Reisepasses und eines gültigen slowakischen Personalausweises. Die Muttersprache des BF ist Slowakisch. Seine Schul- und Berufsausbildung hat der BF in der Slowakei absolviert. Nach 9 Jahren Grundschule folgte eine vierjährige Lehre als Schlosser mit Matura im Bereich Maschinenbauchtechnik.
Am XXXX 2017 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Wohnsitzmeldungen, allerdings mit Unterbrechungen, liegen seit XXXX vor. Zuletzt war der BF von XXXX bis XXXX obdachlos gemeldet. Bis zu seiner Inhaftierung am XXXX liegen keine Wohnsitzmeldungen mehr vor. Seit XXXX sind auch Beschäftigungszeiten des BF in Österreich dokumentiert. Zwischen den Beschäftigungsverhältnissen hat der BF auch Geldleistungen des Arbeitsmarktservice bezogen. Bei seinem letzten Arbeitgeber war der BF von XXXX bis XXXX beschäftigt.
Er war mit einer in Österreich wohnhaften slowakischen Staatsbürgerin verheiratet. Mit dieser hat er einen am XXXX geborenen Sohn. Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX , XXXX wurde gegen den BF bereits zum zweiten Mal eine einstweilige Verfügung für ein Jahr erlassen, wonach es ihm verboten wurde sich beim Kindergarten seines Sohnes, am sowie im Umkreis von 100 Meter Arbeitsplatz seiner Ex-Frau und der Wohnadresse der Ex-Frau und des Sohnes aufzuhalten. Auch wurde ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellern zu vermeiden. Aus der Begründung geht hervor, dass der BF Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Frau begangen hat, wie das Vergehen der Körperverletzung, das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit. Auch habe er seiner Mutter mehrfach geschrieben, dass er seine nunmehrige Ex-Frau erschießen werde und postete der BF in weiterer Folge auf Facebook eine Story in welcher er mit einer Kurzhandwaffe (tatsächlich Gasdruckpistole) hantierte und die Zugfahrt postete, wobei der Zug auch einen Halt in XXXX , dem Wohnort der Ex-Frau, hatte. Die erste einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , erlassen.
Bezüglich des Postings auf Facebook erstatte die Ex-Frau auch Anzeige bei der Polizeiinspektion Imst, welche darüber unter der GZ. XXXX , einen Bericht anfertigte mit dem Datum 11.09.2024. Daraus geht hervor, dass es im Zuge der Beziehung über mehrere Jahre hinweg zu häuslicher Gewalt, Drogenmissbrauch und Körperverletzungen kam. Jeweils am XXXX und am XXXX wurde gegen den BF für die Wohnung seiner Ex-Frau ein Betretungsverbot ausgesprochen.
Seinen Sohn hat er vor zwei Jahren das letzte Mal gesehen. Zu seiner Mutter hat er seit seiner Scheidung im Jahr 2023 keinen Kontakt mehr. Von seinen Angehörigen hat er einzig zu seinen in der Slowakei lebenden Bruder noch Kontakt. Auch sein Vater lebt in der Slowakei. Ansonsten hat der BF noch anderweitige soziale Kontakte in Österreich.
Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
1. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtkraft erwachsen am XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,-, wovon 120 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden.
2. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 30.06.2022, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 15 StGB, § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,-.
3. LG XXXX , XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX .
4. LG XXXX , Zahl XXXX , XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 15.11.2022, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
5. BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtkraft erwachsen am XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten
6. LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX , in Rechtkraft erwachsen am XXXX , wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
Darüber hinaus weist der BF folgende Verurteilungen in der Slowakei auf:
1. Okresny sud XXXX , Zahl XXXX vom 14.06.2013, in Rechtskraft erwachsen am 14.06.2013, wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltdrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten
2. Okresny sud XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtkraft erwachsen am XXXX , wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
3. Okresny sud XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
4. Okresny sud XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wegen Fälschung von Zahlungsmitteln, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
5. Okresny sud XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 30.10.2014, wegen Diebstahl durch Einbruch, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Einmal wurde der BF auch in Deutschland verurteilt und zwar am XXXX vom AG Erlangen, Zahl XXXX , in Rechtkraft erwachsen am XXXX , wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe.
Der BF verbüßt die zuletzt in Österreich über ihn verhängte Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX . Zum errechneten Strafende bzw. zu einer allfälligen bedingten Entlassung liegen keine Informationen vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen, den Angaben des BF in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Österreich sowie zur Schul- und Berufsausbildung des BF beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf dem Strafregister. Das Strafurteil vom XXXX 2024 liegt im Verwaltungsakt auf, ebenso die ECRIS-Auszüge, welchem die Verurteilungen in der Slowakei und Deutschland entnommen werden können.
Der Beschluss über die einstweilige Verfügung vom XXXX wie auch der Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 11.09.2024 liegen ebenfalls im Verwaltungsakt auf. Die bisherigen Betretungsverbote und die im Jahr 2022 erlassene einstweilige Verfügung gehen aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2023, XXXX , hervor.
Die aktuelle Anhaltung des BF in der JA Innsbruck beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wo auch die bisherigen Wohnsitzmeldungen des BF dokumentiert sind.
Die Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet gehen aus dem Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Dem IZR kann die Ausstellung der Anmeldebescheinigung entnommen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Beschwerde bezieht sich einzig auf die jahrelange Aufenthaltsdauer, um die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs zu rechtfertigen. Dabei wird aber übersehen, dass für den BF zuletzt keine Wohnsitzmeldung vorlag und er davor obdachlos gemeldet war, weswegen davon auszugehen ist, dass kein Haushalt oder Mietverhältnis vorliegt, welches es aufzulösen gilt. Auch geht er derzeit haftbedingt keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Zu seinem Sohn und seiner Ex-Frau ist ihm derzeit ohnehin jegliche Kontaktaufnahme untersagt, so dass keinerlei Umstände erkannt werden können, die einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub notwendig machen würden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen sozialen Kontakten wurde vom BF nicht dargelegt. Darüber hinaus steht es ihm frei, während der Strafhaft die entsprechenden Vorkehrungen für seine Ausreise zu treffen.
Gegenständlich ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts seiner massiven Vorstrafenbelastung in Zusammenschau mit seinem uneinsichtigen Verhalten seiner Ex-Frau und seinem Sohn gegenüber, ergibt sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist und keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten ist.
Angesichts der mehrfachen Delinquenz kann dem BF keine positive Zukunftsprognose erteilt werden, zumal auch noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs nicht denkbar ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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