3Nd4/96 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö***** Wohnbaugenossenschaft gemeinnützige reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Nikolaus Kodolitsch, Dr.Wolfgang Nopp, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Thomas Z*****, wegen S 20.336,11 s.A. infolge Vorlage des Aktes gemäß § 47 JN folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz ist zur Behandlung des noch offenen Exekutionsantrages gemäß §§ 331, 333 EO zuständig. Sein diesbezüglicher Unzuständigkeits- und Überweisungsbeschluß vom 7.Mai 1996 wird aufgehoben.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten als Alleinerben nach seiner *****1989 verstorbenen Mutter Dr.Rautgunde Z***** zustehenden Gesamtrechte (§ 331 EO) durch das gerichtliche Gebot, sich jeder Verfügung über diese Rechte zu enthalten, sowie ihre Ermächtigung gemäß § 333 EO, namens des Verpflichteten diese Rechte (Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechtes ob eines im Sprengel des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gelegenen Liegenschaftsanteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden sei), zu verfolgen. Weiters beantragte sie die Bewilligung der Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaftsanteile.
Mit seinem Beschluß vom 7.5.1996 wies das Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz die zuletzt genannten Anträge auf Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung ab, es erachtete sich jedoch hinsichtlich der Anträge gemäß §§ 331, 333 EO für unzuständig und überwies diese Anträge gemäß § 44 JN, § 18 Z 4 EO dem Bezirksgericht Josefstadt. Dieser Beschluß erwuchs nach Zustellung an die betreibende Partei am 15.5.1996 unangefochten in Rechtskraft.
Das Bezirksgericht Josefstadt überwies den Akt mit seinem, in Stampiglienform ("Akt dem BG für ZRS Graz gemäß § 44 JN überwiesen") gefaßten, unbegründeten Beschluß vom 30.5.1996 dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zurück. Dieser den Parteien am 11.11.1996 (betreibende Partei) bzw 12.11.1996 (Verpflichteter) zugestellte Beschluß blieb unbekämpft.
Der sohin vorliegende negative Zuständigkeitskonflikt ist zu Lasten des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu lösen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Z 2 EO hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um die Bewilligung der Exekution ansucht, wenn wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten Exekutionshandlungen in verschiedenen Gerichtssprengeln vorzunehmen wären. Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei sowohl die Pfändung von Vermögensrechten gemäß §§ 331 ff EO (wofür gemäß § 18 Z 4 EO hier das Bezirksgericht Josefstadt zuständig wäre, weil in dessen Sprengel die Zustellung des Verfügungsverbotes als erste Exekutionshandlung vorzunehmen wäre), als auch die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Anteilen einer im Sprengel des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gelegenen Liegenschaft des Verpflichteten (wofür dieses Gericht gemäß § 18 Z 1 EO zuständig ist) beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz beantragt und damit ihr Wahlrecht aus § 6 Z 2 EO ausgeübt. Dem über Teile dieses Exekutionsantrages sachlich erkennenden (und sich insoweit zu Recht örtlich für zuständig erachtenden) Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz war es demnach verwehrt, in Ansehung der weiteren Exekutionsanträge gemäß §§ 331 ff EO seine örtliche Unzuständigkeit und die Überweisung dieser Anträge an das Bezirksgericht Josefstadt auszusprechen. Vielmehr ist es auch für die sachliche Entscheidung über diese Anträge örtlich zuständig. Sein unzutreffender Unzuständigkeitsbeschluß ist daher auzuheben.