RS0004151 – OGH Rechtssatz
Der Hinweis im § 135 HGB auf die erforderliche "Pfändung" und "Überweisung" des Auseinandersetzungsanspruches bedeutet bloß, daß Pfändung und Überweisung Voraussetzungen für die Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 135 HGB sind, nicht aber, daß die Exekution auf den Auseinandersetzungsanspruch "durch Pfändung und Überweisung nach § 135 HGB" durchzuführen ist. Diese Bestimmung ist also dahin auszulegen, daß unter "Pfändung und Überweisung" - ebenso wie schon früher zur Zeit der Geltung des Art 126 ABGB unter "Exekution" - die Pfändung nach § 331 EO und die "Ermächtigung" nach § 333 EO zu verstehen ist. Letztere Vollzugsmaßnahme wird auch in der österreichischen Rechtssprache gelegentlich als "Überweisung zur Einbeziehung" bezeichnet.