JudikaturOGH

RS0004133 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2017

Die im § 333 Abs 1 EO umschriebenen Ermächtigungen zielen aber insgesamt nur darauf ab, den betreibenden Gläubiger in die Rechtsstellung des Verpflichteten einzuführen, die diesem sonst zukam, um durch die Einleitung des Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens und dessen Abwicklung aus dem Miteigentumsrecht Vermögen zu schaffen, auf das im Sinne des § 331 Abs 2 EO sodann Exekution geführt werden kann.

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